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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-12-02

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-02

Wortprotokoll

Bei Artikel 54ter liegt kein Minderheitsantrag vor, aber es besteht eine Differenz zum Nationalrat. Dazu muss ich noch kurz etwas erläutern.

In der Frühjahrssession 2002 haben Sie der Unterstützung der Gerichtskommission durch einen Beirat zugestimmt. Der Nationalrat hat den Beirat aber gestrichen. Ich habe einleitend bereits darauf hingewiesen, dass dieser Streichungsbeschluss nicht grundsätzlicher Natur war; es ging dem Nationalrat vielmehr darum, hierüber erst zu entscheiden, wenn die Frage der Oberaufsicht geregelt ist.

Unsere Kommission hat sich nun dafür entschieden, dass dieser Beirat - nicht zuletzt aufgrund der im Nationalrat vorgebrachten Argumente - weiterhin im Gesetz verankert bleiben soll. Es dürfte Ihnen nun aber nicht entgangen sein, dass wir entgegen unserer ursprünglichen Auffassung diesen Beirat nicht schon fest einsetzen möchten. Artikel 54ter enthält nun in Absatz 1 neu eine Kann-Vorschrift. Sofern dieser Beirat tatsächlich zum Tragen kommen soll, muss die Bundesversammlung hierüber noch auf dem Verordnungsweg - nicht jetzt, sondern zu gegebener Zeit, wenn sie dies will - einen speziellen Beschluss fassen. Wir eröffnen nun hier im Geschäftsverkehrsgesetz lediglich die Möglichkeit, diesen Beirat zu schaffen; aber wenn wir das tun wollen und die Erfahrung zeigt, dass es richtig ist, muss die Bundesversammlung hierüber nochmals beschliessen. Nachdem in Absatz 2 die Grundsätze der Bestellung dieses Beirates enthalten sind, können die Absätze 3 und 4 gestrichen werden.

Dies zum besseren Verständnis des von uns neu gefassten Artikels 54ter.