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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-12-02

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-02

Wortprotokoll

Gestatten Sie, dass ich, auch wenn ich damit die Sitzung etwas verlängere, im Sinne einer Einleitung kurz an den Werdegang dieser Vorlage erinnere.

In der Wintersession des vergangenen Jahres setzten wir uns zum ersten Mal mit diesem Themenkreis auseinander. Im Zentrum stand damals die Frage, wer die Vorbereitungen für die Wahl der grossen Zahl von Richterinnen und Richtern für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Bundesversammlung übernehmen soll. Sie lehnten in einem ersten grundlegenden Entscheid die von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagene Schaffung einer Justizkommission ab. Stattdessen stimmten Sie in der Frühjahrssession 2002 der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes zu, über das wir jetzt diskutieren, und setzten eine neue ständige Kommission, eben die Gerichtskommission, ein.

Der Nationalrat schloss sich in der Herbstsession 2002 diesem Beschluss im Grundsatz an. Gleichzeitig schuf er aber eine wesentliche Differenz, indem er den in Artikel 54ter vorgesehenen Beirat zur Unterstützung der Gerichtskommission strich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass der Nationalrat die Schaffung eines Beirates deshalb vorläufig - ich unterstreiche das: vorläufig - ablehnte, weil nach seiner Auffassung zuerst die Frage der Oberaufsicht zu klären sei, und hierüber habe sich der Ständerat noch nicht ausgesprochen.

Die Kommission für Rechtsfragen setzte sich in der Folge intensiv mit der Regelung der Oberaufsicht auseinander. Hierfür stand uns der Bericht unserer GPK vom 28. Juni dieses Jahres über die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte zur Verfügung. Die GPK ist zum Schluss gekommen, dass kein neues Organ zur Wahrnehmung der Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte geschaffen werden müsse. Die GPK hat es also im Klartext abgelehnt, der Gerichtskommission neben der Wahlvorbereitung auch noch Aufgaben der Aufsicht, insbesondere über die neu zu schaffenden eidgenössischen Gerichte erster Instanz, zu übertragen. Im Bericht der GPK wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege zu prüfen sei, wie das Bundesgericht besser in das bestehende Aufsichtskonzept - das heisst: Oberaufsicht durch die GPK - eingebunden werden könne. Der Präsident der GPK, Kollege Béguelin, hat den Standpunkt der GPK anlässlich einer Sitzung der Kommission für Rechtsfragen zusätzlich noch mündlich erläutert.

Vor diesem Hintergrund hat sich nun die Kommission für Rechtsfragen mit 8 zu 2 Stimmen gegen den Vorschlag der GPK ausgesprochen. Das heisst, Ihre Kommission für Rechtsfragen will bezüglich der Aufsicht nicht alles so belassen, wie es ist. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb, der Gerichtskommission neben der Wahlvorbereitung gleichzeitig auch Aufsichtsfunktionen über die eidgenössischen Gerichte zu übertragen.

Die Gründe für diesen Entscheid sind zusammengefasst die folgenden: Ausgangspunkt bildet die Tatsache, dass gemäss Artikel 169 der Bundesverfassung die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte ausübt, was im Übrigen auch im Strafgerichts- und Verwaltungsgerichtsgesetz jetzt explizit festgehalten wird. Es stellt sich somit für uns nur noch die Frage, wie das Parlament diese Aufsichtsfunktion ausüben bzw. wahrnehmen will.

Die GPK vertritt die Ansicht, dass sie auch in der Lage sei - wie bis anhin beim Bundesgericht -, noch zusätzlich zwei weitere Gerichte zu beaufsichtigen. Aus Gründen der Kohärenz dränge es sich auf, sämtliche Aufsichtsfunktionen grundsätzlich bei derselben Kommission, d. h. bei der GPK, zu belassen.

Die GPK unterbreitet im Weiteren auch Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Situation; das können Sie in ihrem Bericht nachlesen. Insbesondere hält sie dafür, dass das Bundesgericht im Bundesgerichtsgesetz - das wir ja noch beraten müssen - bezüglich der Aufsicht über die Tätigkeit der erstinstanzlichen Gerichte ausdrücklich als eine Art Informationskanal zuhanden der GPK zu verankern sei.