Hess Hans · Ständerat · 2002-12-02
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie ebenfalls, den Minderheitsantrag Stadler zu unterstützen. Zur Begründung kurz Folgendes - ich beschränke mich darauf, die Praxis der Subkommission kurz festzuhalten -: Ich glaube, die Praxis der GPK in der Justizaufsicht hat sich im Verlauf der Jahre entwickelt. Ich darf sagen, sie hat nach unserer Auffassung gut eingespielt. Zwischen dem Bundesgericht und der GPK hat es dabei gelegentlich unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Tragweite der Oberaufsicht gegeben. Die Praxis der GPK deckt sich heute, zusammengefasst gesagt, mit der in der Lehre beschriebenen so genannten erweiterten Tragweite der Oberaufsicht. Allerdings hat die GPK in dieser Zeit auch die Erfahrung gemacht, dass sich diese Tragweite nicht ein für alle Mal definieren lässt, sondern dass sie oft von Fall zu Fall festgelegt werden muss.
Es ist hier nicht der Ort, die Oberaufsichtstätigkeit der GPK ausführlich darzulegen. Eine umfassende Darstellung kann im besagten Bericht vom 28. Juni 2002 - Hermann Bürgi hat bereits darauf hingewiesen - nachgelesen werden. Wichtig scheint mir aber, dass die Analyse aufgezeigt hat, dass die GPK ein breites Oberaufsichtsspektrum abdeckt, dass sie ihre Befugnisse im Rahmen der Prüfung der Geschäftsberichte der Gerichte ausschöpft und dabei die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der richterlichen Behörden respektiert. Die bisherige Form der Oberaufsicht erlaubt es, auf wesentliche Probleme im Justizbereich aufmerksam zu machen und bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen.
Die Schaffung der zwei neuen Gerichtsinstanzen wird den Aufwand für die Oberaufsicht für die GPK in Grenzen halten, vielleicht abgesehen von der Aufbauphase der beiden Gerichte. Man darf nicht vergessen - das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein, der bis jetzt in der Diskussion zu kurz gekommen ist -, dass die GPK bereits heute die Oberaufsicht über die gut dreissig Rekurskommissionen des Bundes hat. Diese werden neu im Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst. Ein zusammengefasstes Gericht mit einem einzigen Gerichtsmanagement ist einfacher zu beaufsichtigen als die bisherigen Rekurskommissionen. Neu hinzu kommt eigentlich nur das Bundesstrafgericht.
Ich glaube, wenn sich Kommissionen derart gut eingespielt haben, braucht man nicht neue Kommissionen zu schaffen, die sich das Know-how wieder erarbeiten müssen. Wir haben den Eindruck, dass sich die Kommission für Rechtsfragen vor allem am Antrag der GPK in ihrem Bericht vom 28. Juni 2002 zu Artikel 3 Absatz 3 Bundesgerichtsgesetz gestossen hat. Mit diesem Artikel soll das Bundesgericht ermächtigt werden, der GPK Feststellungen über die unteren Bundesgerichte mitzuteilen. Die Kommission für Rechtsfragen interpretiert offenbar fälschlicherweise in diese Norm hinein, die GPK wolle eine Aufsicht des Bundesgerichtes über die unteren Gerichte konstruieren oder gar das Bundesgericht an der Oberaufsicht des Parlamentes teilhaben lassen. Der Vorschlag ist erst im Rahmen des Bundesgerichtsgesetzes zu diskutieren, das die Kommission für Rechtsfragen noch nicht beraten hat. Der Artikel konstruiert keine Aufsicht durch das Bundesgericht. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre dies im Einklang mit dem in allen Kantonen üblichen Aufbau der Judikativen, wo die Obergerichte Aufsichtskompetenzen über die unteren Gerichte haben.
Das Bundesgericht hat im Übrigen mit Schreiben vom 25. November 2002 zu diesem Antrag Stellung genommen. Es ist der Meinung, gegen diese Norm sei an sich nichts einzuwenden, aber sie sei auch überflüssig. Im Rahmen der koordinierten Zusammenarbeit der obersten Bundesbehörde bedürfe die Weitergabe aufsichtsrechtlich relevanter Feststellungen an die Aufsichtsbehörde keiner ausdrücklicher Gesetzesgrundlage, weil diese Feststellungen ohnehin in den Erkenntnis- und Aufgabenbereich des Parlamentes bzw. von dessen Geschäftsprüfungskommissionen fallen. Es empfiehlt aber, eher auf die Norm zu verzichten, da sich die betroffenen unteren Bundesgerichte allenfalls in ihrer funktionellen Unabhängigkeit gefährdet und einer administrativen Denunziationspflicht des Bundesgerichtes ausgesetzt sehen könnten. Angesichts dieser Situation wird die GPK ihren Antrag auch sicher zurückziehen.
Wenn sich also etwas bewährt hat, hat man es nicht dringend zu ändern. Deshalb ersuche ich Sie nochmals, der Minderheit Stadler zuzustimmen.