Steinemann Barbara · Nationalrat · 2022-03-14
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-14
Wortprotokoll
Die Bundesversammlung verfügt über ein Modifikations- und Annullationsrecht gegenüber Notverordnungen des Bundesrates in Notstandszeiten. Um dieses Einwirken in die Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates in der nächsten Krise von Beginn weg sicherzustellen, hat die SPK die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.
Umstritten bzw. mit einem Minderheitsantrag versehen ist ausschliesslich das parlamentarische Instrument der Motion, wenn es in Notstandszeiten angewendet wird. Unser Parlament mit den zwei Kammern ist ja eher träge; der Gesetzgebungsprozess kann mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen, was in Zeiten des Normalbetriebs ja auch völlig in Ordnung ist. Sind die Mehrheiten in beiden Räten jedoch vorhanden, so muss das Instrument der Motion flexibel und rasch genutzt werden können. Damit befasst sich die Neuerung von Artikel 121 Absätze 1bis bis 1quater, nämlich mit den Kommissionsmotionen und den entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrates. Es hat sich gezeigt, dass dieses wichtige Instrument der Legislative in Notsituationen einfach zu schwerfällig ist. Das praktische Beispiel lieferten ja die beiden Motionen der beiden SPK zur Corona-Proximity-App, mit welchen vor zwei Jahren eine genügende gesetzliche Grundlage für eine App geschaffen werden sollte.
Bei gleichlautenden Kommissionsmotionen, wenn beide Schwesterkommissionen einen identischen Handlungsbedarf ausgemacht und dazu einen Auftrag formuliert haben, soll die Frist des Bundesrates für die Stellungnahme von vier Wochen auf eine Woche verkürzt werden, dies auch ausserhalb von Notstandszeiten. Die SVP-Fraktion erachtet angesichts der Erheblichkeit die kurze Frist als gerechtfertigt, wird also der Kommissionsmehrheit folgen und den Antrag der Minderheit Binder ablehnen.
Sehr wichtig sind unserer Fraktion die Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht: Soll eine Handvoll Richter überprüfen können, ob Notverordnungen mit der Bundesverfassung in Einklang stehen? Die Antwort der Bundesverfassung auf diese Frage ist Nein - jedenfalls für Bundesgesetze. In der Schweiz gibt es anders als in vielen europäischen Staaten keine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit, die es einem Gericht erlaubt, vom demokratischen Gesetzgeber beschlossene Gesetze unter Rückgriff auf die Verfassung zu überprüfen, die Gesetze gegebenenfalls zu kassieren und dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er zu legiferieren hat. [PAGE 408] Das ist ja auch logisch, schliesslich ist in unserer direkten Demokratie immer das Volk die höchste Instanz im Staat.
Es ist der SVP-Fraktion sehr wichtig, dass dieser Minderheitsantrag abgelehnt wird. Das wäre der erste Schritt zu einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die in der direkten Demokratie der Schweiz nichts zu suchen hat. Fünf Richter sollen nicht anstelle von 246 Volksvertretern und schon gar nicht anstelle der Bevölkerung entscheiden können. Auch Notrecht muss demokratisch abgestützt sein. Wir haben auch in Notstandszeiten Vertrauen in den demokratischen Gesetzgeber.
Für die sogenannte abstrakte Normenkontrolle gibt es ja ein praktisches Beispiel aus unserem Nachbarland: Vor einem Jahr hatte die damalige deutsche Regierungschefin infolge steigender Infektionszahlen vom Gründonnerstag bis Ostermontag eine rigorose Ausgangssperre im ganzen Land verhängen lassen. Sie wurde dann aber durch das Bundesverfassungsgericht in ihrer Legiferierung ausgebremst. Deutschland liegt jedoch ein ganz anderes System zugrunde als der Schweiz. Hierzulande kommt dank der direkten Demokratie zum Glück niemand auf solche rabiaten Ideen. Bei uns hat das Volk mittels Referendumsrecht das Korrektiv in der Hand. Es gab ja zweimal eine Volksabstimmung über Notrecht, und das ist auch gut so.
Deshalb lehnt die SVP-Fraktion alle Minderheitsanträge ab.