Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-03-15
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-03-15
Wortprotokoll
Ich kann das Votum von Herrn Stark sehr gut verstehen, weil ein aussergewöhnlicher Todesfall immer auch eine Ausnahmesituation für die Angehörigen ist. Es ist eine schwierige Situation, wenn plötzlich die Polizei, die Staatsanwaltschaft vor Ort ist. Was Sie ansprechen, Herr Stark, ist aber wahrscheinlich nicht etwas, was man im Gesetz abbilden kann oder was die Strafprozessordnung (StPO) betrifft, sondern es betrifft auch ein wenig die Frage, wie man in einer solchen Situation mit Angehörigen umgeht.
Der normale Ablauf ist der folgende: Wenn es einen Todesfall gibt, der durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt wurde, und wenn nach einer ersten Untersuchung nicht festgestellt werden kann, dass die Todesursache absolut natürlich ist, wenn also Unklarheiten bestehen - in den Fällen, die Sie geschildert haben, ist das natürlich möglich -, resultiert eine unklare Todesursache, und das fällt dann eben unter den Begriff "aussergewöhnliche Todesfälle". Diese aussergewöhnlichen Todesfälle müssen der Staatsanwaltschaft angezeigt werden, und ab diesem Zeitpunkt gilt die Strafprozessordnung.
In einem solchen Fall ordnet die Staatsanwaltschaft dann, gestützt auf Artikel 253 StPO, eine Legalinspektion an, die durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten durchgeführt wird. Die Legalinspektion ist eine Leichenschau, bei der der Leichnam vollständig entkleidet, aber nur äusserlich auf Spuren untersucht wird. Was ist äusserlich sichtbar? Eine Schussverletzung oder eine Stichverletzung ist äusserlich sichtbar, aber, Herr Jositsch hat es angetönt und es gab dazu einen Artikel in der "NZZ", eine Vergiftung muss äusserlich nicht sichtbar sein.
Nun, wenn diese äusserliche Untersuchung des Leichnams keine Hinweise auf eine Straftat ergibt und wenn sich auch keine Hinweise ergeben in den Ermittlungen, die parallel dazu durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei geführt [PAGE 189] werden, dann gibt es gemäss der Strafprozessordnung keine weiteren Möglichkeiten mehr. Es gibt also keine Obduktion - und das ist hier ein wenig der Punkt, das ist diese Lücke, die vonseiten der Praxis moniert wird -, sondern der Leichnam wird dann für die Beerdigung freigegeben. Die Rechtsexperten, welche die Kommission für Rechtsfragen auf dieses Thema aufmerksam gemacht haben, gehen davon aus, dass es eine gewisse Anzahl - wie viele, weiss man nicht - unentdeckter Tötungsdelikte gibt, weil eben keine Obduktion durchgeführt wurde, sondern nur eine Leichenschau.
Das ist das Thema. Ich denke, Herr Stark, dass man Ihre Fragen gut in einem solchen Bericht aufnehmen kann, aber sie bewegen sich eher in einem weichen Bereich; ich habe es vorhin gesagt. Wenn Leute in einer solchen Ausnahmesituation sind, wenn sie einen Todesfall eines nächsten Angehörigen haben und man nicht entsprechend mit ihnen umzugehen weiss, ist das natürlich sehr schwierig, das ist so. Aber es gibt auch das Interesse des Staats, Tötungsdelikte tatsächlich aufzuklären.
Dieses Postulat will einfach ergründen, ob es in der Strafprozessordnung allenfalls eine Lücke gibt, die man beheben kann. Man kann auch auf verschiedene Fragen antworten. Sie können mir diese auch mitgeben, Herr Stark, wir können sie gerne berücksichtigen. Ein Postulatsbericht ist ja eine offene Sache, wo man solche Fragen auch mitberücksichtigen darf.