Marti Samira · Nationalrat · 2022-03-16
Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-16
Wortprotokoll
Als Folge des Todes von George Floyd am 25. Mai 2020 in den USA kam es auch in Schweizer Städten zu grossen Black-Lives-Matter-Kundgebungen. Die Proteste haben sich unter anderem auch gegen das sogenannte Racial Profiling, die willkürliche polizeiliche Kontrolle von Menschen aufgrund ihres Erscheinungsbildes, gerichtet. Racial Profiling, um Missverständnisse zu vermeiden, bezeichnet alle Formen von polizeilichen Handlungen gegenüber Personengruppen, die aufgrund der äusseren Erscheinung als Fremde, aufgrund der Nationalität oder der mutmasslichen Zugehörigkeit zu einer Religion, und zwar ausschliesslich deshalb, erfolgen. [PAGE 477]
Dieses Problem wird zwar seit einigen Jahren in Fachkreisen intensiv diskutiert, es wird aber in der Bedeutung und auch im Ausmass nach wie vor unterschätzt. Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung des Eidgenössischen Departementes des Innern hielt im Bericht über rassistische Diskriminierung in der Schweiz im Jahr 2018 fest, zwar definierten das übergeordnete Bundesrecht und internationale Übereinkommen den Rahmen rechtmässiger Personenkontrollen, aber Racial oder Ethnic Profiling bei polizeilichen Personenkontrollen sei nach wie vor nicht durch verfassungs- oder menschenrechtliche Vorgaben explizit verboten. Die bislang von Betroffenen in Einzelfällen angerufenen Rechtsgrundlagen sind heute zu wenig eindeutig, um auch die institutionelle und strukturelle Dimension von rassistischem Profiling anzugehen. Dafür braucht es deshalb eindeutige und verständliche Normen. Diskriminierende Personenkontrollen erfüllen zwar in bestimmten Fällen den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, von Ehrverletzungsdelikten oder auch den Straftatbestand der Rassendiskriminierung. Mehrere Gutachten, auch des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, kamen aber zum Schluss, dass die Rechte von Betroffenen ungenügend geschützt sind und der Zugang zu Rechtsverfahren vereinfacht werden muss.
Eine polizeiliche Anhaltung ist eine Zwangsmassnahme, und das Erscheinungsbild darf niemals alleiniges oder primär ausschlaggebendes Kriterium für polizeiliches Handeln sein. Vielmehr müssen eben zusätzlich objektive Faktoren wie die Nähe zum Tatort, konkrete Ähnlichkeiten mit einer gesuchten Person oder spezifische Ermittlungsergebnisse die Kontrolle von gerade dieser spezifischen Person im Einzelfall auch begründen können. Darum brauchen wir Rechtsgrundlagen, welche die effektive Durchsetzung des Verbots von Racial Profiling und Ethnic Profiling sowie die Stärkung des Rechtsschutzes von Betroffenen sicherstellen.