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Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-03-17

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-17

Wortprotokoll

Ziel des Postulates ist es, wie es im Text heisst, "zu untersuchen, wie bei Kollektiv- oder Einzelaustritten eine gerechte Weitergabe von Wertschwankungs- und technischen Reserven erreicht werden kann". Das Bundesamt für Statistik weist in seinen Tabellen unter dem Begriff "Wertschwankungsreserven" ein enormes Wachstum aus. Es wird nämlich von 2019 auf das Jahr 2020 alleine in diesem Reservebereich ein Wachstum von 99,528 auf 112,55 Milliarden Franken ausgewiesen. Das entspricht einer Erhöhung von 13,1 Prozent innerhalb eines Jahres.

In der Praxis herrsche, so klagen verschiedene Pensionskassenexperten, bei den Teilliquidationsbestimmungen ein mittleres Chaos, da die Genehmigung dieser Bestimmungen von den regionalen Aufsichtsbehörden sehr unterschiedlich gehandhabt werde. Das führe zu absurden Situationen. In der Fachliteratur heisst es, dass verschiedene regionale Aufsichtsbehörden zu diesem sehr zentralen Thema eine unterschiedliche Auffassung vertreten und dass damit in der Praxis unterschiedliche Spielregeln gelten würden. Das ist die Ausgangslage und die grundsätzliche Problematik, die ich mit meinem Postulat aufgreife.

Der Bundesrat schreibt nun in seiner Antwort, dass Artikel 335d OR die generellen Grenzen und den Rahmen festlegt. Die Details stehen in den Reglementen. Das Verfahren muss von der Aufsicht genehmigt werden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass eine einheitliche Umsetzung der Regelungen im BVG durch alle regionalen Aufsichtsbehörden erfolgt. Bei Teilliquidationen wird aber je nach Region insbesondere bei der Frage, ob es sich um eine erhebliche oder um eine nicht erhebliche Verminderung des Personals handelt, mit unterschiedlichen Ellen gemessen. Das Kriterium der Erheblichkeit wird also je nachdem verschieden interpretiert, was zu Diskriminierungen führt.

Das primäre Anliegen des Postulates ist die Forderung nach einer Untersuchung des Sachverhaltes und nach einer Darstellung von möglichen neuen Regelungen insbesondere bei Teilliquidationen. Das steht im Vordergrund, nichts anderes. Im Text wird eine Lösung im Freizügigkeitsgesetz (FZG) angedacht - im Konjunktiv. Falls bei Kollektivaustritten von nicht erheblichen Teilen des Personals eine Lösung über das FZG gefunden wird, könnte, so die Formulierung im Text des Postulates, eine Ausweitung auch auf Einzelaustritte vorgenommen werden.

Ende 2021 erreichten die Deckungsgrade bei vielen Pensionskassen Werte von deutlich über 120 Prozent. Zusammen mit den technischen Reserven erreichen die Rückstellungen, ich habe sie bereits erwähnt, insgesamt mittlerweile über 150 Milliarden Franken. Diese Gelder gehören nicht mehr den Destinatären, sondern sind im Besitze der Stiftung. Was nötig ist, bleibt stets in der Vorsorgeeinrichtung. Was aber nötig ist und was nicht - diese Frage ist zu klären. Das ist das Problem, das es zu lösen gibt.

Das FZG regelt die Austritte im Detail. Demgegenüber werden Teilliquidationen in den Reglementen individuell geregelt, und in der Umsetzung in den regionalen Aufsichtsbehörden werden sie sehr unterschiedlich gehandhabt. Schon heute sind einige Sammeleinrichtungen in permanenter [PAGE 226] Teilliquidation, weil das Verfahren so kompliziert ist. Deshalb fordert das Postulat eine Untersuchung der Frage, wie man das effizienter und auch gerechter gestalten könnte. Sollte dabei eine Lösung gefunden werden, die auch bei Einzelaustritten nach FZG pro rata temporis zu gerechten Lösungen führen könnte, wäre das ein angenehmer Nebeneffekt zum Vorteil der Versicherten.

Das Postulat hat jedoch nur die Frage zu neuen Lösungen bei Teilliquidationen gestellt. Im Text war nicht die Rede von Wohneigentumsförderung, von Scheidung oder von Kapitalauszahlungen. Die gesetzlichen Regelungen zu diesen Themen bzw. das individuelle Altersguthaben stehen nicht zur Debatte. Es geht einzig und allein darum, bei Teilliquidationen Klarheit zu schaffen, da es der OAK offenbar nicht gelungen ist, eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen anzuordnen und durchzusetzen. Vielleicht braucht es eine verbesserte neue Gesetzesgrundlage. Das ist im Moment offen. Einfach nichts tun löst dieses Problem jedoch nicht.

Ich möchte Sie ersuchen, diesem Postulat zuzustimmen.