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Sauter Regine · Nationalrat · 2022-03-17

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-17

Wortprotokoll

Ich komme zuerst zu Bestimmungen, welche hier bis jetzt nicht Gegenstand der Diskussion waren, weil sie nicht umstritten waren. Es geht um die Bestimmungen in Ziffer 2 Artikel 55 Absatz 1bis ATSG. Der Ständerat hatte, wenn auch nur mit einer sehr knappen Mehrheit, beschlossen, dass Entscheide auch elektronisch eröffnet werden können sollen, insbesondere weil er die Anwendung der Digitalisierung hier als grosse Effizienzsteigerung erkannte. Heute sieht das ATSG einfach die Pflicht vor, einen Entscheid schriftlich zu kommunizieren.

Bezüglich dieser Absicht bestand in Ihrer Kommission keine Differenz. Hingegen zeigte es sich, dass die durch den Ständerat eingefügte Formulierung nicht genügt, da sie sich nicht auf sämtliche relevanten Fragen, die geregelt werden müssen, erstreckt. Es wird zu wenig klar definiert, was die Anforderungen an die elektronische Kommunikation sind. Zudem betrifft diese Frage nicht nur die Ausgleichskassen, sondern alle Sozialversicherer.

Die Kommission liess sich dahingehend informieren, dass zurzeit eine Revision des Verwaltungsverfahrensrechts im Gange ist, welche alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Digitalisierung ergeben, klären soll. Die Bestimmungen über die Sozialversicherungen müssen darin integriert werden. Hier nun separate Bestimmungen dazu zu erlassen, ist nicht zielführend. So müssen zum Beispiel Definitionen für den Lauf von Fristen oder die Anforderungen an die Authentizität von Unterschriften für alle Verwaltungsverfahren gemeinsam geklärt und festgesetzt werden. Aus diesen Gründen hält Ihre Kommission hier am Entwurf des Bundesrates fest.

Bei Artikel 53ebis Absätze 2 bis 4 geht es um die Frage, wer darüber entscheidet, ob Rentnerbestände übernommen werden dürfen. Dies wurde im Ständerat ausführlich diskutiert; es blieben allerdings Fragen offen, weshalb sich Ihre Kommission nochmals damit befasst hat. Insbesondere war zu beurteilen, ob Artikel 53ebis eine Überregulierung und Doppelspurigkeit enthält, die gestrichen werden könnte. Ihrer Kommission lag zu diesem Thema ein Bericht der Verwaltung vor. Daraus ging hervor, dass es dem ausdrücklichen Wunsch aller involvierten Organe - dazu gehören Aufsichtsbehörden, Sicherheitsfonds BVG, Schweizerischer Versicherungsverband und Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten - entspricht, dass ihre Kompetenzen im Gesetz eindeutig festgelegt werden. Ohne diese eindeutige gesetzliche Regelung wäre es in der Praxis sehr schwierig, die Übergabe der Rentnerbestände zu kontrollieren.

Insbesondere wird festgelegt, welches die zuständige Aufsichtsbehörde ist, da ja zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen involviert sind. Zudem müssen deren Kompetenzen klar geregelt sein für den Fall, dass Vorsorgekapitalien zweckwidrig verwendet würden. Es geht hier somit um Fälle, in denen missbräuchlich gehandelt wird. Die Bestimmung soll zudem eine gewisse Präventivwirkung entfalten. Auf Vorschlag der Verwaltung wurde Artikel 53ebis allerdings noch etwas verschlankt, indem Absatz 6 gestrichen und ein Teil davon in Absatz 5 integriert wurde. Die Kommission hat dem mit 21 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Bei Artikel 61 Absatz 3 BVG, Schlussbestimmung, geht es um die Frage, ob Mitglieder kantonaler Regierungen oder Verwaltungen weiterhin einer regionalen Aufsichtsbehörde angehören dürfen. Der Ständerat hat dies mit 25 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen so beschlossen. Die Minderheit I (Sauter), hier jetzt vertreten durch Kollege Dobler, will dies, wie auch der Bundesrat, aus Gründen der Corporate Governance unterbinden. Es gelte, hier Interessenkonflikte zu verhindern. Die Minderheit II (Weichelt) verlangt zusätzlich, dass auch keine Branchenvertreter in den Aufsichtsbehörden Einsitz nehmen dürfen. Die Kommission stimmte mit 14 zu 11 Stimmen einer Formulierung zu, die die Einsitznahme von Regierungsmitgliedern nur insoweit einschränkt, als sie nicht aus jenem Departement stammen dürfen, das mit den Fragen der zweiten Säule befasst ist.

Bei Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 20a und Artikel 69 BVG geht es um Entschädigungen von Vermittlungstätigkeiten im Bereich der zweiten Säule. Der Bundesrat will sich hier die Kompetenz geben, auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen für die Bezahlung solcher Honorare festzulegen. Die Mehrheit der Kommission lehnt dies, wie zuvor bereits der Ständerat, ab. Zum einen weist sie darauf hin, dass diese Bestimmung nicht zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, sondern vom Bundesrat kurzfristig ins Gesetz aufgenommen wurde. Zudem wird die Frage der Vermittlertätigkeit bereits in der laufenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes behandelt. Zum andern sieht sie auch materiell keine Notwendigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Frage, da heute die Gebühren für die Maklertätigkeit transparent ausgewiesen werden und die Kunden, zumeist KMU, entscheiden können, ob sie die Kosten selber tragen oder über die Versicherung laufen lassen wollen.

Die Kommission folgte mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat. Eine Minderheit Weichelt beantragt, dem Bundesrat zu folgen.