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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2022-05-10

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-10

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dieses Geschäft im Juni, August und November des letzten Jahres und im Januar, Februar und April dieses Jahres behandelt und die Vorlage schlussendlich mit 21 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

139 Anträge wurden diskutiert. Man kann diese in drei Themenblöcke unterteilen: in einen politischen Teil, bei dem es um die Frage der Unternehmensjuristen geht, um Fragen der vorsorglichen Massnahmen und um die Frage der Verfahrenssprache; in einen juristischen Teil, bei dem es insbesondere um die Laienfreundlichkeit geht und um den Einsatz von Schlichtungsverfahren; und zu guter Letzt geht es auch um terminologische Fragen, die insbesondere die französische Fassung betreffen, weshalb ich die diesbezüglichen Ausführungen Christian Lüscher überlasse.

Für Ihre Kommission war klar: Die ZPO muss laienfreundlich sein. Für Ihre Kommission war auch klar, dass das Bundesgericht das nicht immer im gleichen Masse gewährleistet. Aus diesem Grund hat Ihre Kommission in gewissen Bestimmungen Regeln eingeführt, welche es dem Bundesgericht künftig verunmöglichen, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide hat Kollege Lüscher bereits erläutert; hierauf verzichte ich.

Ich werde Ihnen aber gleichwohl zu einigen Artikeln, bei denen kein Minderheitsantrag hinterlegt worden ist, zwei, drei Ausführungen machen, und zwar, damit allen und schlussendlich auch den Rechtsanwendenden, das heisst den[NB]Gerichten, klar ist, warum wir eben genau so entschieden haben, wie wir entschieden haben.

Zu Artikel 52a: Dieser Artikel beinhaltet eigentlich zwei Elemente, einerseits die Auslegung der Gesetze und andererseits die Gewährung eines Vertrauensschutzes. Beides nimmt das Bundesgericht ein bisschen an die Kandare. Wir wollen keinen übermässigen Formalismus. Wir wollen ein laienfreundliches Gesetz, das heisst, die Anwenderinnen und Anwender müssen es verstehen und dürfen auch von Zeit zu Zeit Fehler machen. Wer sich gutgläubig richtig verhält, dem soll nichts widerfahren. Aus diesem Grunde haben wir mit Absatz 2 eine klare Bestimmung hineingenommen: Wenn ein erstinstanzliches oder ein anderes Gericht eine falsche Rechtsmittel- oder Fristbelehrung macht, dann führt das nicht einfach dazu, dass das Verfahren ungültig wird, nein, es führt dazu, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung für alle weiteren Instanzen verbindlich ist. Das ist eine klare Novität im Vergleich zur bisherigen Situation und eine klare Verbesserung zugunsten der Laienfreundlichkeit.

Ich werde nun im Folgenden verschiedene Artikel kurz skizzieren. Ich beginne mit Artikel 53 Absatz 3. Hier geht es um die Frage des rechtlichen Gehörs. Der Ständerat hat hier eine Kann-Formulierung eingeführt. Das würde heissen, dass Parteien sich zu hinterlegten Dokumenten und Eingaben äussern können, wenn das Gericht eine Frist festlegt respektive wenn sie die Frist selbstständig wahrnehmen wollen. Im Sinne der Klarheit und der Präzisierung haben wir definiert, dass das Gericht eine Frist ansetzen muss und dass diese mindestens zehn Tage zu betragen hat.

In Artikel 71 Absatz 1, der von der sogenannten Streitgenossenschaft handelt, haben wir entschieden, dass eine solche möglich ist, sofern für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und das gleiche Gericht zuständig ist. Wir haben aber neu eingeführt, dass die Verfahrensart angepasst werden muss, wenn sie einzig aufgrund der Streitwertgrenze nicht gleich ist. Bis heute gab es Klagen, die bei einem Streitwert unter- oder oberhalb von 30[NB]000 Franken eine andere Verfahrensart hatten. Wenn einzig der Streitwert unterschiedlich ist, sollen Streitgenossenschaften zukünftig gleichwohl möglich sein. Das führt zu einem schlankeren Gesetz.

Bei Artikel 85 Absatz 2, der unbezifferten Forderungsklage, haben wir im Gesetz nun genau definiert, bis wann man seine Rechtsbegehren genau zu präzisieren hat. Mit der Ihnen nun beantragten Version ist klar: Die Rechtsbegehren müssen spätestens - spätestens! - im Schlussplädoyer präzisiert werden. Ich gebe Ihnen gerne auch ein Beispiel: In einer Scheidung kann es durchaus vorkommen, dass man verschiedene Gutachten über Wertgegenstände macht und man in der güterrechtlichen Auseinandersetzung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens, nach Abschluss dieser Massnahmen genau sagen kann, wie hoch die Forderung ist. Darum ist es richtig und wichtig, dass man erst beim Schlussplädoyer und nicht wie bis anhin bereits vorher die Rechtsbegehren präzisieren muss.

Bei Artikel 111 haben wir entschieden, dass es nicht möglich ist, die Prozesskosten der obsiegenden Partei zu verrechnen. Das heisst ganz klar: Wer einen Kostenvorschuss leisten muss und obsiegt, der soll diesen auch zurückerhalten. Das Risiko soll nicht der Kläger tragen, wenn er gewinnt.

Bei Artikel 142 Absatz 1bis geht es um die Berechnung der Fristen. Sie wissen alle, wir haben neu A-Post-plus-Sendungen. Diese wurden beispielsweise am Samstag zugestellt, und dann hatte das zur Konsequenz, dass die Frist am Sonntag zu laufen begann. Das wollte man verhindern. Nun ist klar: Eine A-Post-plus-Sendung, die man am Samstag im Briefkasten hat, gilt am Montag als zugestellt, und die Frist beginnt am Dienstag zu laufen. Hier hat man eine klare Präzisierung aufgrund der neuen postalischen Regeln gemacht.

Bei Artikel 143 Absatz 1bis haben wir nur ein Wort gestrichen, nämlich "offensichtlich". Bis anhin hiess es: "bei einem offensichtlich unzuständigen schweizerischen Gericht". Für die Kommission war nicht klar, was ein offensichtlich unzuständiges Gericht ist. Entweder ist ein Gericht unzuständig, oder es ist zuständig, und daher wurde hier diese sprachliche Anpassung gemacht.

Bei Artikel 145 Absatz 4 ZPO und Artikel 56 Absatz 2 SchKG haben wir realisiert, dass es bei zivilrechtlichen Verfahren [PAGE 673] und betreibungsrechtlichen Verfahren bezüglich der Fristen Unklarheiten gibt, insbesondere auch bezüglich des Fristenstillstands. Alle, die in dieser Domäne tätig sind, wissen, dass solche Verfahren oftmals parallel und gleichzeitig laufen und sich gegenseitig beeinflussen. Ihre Kommission hat eine einfache Formulierung gewählt: Alles, was nach den Regeln der ZPO erfolgt, hat auch diese Stillstandsfristen zu berücksichtigen. Alles, was nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs erfolgt, hat diese Regeln zu berücksichtigen. Das schafft aus unserer Sicht in dieser Situation eine klare Verbesserung.

In Artikel 209 Absatz 4 geht es um die Klagebewilligung. Der Absatz enthält eine Frist. Bis jetzt hiess es: Vorbehalten bleiben andere Fristen. Ihre Kommission ist klar der Meinung, dass solche Formulierungen nur der Auslegung dienen und Rechtsunsicherheiten schaffen. Aus diesem Grund haben wir den Satz gestrichen.

Bei Artikel 224 Absatz 1 Buchstabe b ging es um die Frage, wann man mit einer Widerklage das Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses feststellen lassen kann. Ihre Kommission war der Meinung, dass man das auch dann machen kann, wenn es sich nicht um die gleiche Verfahrensart handelt. Es muss aber ein deutlich überwiegendes Interesse des Hauptklägers geben. Kollege Lüscher hat hier auch noch auf einen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen, der nach der Botschaft des Bundesrates veröffentlicht worden ist. Ich gehe darauf nicht ein.

Viel wichtiger ist die Frage der neuen Tatsachen und Beweismittel. In Artikel 229 wird geregelt, wann neue Beweismittel eingebracht werden können. An diesem Beispiel zeigt sich genau, wie das Bundesgericht die Arbeit, die wir hier im Parlament machen, eigentlich torpediert hat. Man hat hier eine sehr strenge und komplizierte Regelung verfolgt, indem Tatsachenbehauptungen sehr detailliert und sehr frühzeitig gemacht werden mussten und Beweismittel nur sehr strikte eingereicht werden konnten. Das hat dazu geführt, dass man schlussendlich aufgrund einer fehlenden Behauptung respektive aufgrund eines fehlenden Beweismittels Verfahren verlor. Nun ist klar: Ihre Kommission soll diese Möglichkeiten erweitern, man will länger Beweismittel und auch neue Tatsachen angeben können, das heisst schlussendlich bis zu Beginn des ersten Plädoyers. Das ist eine grosse Hilfe, insbesondere in komplizierten Verfahren - weniger Formalismus, mehr Laienfreundlichkeit. Kurzum heisst das, dass vor Beginn der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel frei eingereicht werden können, ohne dass man sich an gewisse Regeln halten müsste.

Während der Hauptverhandlung gibt es dann eine Reihe von Regeln, mit welchen neue Beweismittel, sogenannte Novitäten, eingebracht werden. Das binden wir an die bisherige Regelung und ändern damit nichts, wir verschieben einfach nur den Zeitpunkt nach hinten.

Schliesslich haben wir auch bezüglich der Feststellung des Sachverhalts diese Praxis ausgeweitet; Herr Kollega Lüscher hat es bereits im Detail dargelegt. Kurzum, es gibt eine grössere Verpflichtung der Gerichte, zukünftig den Sachverhalt selber festzustellen.

Bezüglich Artikel 295 hat die Kommission erklärt, dass bei selbstständigen Unterhaltsklagen für minder- und volljährige Kinder das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist.

Zu guter Letzt haben wir bei Artikel 314 Absatz 2 auch entschieden, dass bei eheschutz- und familienrechtlichen Klagen die Berufungsfrist von 10 auf 30 Tage verlängert wird. Gewisse Gerichte haben diese Regelung kritisiert, ich sage Ihnen aber gerne, warum Ihre Kommission anderer Meinung ist: Wer schon einmal ein Scheidungsverfahren durchgeführt hat, weiss, dass oftmals die Regeln, die im Eheschutzverfahren getroffen werden, die wesentliche Basis für den Entscheid im Scheidungsurteil sind. Das ist die Grundlage. Oftmals werden die Fakten festgestellt und die Prinzipien festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass dies eine solche Bedeutung für das folgende Scheidungsverfahren hat, ist es sachgerecht, dass man für eine Berufung nicht nur 10 Tage, sondern 30 Tage gewährt. Es ist gerechtfertigt, weil hier eben auch für die kommenden Verfahren eine Regelung getroffen wird. Zudem, und das sei hier auch erwähnt, bringen diese Zehntagefristen oftmals nichts, da die Dossiers dann anschliessend gleichwohl mehrere Wochen bei den Gerichten liegen.

Zu guter Letzt haben wir bei Artikel 236 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2bis, Artikel 315 Absätze 2 bis 5, Artikel 325 Absatz 2 und Artikel 336 Absätze 1 und 3, wo es um die aufschiebende Wirkung geht, beschlossen, beim geltenden Recht zu bleiben. Bei der Regelung betreffend die aufschiebende Wirkung bei einer Berufung wird also keine Einschränkung und auch keine Ausweitung eingeführt.

In Artikel 204 Absatz 3 Buchstabe d geht es um das persönliche Erscheinen. Hier haben wir klar definiert: Wenn eine juristische Person an einer Schlichtungssitzung teilnimmt, kann sie sich durch eine Person vertreten lassen, sofern diese vollständig bevollmächtigt ist. Das heisst, dass beispielsweise bei Streitigkeiten nicht alle 25 Miteigentümer erscheinen müssen, es kann auch einer weniger kommen.

In Artikel 206 Absatz 4 haben wir die Möglichkeit gestrichen, Personen zu büssen, die nicht an der Schlichtungssitzung erscheinen. Der Ständerat wollte hier eine Busse von 1000 Franken einführen. Unsere Kommission hat mit 14 zu 10 Stimmen beschlossen, diesen Absatz zu streichen. Wir sind der Meinung, dass das Schlichtungsverfahren gefördert werden soll und dass es der Sache eher abträglich ist, wenn wir Personen büssen.

Hingegen haben wir in Artikel 212 Absatz 1 eingeführt, dass der Schlichtungsrichter zukünftig nicht nur bis zu einem Streitwert von 2000 Franken, sondern bis zu einem Streitwert von 5000 Franken einen Entscheid treffen kann. Zusätzlich haben wir eingeführt, dass er sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung festlegt.

Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen. Ich weise auch noch kurz darauf hin, dass es verschiedene Anregungen gegeben hat, Familiengerichte einzuführen und familienrechtliche Streitigkeiten anders zu regeln. Unsere Kommission hat hier eine gewisse Offenheit. Aber es hätte den vorliegenden Rahmen klar gesprengt, wenn wir dieses Thema auch noch aufgegriffen hätten.

Beim Dank kann ich mich den Worten meines Vorredners anschliessen. Ich danke aber auch noch der Bundesrätin, die sich ebenfalls sehr aktiv an dieser Diskussion beteiligt hat, und habe hiermit geschlossen.