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Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-09

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-09

Wortprotokoll

Das ist der zentrale Punkt, über den wir zu befinden haben. Wir haben die Fassung des Nationalrates, die hier nicht weiter aufgenommen wird, den Antrag der Mehrheit und den Antrag der Minderheit Lauri, der dann im Nachgang zur Kommissionssitzung noch leicht angepasst wurde und damit noch etwas näher an die Fassung des Antrages der Mehrheit heranrückt. Ich werde versuchen zu interpretieren, wo die Differenzen liegen. Das ist nicht ganz so einfach.

Bei allen drei Fassungen wird die bisher geltende Kompetenzordnung angepasst. Erstens definiert der Gesetzgeber neu, dass auch das Führen eines Poststellennetzes zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört. Zweitens muss der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Kriterien für das Poststellennetz konkretisieren. Drittens bleibt die Post im Rahmen der neuen Vorgaben für die genaue Ausgestaltung des Netzes zuständig. Bei allen drei Fassungen liegt der Entscheid über die Umwandlung, Schliessung oder Verlagerung einer einzelnen Poststelle weiterhin in der Kompetenz der Post. Mit den Vorgaben sollen somit der Umbau und die Weiterentwicklung des Poststellennetzes nicht gestoppt werden. Diese Grundsätze waren in der Kommission unbestritten.

Zum Antrag der Mehrheit: Der neue Infrastrukturauftrag wird im zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 3 der Fassung der Mehrheit genannt. Darin wird festgehalten, dass in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen eine Poststelle in angemessener Distanz erreichbar sein muss. Hier unterscheidet sich die Fassung der Mehrheit nicht vom Beschluss des Nationalrates.

Die Mehrheit der Kommission befürchtete, der neue Auftrag würde in der Fassung des Nationalrates den Zugang zu den Dienstleistungen nicht ausreichend berücksichtigen. Insbesondere wird die Zustellung nach Ansicht der Mehrheit mit dem neuen Gesetzesartikel in der Fassung des Nationalrates nur ungenügend geregelt. Im Antrag der Mehrheit wird der Zugang zu den Dienstleistungen stärker betont. Der erste Satz lautet daher neu: "Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Netz an Leistungen." Der wesentliche Unterschied zur Fassung des Nationalrates liegt in der Betonung des Bringprinzipes. Die Schliessung von Poststellen kann im einzelnen Fall zur Folge haben, dass die Zustellung nicht mehr im bisherigen Rahmen gewährleistet wird. Auch in weniger dicht besiedelten Gebieten soll die Post täglich zugestellt werden. Dies kommt auch in der zweiten Hälfte des zweiten Satzes zum Ausdruck, wo es heisst: "In allen Regionen müssen für alle Bevölkerungsgruppen .... gleichwertige Leistungen des Universaldienstes verfügbar sein." Mit dem Wort "gleichwertig" bringen wir zum Ausdruck, dass - wie schon bisher - nicht überall identische Leistungen erbracht werden müssen. Schon nach geltendem Recht sind Differenzierungen aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse und Verhältnisse in verschiedenen Regionen möglich. Die neue Bestimmung schränkt die heutige Rollenteilung zwischen Bund und Post nicht ein. Die Post soll gestützt auf Artikel 10 des Postgesetzes weiterhin die Kompetenz haben, die Zustellung selbstständig zu organisieren. Sie muss aber nach Möglichkeit auch nach dem Umbau des Poststellennetzes die Zustellung in ganzjährig besiedelte Gebiete aufrechterhalten bzw. Änderungen dann vornehmen, wenn sie aufgrund eines neuen Kundenverhaltens berechtigt sind.

Bei der Definition der Poststelle und des Begriffes "angemessene Distanz" sind wir in Abgleichung mit dem Bericht der nationalrätlichen Kommission vorgegangen, sodass ich [PAGE 1178] diese Interpretation hier weglassen kann. Wir schliessen uns der Interpretation des Berichtes an.

Zum Unterschied zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag der Minderheit Lauri: Die Minderheit Lauri, der mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt worden ist, möchte Artikel 2 Absatz 3 flexibel gestalten und der Post zusätzlichen Handlungsspielraum geben. Ihr Antrag enthält den Infrastrukturauftrag, der gleich formuliert ist wie der erste Satz in der Fassung der nationalrätlichen Kommission: "Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz."

Das Hauptanliegen der Minderheit Lauri war die Anerkennung des Hausservice als genügendes Angebot. Der Hausservice dürfe auf keinen Fall verunmöglicht werden. Deshalb bezieht sich der Begriff "in angemessener Distanz" nicht auf die Poststelle als physischen Begriff, sondern auf die Dienstleistungen.

Das Anliegen der Minderheit Lauri kann insofern mit der Fassung der Mehrheit berücksichtigt werden, als der Hausservice auch nach der Meinung der Mehrheit weiterhin möglich bleiben und das Angebot an Poststellen ergänzen soll. Der Antrag der Minderheit Lauri wurde jedoch wie gesagt mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt, weil er das Angebot des Universaldienstes zu wenig betont.

Zum Antrag der Mehrheit: Die Post soll ihr Poststellennetz umbauen und an ein verändertes Kundenverhalten anpassen können. Die gesetzlichen Vorgaben müssen ausreichende Flexibilität gewähren. Auch die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass alte Strukturen, die kaum mehr genutzt werden, nicht beibehalten werden müssen. Die Post soll beim Umbau des Poststellennetzes aber gleichzeitig darauf achten, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes - dazu gehört eben auch die Postzustellung - weiterhin flächendeckend angeboten werden. Auch hier geht es nicht darum, einen Zustand einzufrieren; die Dienstleistungen und die Art der Erbringung müssen dem Kundenverhalten angepasst werden. Es ist also weiterhin eine flexible, auf die konkrete Situation abgestimmte und den Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerung entsprechende Zustellung der Post möglich.

Die Mehrheit möchte den Grundsatz des flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungen für alle Bevölkerungsgruppen aber noch einmal betonen, damit sich die Post dessen beim Umbau des Netzes bewusst ist. So weit die Interpretation, die etwas "semantisch" und "dudenhaft" bis leicht philosophisch ist; aber ich habe versucht herauszuschälen, wo die Nuancen zwischen dem Antrag der Mehrheit und jenem der Minderheit liegen.