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Ettlin Erich · Ständerat · 2022-05-30

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-30

Wortprotokoll

In Ihrer Kommission kam in diesem Bereich die Frage nach einer Vereinfachung der Gesetzesbestimmung auf. Die Verwaltung hat Vorschläge erarbeitet, und der Nationalrat hat die Vorschläge der Verwaltung so übernommen. Allerdings gab es zur neuen Lösung in Ihrer Kommission dann doch noch Diskussionsbedarf. Die Diskussion war tief und nicht breit.

Die Grundfrage lautete: Wenn ein Rentnerbestand von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen wird, hat der übernommene Rentnerbestand dann ein Anrecht auf die Reserven? Es ist klarzustellen: Es geht hier ausschliesslich um die Rentner und Rentnerinnen. Mit dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass ihre Renten sichergestellt sind und dass es insbesondere keine Missbräuche durch die Übernehmerin der Rentnerbestände gibt. Es geht eigentlich weniger um eine Teil- oder Gesamtliquidation bzw. um das, was wir jeweils darunter verstehen. Hier geht es darum, dass bei der aufnehmenden Vorsorgeeinrichtung genügend Deckungskapital für die Rentnerinnen und Rentner vorhanden ist. Es soll sichergestellt werden, dass ein Rentnerbestand bei der Übernahme mit genügend Geldern ausgerüstet ist, und es soll regelmässig überprüft werden, wie hoch der Bedarf für diesen Rentnerbestand noch ist und ob die Mittel weiterhin vorhanden sind.

Der Grund, weshalb der bundesrätliche Entwurf eine detaillierte Regelung samt Absatz 6 enthält, ist folgender: Der Bundesrat wollte absolut sicherstellen, dass die Regelung bundesgerichtstauglich ist. Nun gab es auch im Nationalrat eine grössere Debatte dazu. Das Bundesgericht kann basierend auf diesen Diskussionen und aufgrund der Materialien feststellen, dass die Höhe der Wertschwankungsreserven unter die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen subsumiert werden kann.

Ich habe hier etwas ausführlicher gesprochen, weil in der Kommission der Wunsch geäussert wurde, dies zuhanden der Materialien festzuhalten.