Stark Jakob · Ständerat · 2022-05-31
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-31
Wortprotokoll
Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) informieren die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hält fest, dass der Vollzug des Umweltschutzgesetzes mit ganz wenigen Ausnahmen Sache der Kantone ist. Über die Information wird in der LRV nichts verfügt. Die Information ist also, auf der Grundlage des USG, vollumfänglich Sache der Kantone.
Die vorliegende Motion verlangt nun eine Änderung dieses Prinzips mit einer Anpassung der LRV. Diese soll neu festlegen, dass "die kantonalen Fachstellen regelmässig die Anzahl Tage, an denen kontinuierlich gemessene Luftschadstoffemissionen stationärer Anlagen die Grenzwerte im Tagesmittel überschreiten, schadstoff- und betriebsspezifisch veröffentlichen müssen". Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich vor allem um Zementwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen oder andere Grossanlagen wie beispielsweise Holzverbrennungsanlagen zur Wärme- und Energieproduktion. [PAGE 302]
Für die Beurteilung der Motion ist vor allem die Frage zu klären, ob ihr Ziel es rechtfertigt, mit einer Bundesvorschrift vom föderalistischen Prinzip abzuweichen, das sich beim Vollzug des USG unbestrittenermassen bewährt hat. Dabei ist in erster Linie zu beachten, ob die Publikation der Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffemissionen stationärer Anlagen einen Nutzen bringt. Der Nutzen könnte einerseits darin liegen, mit einer Publikation öffentlichen Druck aufzubauen, um den Vollzug bezüglich der Kontrolle und Durchsetzung der Grenzwerte zu verbessern. Diesbezüglich ist jedoch keine Kritik bekannt, und auch der Motionär äussert sich nicht dazu. Ihm geht es um die Bevölkerung, die in der Nähe einer Grossanlage wohnt und nicht erfährt, dass sie möglicherweise einer hohen Luftbelastung ausgesetzt ist. Die Frage ist nur, ob die Öffentlichkeit eine obligatorische Publikation richtig einschätzen kann oder ob die plötzlich für obligatorisch erklärte Information nicht generell zu einer Verunsicherung führt, die sachlich wiederum nicht zu rechtfertigen ist.
Im Umweltbereich, und das ist zu beachten, gilt zudem seit der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention das Öffentlichkeitsprinzip. Wer also will, erhält bereits heute ohne Weiteres die nötigen Informationen. Eine Nachfrage beim Amt für Umwelt (AFU) des Kantons Thurgau bestätigt diese Einschätzung vollumfänglich. Das Amt verweist zudem darauf, dass für kanzerogene Stoffe zusätzlich das Minimierungsgebot gemäss dem aktuellen Stand der Technik gelte. Weiter schreibt das AFU Thurgau, dass eine permanente Veröffentlichung der Messwerte mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden wäre und dass die Messwerte zudem zusätzlich für die breite Öffentlichkeit aufbereitet werden müssten.
Insgesamt gibt es somit keine stichhaltigen Gründe für einen zentralistischen Eingriff des Bundes in die Hoheit der Kantone. Er würde als Misstrauen gegen den Vollzug der Kantone gewertet, was völlig unbegründet ist und zu einer unnötigen Verunsicherung führen würde. Wenn ein Kanton indes die Überschreitung der Grenzwerte publizieren möchte, kann er dies heute bereits tun. Auch dafür braucht es die vorliegende Motion nicht.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, die Motion abzulehnen.