Hegglin Peter · Ständerat · 2022-06-01
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-01
Wortprotokoll
Ihre WAK hat an ihrer Sitzung vom 9. Mai die von Werner Salzmann eingereichte und ihr zur Vorberatung überwiesene Motion 21.3053, "Stopp dem Milchchaos", vorberaten. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Zollbestimmungen respektive die Verordnungen dahingehend zu ändern, dass Milch grundsätzlich nicht mehr mittels Veredelungsverkehr zur Käseproduktion eingeführt werden darf. Am selben Tag befasste sich die Kommission auch mit der Motion Dettling 21.3237, "Transparenz beim Veredelungsverkehr".
Ich möchte noch meine Interessenbindung deklarieren: Ich bin Präsident der Branchenorganisation Milch (BOM). Die BOM hat sich mit diesen Motionen nicht befasst. Ich kann deshalb keine konsolidierte Haltung der Branche abgeben. Unsere Familie, die Familie der BOM, ist in dieser Frage auch gespalten. Aufgrund der erhaltenen Zuschriften können Sie davon ausgehen, dass die Produzentenseite die Motion Salzmann mehrheitlich unterstützt, dass die Verarbeiterseite sie aber deutlich ablehnt.
Begründet wird die Motion Salzmann mit tiefen Schweizer Milchpreisen seit der Aufhebung der Milchkontingentierung. Sie seien überdurchschnittlich schlecht und nicht kostendeckend. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass es heute möglich sei, Milch aus dem Ausland zu importieren, um sie in der Schweiz zu Käse zu verarbeiten. Damit würden auf dem Inlandmarkt normale Marktmechanismen ausgehebelt, und es werde versucht, den Milchpreis zu drücken. Würde in der Schweiz ein kostendeckender Milchpreis bezahlt, so die Motionsbegründung, wäre heute und auch in Zukunft Rohstoff in ausreichender Menge vorhanden. Veredelungsverkehr von Milch für die Käseproduktion sei deshalb auszuschliessen.
Ich komme zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen: Gemäss geltenden Regelungen im Zollgesetz ist der Veredelungsverkehr generell zugelassen, wenn ihm "keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen". Als solche gelten beispielsweise Interessen von seuchenpolizeilicher, gesundheitspolitischer oder ökologischer Natur.
Für den aktiven Veredelungsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen sind weitergehende Einschränkungen vorgesehen. Er ist gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes nur zugelassen, "wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind". Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen Grundstoffe für ein bestimmtes Label benötigt oder Grundstoffe einer bestimmten Qualität, die in der Schweiz nicht verfügbar sind. Der Veredelungsverkehr ist auch zugelassen, "wenn für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann". Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Marktpreis, den ein Käsehersteller für die Milch bezahlen muss, auch nach Abzug der Zulagen von 15 Rappen für verkäste Milch und Verkehrsmilch noch höher ist als der Einkaufspreis im Ausland.
Diese Voraussetzungen waren bei der Bewilligung der Veredelungsverkehrsgesuche, die diese Motion ausgelöst haben, erfüllt. Die Kommission sieht deshalb keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Sie lehnt die Motion mit folgenden Begründungen ab:
1.[NB]Der Veredelungsverkehr ermöglicht der einheimischen Industrie, ohne Rohstoffpreishandicap für den Export zu produzieren. Dies trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Schweiz bei.
2.[NB]Eine leistungsfähige Verarbeitungsindustrie ist auch im Interesse der Landwirtschaft, denn es handelt sich dabei um dieselben Unternehmen, die auch bedeutende Mengen an Schweizer Milch beziehen. In Zeiten einer Überversorgung des inländischen Marktes mit Milch sind diese Verarbeitungskapazitäten wichtig und helfen mit, das Marktgleichgewicht wiederzufinden.
3.[NB]Dank der nur auf Schweizer Milch ausbezahlten Zulagen für Käsereimilch von 15 Rappen pro Kilogramm Milch oder insgesamt rund 300 Millionen Franken im Jahr 2021 ist die inländische Milch in der Regel wettbewerbsfähiger als eine im Veredelungsverkehr eingeführte Milch. Der Veredelungsverkehr spielt deshalb im Käsebereich eine untergeordnete Rolle.
4.[NB]Je nach Marktlage und Preissituation können die Preise aber von dieser Regel abweichen, womit der Preis trotz Verkäsungszulage über das EU-Preisniveau steigen kann. In einem solchen Fall oder wenn für die Labelproduktion nicht genügend Milch vorhanden ist, wären Bewilligungen für den Veredelungsverkehr möglich.
Die Kommission geht aufgrund dieser Einschränkungen davon aus, dass der Veredelungsverkehr zur Produktion von Käse auch zukünftig eher eine Randerscheinung bleiben und weniger als ein Prozent ausmachen wird. Gesuche könnten allenfalls für Produkte im Bereich der Label- oder Koschermilch kommen oder für andere, die in diese Richtung gehen und die wir in der Schweiz nicht haben.
Der Kommission war es aber zudem sehr wichtig zu prüfen, ob die Deklarationsbestimmungen korrekt eingehalten werden. Produkte aus dem Veredelungsverkehr müssen nämlich entsprechend deklariert werden. Sie können nicht mit Swissness ausgezeichnet werden.
Im Nachgang zur Sitzung wurden der Kommission die entsprechenden Deklarationen zugestellt. So wurden die Produkte vom einen Hersteller wie folgt bezeichnet: "EU-Bauernkäse", "EU-Chilikäse", "EU-Urige Feuer" oder "EU-Urige Bauer". Der andere Käse wurde als "Käse hergestellt mit Milch aus Deutschland und der Schweiz" deklariert. Für diesen Käse verwendete die Firma neben der im Veredelungsverkehr eingeführten Milch auch Schweizer Milch.
Die Produkte wurden von Bio Inspecta in Frick per Zertifizierungsstelle für biologische landwirtschaftliche Erzeugnisse zertifiziert. Daraus kann geschlossen werden, dass diese Produkte korrekt deklariert worden sind. Bei den Bezeichnungen "EU-" bzw. "Nicht-EU-Landwirtschaft" handelt es sich nicht um eine Swissness-Herkunftsangabe. In der Schweiz ist der Begriff und die Kennzeichnung "Bio" gemäss Bioverordnung geschützt, und die Zertifizierungsstelle muss erwähnt werden. Beides ist in diesem Fall erfüllt.
Aus diesen Gründen sieht die Kommission keinen Handlungsbedarf und empfiehlt mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen. Zu diesem Geschäft liegt ein Einzelantrag vor. Ich gehe davon aus, dass dieser vom Antragsteller noch begründet wird. [PAGE 339]
Zur Motion 21.3237, "Transparenz beim Veredelungsverkehr": Die Motion beauftragt den Bundesrat, die betroffenen Kreise über die Entscheide der Verwaltung zu den Veredelungsverkehrsgesuchen im Agrarbereich automatisch zu informieren. In Übereinstimmung mit dem Nationalrat und dem Bundesrat unterstützt die Kommission das Anliegen der Motion und hat davon Kenntnis genommen, dass die Arbeiten zur Anpassung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen seitens der Verwaltung bereits an die Hand genommen worden sind.
Deshalb empfehlen wir Ihnen diese Motion zur Annahme.