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Rieder Beat · Ständerat · 2022-06-07

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-07

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat es gesagt, diese Vorlage hat eine längere Vorgeschichte und auch eine gewisse emotionale Sprengkraft. Ich bitte Sie aber, im Sinne der Kommission auf die Vorlage einzutreten und, abgesehen von einer Minderheit bei Artikel 190 Absatz 2, wo es um das Strafmass beim Tatbestand der Vergewaltigung geht, jeweils der Mehrheit zu folgen.

Rückblickend muss gesagt werden, dass der Entscheid, die Vorlage zu teilen und die Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung getrennt vom Sexualstrafrecht zu behandeln und zu verabschieden, goldrichtig war. Somit konnte sich unsere Kommission eingehend und in aller Breite mit einer materiell-rechtlichen Revision des Sexualstrafrechtes befassen, und die andere Vorlage konnte bereits verabschiedet werden. Kollege Sommaruga hat dargelegt, dass unsere Kommission die entscheidenden Aspekte dieser Revision in aller Breite und vertieft mit Anhörungen im Jahre 2018 und dann, speziell zum Sexualstrafrecht, im Jahre 2021 geprüft hat. Die Kommission liess es sich auch nicht nehmen, Opfer von Sexualdelikten anzuhören. Wenn ich mich daher jeweils den Anträgen der Kommissionsmehrheit anschliesse, bin ich mir ziemlich sicher, dass ihre Lösungen bei der Strafrechtsrevision in einem solch heiklen Gebiet wie dem Sexualstrafrecht angemessen sind.

Im Vorfeld dieser Beratung dreht sich, wie oft, natürlich alles um einen einzelnen Punkt: um die Frage "'Ja ist Ja' oder 'Nein ist Nein'?" in Artikel 189 und Artikel 190 StGB, also um die Zustimmungsvariante oder die Ablehnungsvariante. Selbstverständlich beinhaltet diese Revision aber eine Vielzahl weiterer Punkte, welche meines Erachtens ebenso gewichtig sind, insbesondere auch Anträge zur Strafverschärfung. Des Weiteren beinhaltet die Revision auch die Erweiterung des Begriffs der Vergewaltigung, die Regelung im Bereich der sexuellen Übergriffe im Gesundheitsbereich, Bereinigungen im Bereich des Pornografietatbestandes und des Exhibitionismus sowie eine neue Strafbestimmung zu Revenge Porn, welche vor allem auch unsere Jugend betrifft.

Trotzdem wird sich unsere Diskussion heute selbstverständlich hauptsächlich um die Frage drehen, wie zukünftig der Tatbestand des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung im Strafrecht ausgestaltet sein soll. Ich bitte Sie, hier zwei aus meiner Sicht generelle Aspekte zu beachten: Sexualstraftaten und entsprechende Strafprozesse sind äusserst emotional und werden von den meisten Menschen regelmässig nur aus der Opferperspektive betrachtet. Der Strafverteidiger, der Staatsanwalt und der Richter haben sich aber immer auch mit der Täterperspektive auseinanderzusetzen. Jeder verbindet mit dieser Tat meistens ein weibliches Opfer, an dem ein schreckliches Gewaltdelikt begangen wurde. Wenige versetzen sich in die Position des Täters, welcher dieses gar nicht so gesehen hat.

Die meisten denken bei der Vergewaltigung an den klassischen Fall, wo der Unhold sich aus dem Busch stürzt, die Fussgängerin überfällt und mit Gewalt sexuell missbraucht. Das sind rechtlich weniger problematische Fälle. Die heiklen Fragen und heiklen Fälle finden sich im häuslichen Bereich, unter Paaren, im Freundeskreis, im Bekanntenkreis, unter Jugendlichen, im sexuellen Alltag.

Hier sei der Hinweis erlaubt, dass wir uns heute bei den Artikeln 189 und 190 - bei der Ablehnungsvariante oder der [PAGE 389] Zustimmungsvariante - von den klassischen Vergewaltigungsdramen lösen müssen. Dort ist in der Regel das Problem der Ablehnung oder der Zustimmung des Opfers gar nicht gegeben. Meistens entzündet sich die Empörung dann daran, dass der Täter - ein Gewalttäter - für seine Tat relativ milde bestraft wird und die Mindeststrafe nicht der Tat angemessen erscheint, weil er sein Opfer mit offensichtlicher Gewalt überfallen hat. Hier muss nicht mehr untersucht werden, ob das Opfer in diese Tat eingewilligt oder ihr sogar zugestimmt hat.

Bei der heutigen Diskussion werden wir uns in anderen Bereichen bewegen. Klassisch ist der Bereich der häuslichen Gewalt, der Auseinandersetzung im Rahmen einer zerrütteten Ehe, des Strafprozesses parallel zu einem Scheidungsprozess. Klassisch ist der Bereich der zerrütteten Jugendfreundschaft im Gefolge von Partys usw. Hier ist der Täter natürlich nicht der Gewalttäter, der sich aus dem Busch auf das Opfer stürzt, sondern Sie könnten es sein, ich könnte es sein, Ihr Sohn, Ihre Tochter, Ihr Bruder, Ihr Vater, Ihr Ehemann könnte es sein - oder eben Sie selbst. Je nachdem, wie Sie den Straftatbestand heute ausgestalten, führt die Unterscheidung zwischen einem verurteilten Straftäter und einem unbescholtenen Bürger über einen schmalen Grat. Je nach falscher Interpretation sind Sie dann plötzlich in einen Strafprozess involviert, angeklagt, ihm ausgesetzt und vielleicht auch verurteilt. Genau darum geht es bei der Kernfrage, ob wir einer Ablehnungsvariante oder einer Zustimmungsvariante den Vorzug geben.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass viele Strafrechtsexperten überhaupt keinen Bedarf an einer Revision des Sexualstrafrechts in der Schweiz sehen und dass sich auch die Gerichtspraxis, insbesondere jene des Bundesgerichts, über die Jahre gewandelt hat. Das entscheidende Element der Nötigung, d. h. die Frage, ob das Opfer Widerstand geleistet hat, ist im Verlaufe der Jahre abgeändert worden. Trotzdem hat die Kommission sich entschieden, nun das Sexualstrafrecht zu modernisieren und eine gewisse Änderung vorzunehmen. Es ist eigentlich ein Quantensprung.

Der Schritt, der heute als modern betrachtet und von der[NB]Minderheit gefordert wird, die Zustimmungsvariante - "Ja ist Ja" -, ist kein moderner Schritt, sondern weckt falsche Erwartungen und trübt die Sicht auf das Wesentliche, nämlich auf die Einhaltung der Grundsätze des Strafrechts: keine Beweislastumkehr, kein Relativieren des Grundsatzes "in dubio pro reo". Wenn Sie hier einen falschen Entscheid fällen, dann hat das nicht nur eine gesellschaftspolitische, sondern eben auch eine strafrechtliche Bedeutung. Wir befinden uns hier im Strafrecht und nicht in der Gesellschaftspolitik. Wir befinden uns in einem Bereich, in dem schlussendlich Richterinnen und Richter eine materielle Gesetzesbestimmung anwenden müssen, ob sie es wollen oder nicht. Da müssen wir uns genauestens überlegen, wieweit wir den Tatbestand und insbesondere das Element des verbalen oder nonverbalen, des körperlichen oder sonstigen Widerstandes auflösen wollen.

Ein weiterer Aspekt, den ich Ihnen hier noch erörtern muss, ist die Kriminalisierung der Sexualität. Das sollten wir besser unterlassen. Sexualität und das Ausleben der Sexualität sind gesellschaftlich anerkannt und erwünscht - mit wenigen Ausnahmen. Gesellschaftlich anerkannt ist, dass Sex mit Kindern verboten ist. Dort gibt es kein "Ja ist Ja" und kein "Nein ist Nein", dort besteht die gesellschaftliche Konvention, dass das strafbar ist und hart und streng bestraft werden muss.

Ebenso besteht aber die gesellschaftliche Konvention, dass Sex zwischen Erwachsenen erlaubt ist. Hier liegt nun eigentlich das Kernproblem der Variantendiskussion. Die "Nein ist Nein"-Variante, die Ablehnungslösung, geht davon aus, dass ein sexueller Kontakt in aller Regel im gegenseitigen Einverständnis erfolgt und nicht als unwillkommener Übergriff empfunden wird - ausser eine der beiden beteiligten Personen sagt Nein. Das ist eine positive Sichtweise auf die Sexualität zwischen zwei Personen, die als grundsätzlich erwünscht betrachtet wird. Anders die Zustimmungsvariante, "Ja ist Ja": Meines Erachtens wird mit der Zustimmungslösung suggeriert, dass sexuelle Handlungen grundsätzlich auch zwischen Erwachsenen strafbar sind, ausser man habe die Zustimmung des Gegenübers. Das ist aus meiner Sicht eine falsche Kriminalisierung der Sexualität, die zu einem grossen gesellschaftlichen Wandel führen wird, zwar nicht von einem Jahr auf das andere, aber im Lauf der Zeit. Das ist aus meiner Sicht nicht erwünscht.

Daneben gibt es für mich als Anwalt aber vor allem auch prozessuale Gründe, wieso ich die "Nur Ja heisst Ja"-Variante bekämpfe. Oftmals wird eben das Strafprozessuale bei der Festlegung des Straftatbestands zu wenig gewichtet. Diese strafprozessuale Situation muss hier bei der Detailberatung ausgeleuchtet werden.

Wir müssen wissen, was es heisst, wenn ein Anwalt, ein Staatsanwalt oder ein Richter das Tatbestandselement des Handelns gegen den Willen einer Person beweisen muss, und was es heisst, wenn er das Tatbestandselement des Handelns ohne die Einwilligung der Person beweisen muss. Meines Erachtens sind das entscheidende Unterschiede, die die Strafjustiz, insbesondere im Sexualstrafrecht, schwer belasten würden und im Endeffekt eben doch auf eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und zu einer Beweislastumkehr führen würden. Für ein solches Resultat haben wir uns nicht aus dem Mittelalter, aus der Inquisition verabschiedet und ein aufgeklärtes Strafrecht eingeführt.

Sagen Sie mir nicht, dass ich hier für die Anwälte spreche, dass ich die Anwaltsgilde vertrete und für die Interessen der Anwälte schaue. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist mit absoluter Sicherheit so, dass es bei einer Zustimmungsvariante zu viel Mehrarbeit, zu mehr Anklagen und zu mehr Urteilen kommen würde. Mir geht es hier um Lösungen im Sexualstrafrecht, die von der Justiz auch realisiert werden können und die in allen Bereichen umsetzbar sind. Meines Erachtens hat auch der überwiegende Teil der Vertreter der Experten die Zustimmungsvariante abgelehnt, weil sie sich eben mit den praxisbezogenen Schwierigkeiten einer solchen Umsetzung auseinandergesetzt haben. Wir schaffen mit der Änderung des Straftatbestandes in den Artikeln 189 und 190 und insbesondere mit dem Vergewaltigungsstraftatbestand wesentliche Änderungen im Sexualstrafrecht, die sich dann auch in der Praxis bewähren müssen.

Ich weise Sie darauf hin, dass der Entscheid der Kommissionsmehrheit ein wichtiger und aus meiner Sicht ein vertretbarer Entscheid ist. Ich weise aber ebenso darauf hin, dass gewisse Strafrechtsexperten bereits diesen Schritt als zu weitgehend betrachten, weil er in der Strafprozesspraxis erhebliche beweisrechtliche Probleme mit sich bringen könnte. Diese Experten haben ihre Position in der Kommission plausibel und teilweise brillant dargelegt.

Wir sollten nicht weiter gehen als die Kommissionsmehrheit und uns auf diese Schritte beschränken. Das ist schon komplex genug. Vergessen Sie nicht, dass diese Neugestaltung des Sexualstrafrechts gesamtgesellschaftlich enorme Konsequenzen haben könnte - für jede und jeden von uns. Ich habe nicht nachgezählt, wie viele Strafprozesse, wie viele Vergewaltigungsprozesse ich geführt habe, es waren aber einige. Jeder Fall liegt anders, und die meisten heiklen Entscheide betreffen sogenannte Vieraugendelikte. Genau hier operieren wir eigentlich am offenen Herzen. Ich erinnere mich an einen Ausspruch von Kollege Engler, der sinngemäss sagte: Wenn Sie die Bundesverfassung anrühren, dann bitte mit zittrigen Händen. Ich habe keine Probleme, die Bundesverfassung anzurühren, auch ohne zittrige Hände. Aber hier habe ich effektiv einen Vorbehalt und habe ein wenig Vorsicht an den Tag gelegt, weil ich glaube, dass die Beschlüsse, die wir heute fassen, Konsequenzen haben könnten, die unsere Gesellschaft massgeblich verändern würden.

Daher bitte ich Sie, hier in der Detailberatung jeweils der Kommissionsmehrheit zu folgen, ausser bei der Strafverschärfung für Vergewaltigung.