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Thurnherr Walter · 2022-06-07

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-06-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dieser Informationsauftrag ist im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) verankert. Das steht in Artikel 10 des RVOG. Es steht aber auch bereits in Artikel 180 der Bundesverfassung.

Bei den eidgenössischen Volksabstimmungen erfüllt der Bundesrat diesen Informationsauftrag unter anderem mit den Abstimmungserläuterungen, eben dem sogenannten Abstimmungsbüchlein. Es ist die auflagenstärkste Publikation der Schweiz und wird rund fünf Millionen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern per Post zugestellt. Informationen insbesondere über die Ausgangslage und die Auswirkungen einer Vorlage sind im gesetzgeberischen Prozess und bei Volksabstimmungen sowohl für die Meinungsbildung als auch für die Entscheidfindung zentral. Das ist unbestritten. Diese Angaben müssen korrekt sein.

Damit dies insbesondere beim Abstimmungsbüchlein sichergestellt werden kann, wird dieses von der Bundeskanzlei in enger Zusammenarbeit mit den Departementen erstellt und mehrfach kontrolliert. Das Vieraugenprinzip allein genügt hier nicht. Die Bundeskanzlei hat bereits 2018, also vor den erwähnten Zwischenfällen, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitenden des SECO, der Bundeskanzlei, der Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Justiz eingesetzt, um zu prüfen, wie die Qualität quantitativer Angaben im Gesetzgebungsprozess bis und mit Volksabstimmungen sichergestellt werden kann. Gestützt auf diese Arbeiten wurden verschiedene Massnahmen ergriffen. Bei den Abstimmungserläuterungen wurde beispielsweise eine Checkliste zur Qualitätssicherung für das federführende Departement eingeführt, oder es soll zum Abstimmungsbüchlein eine Ämterkonsultation durchgeführt werden. Das war vorher nicht der Fall. Falls es trotz all dieser Massnahmen zu Fehlern kommt - das kann passieren -, gibt es einen standardisierten Prozess für die Korrekturen und die Lehren daraus.

Entsprechend beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung des Postulates.