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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-06-08

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-08

Wortprotokoll

Die Kommissionsmehrheit hat dieser Kommissionsmotion gemäss einem Antrag Markwalder am 8. April zugestimmt. In der Kommission war sie am 21. Februar 2021 eingereicht und am 26. März 2021 das erste Mal behandelt worden. Am 26. März wurde auch beschlossen - genauso wie bei der vorhin behandelten Kommissionsmotion 22.3382 betreffend Stiefkindadoption -, mit der Weiterbehandlung zuzuwarten, bis der Bericht zum Postulat 18.3714 der RK-S vorliegt. Dieser Bericht über das Abstammungsrecht liegt nun vor.

Um was geht es bei der vorliegenden Kommissionsmotion? Es geht um die rechtliche Absicherung aller Kinder ab Geburt. Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften so anzupassen, dass bei der Elternschaftsvermutung gemäss Artikel 255 ZGB die Bestimmung gemäss Artikel 255a auf Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland oder mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurden, ausgeweitet wird, sofern gesichert ist, dass die Kenntnis der Abstammung gewährleistet ist. Das soll, analog den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes bzw. der Fortpflanzungsmedizinverordnung, mittels eines Eintrags in das Spendenregister gemäss Artikel 24 des Fortpflanzungsmedizingesetzes bzw. Artikel 15 der Fortpflanzungsmedizinverordnung oder in einem äquivalenten Verfahren erfolgen.

Zur Begründung wurde Folgendes angeführt: "Der im Rahmen der 'Ehe für alle' beschlossene Artikel 255a ZGB sieht eine Beschränkung der gemeinsamen Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren vor. Nur bei inländischen, professionellen Samenspenden gemäss schweizerischem Fortpflanzungsmedizingesetz werden beide Eltern ab Geburt des Kindes als rechtliche Eltern anerkannt. Somit bleiben Kinder, die nach ausländischen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren oder mittels privater Samenspende gezeugt werden, rechtlich schlecht abgesichert.

Doch auch in diesen Konstellationen ist Rechtssicherheit und eine optimale Absicherung des Kindes von zentraler Bedeutung. Durch die gemeinsame Elternschaft eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares hat das Kind von Geburt an zwei Elternteile und ist rechtlich optimal abgesichert. Die Stiefkindadoption stellt keine befriedigende Alternative dar. Und bei privaten Samenspenden gilt es zu verhindern, dass der Samenspender gegen seinen Willen rechtlicher Vater wird. Bei heterosexuellen Ehepaaren stellen sich diese Fragen nicht, da der Ehemann der Mutter unabhängig von der Zeugung des Kindes als Vater anerkannt wird.

Es ist zudem im Interesse des Kindes, dass [es in jedem Fall seine Herkunft erfahren kann]. Durch diese Ausdehnung werden Anreize geschaffen, dass auf anonyme Samenspenden verzichtet wird und so den Kindern das Recht auf Kenntnis der Abstammung umfassend gewährleistet werden kann."

Mit der Motion soll eine Ungleichbehandlung von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare verhindert werden, die in einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland oder mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurden. Die Mehrheit erachtet die beantragte Ausweitung von Artikel 255a ZGB für geeignet, die rechtliche Absicherung dieser Kinder zu garantieren. Die Motion Caroni 22.3235 verlangt im Prinzip nichts anderes, als dass der Bundesrat für die Punkte, die er im Postulatsbericht unterstützt und deren Umsetzung er in Aussicht gestellt hat, eine Vorlage ausarbeitet.

Die Minderheit stellte fest, dass der Antrag viel weiter geht als die Motion Caroni und dass bereits Beschluss über Details gefasst wird. Die Minderheit würde es darum vorziehen, diese Forderung im Rahmen der Beratung der Motion Caroni und damit nach Kenntnisnahme der entsprechenden Vorlage des Bundesrates zu behandeln.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 18 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung -, die Kommissionsmotion anzunehmen.