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Michel Matthias · Ständerat · 2022-06-08

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 11 geht es um den Inhalt der erwarteten Jugendschutzregelung. Hier beantragen wir eine Anpassung von Litera b. Dort soll der letzte Satzteil gestrichen werden, in welchem steht, dass die Jugendschutzregelung "Regeln [...] zum Umgang mit Filmen oder Videospielen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Jugendschutzregelung auf dem Markt waren", enthalten muss. Es ist hier also eine Art Rückwirkung enthalten, gegen die wir uns mehrheitlich wenden.

Was passiert, wenn jetzt keine solche Regelung getroffen wird und die Jugendschutzorganisation sagt, bei den alten Filmen solle nichts mehr geregelt werden, das sei vorbei? Dann wäre diese Regelung lückenhaft. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Bundesrat den Wunsch der Branche an ihn, dass er eine Jugendschutzregelung für verbindlich erkläre, zurückweisen würde. Er würde sagen, die Branche habe vergessen, die alten Filme, die vor 2022 auf den Markt kamen, explizit mit Altersangaben, Inhaltsdeskriptoren usw. zu regeln. Es gibt für die Branche also einen indirekten Zwang, Hunderte alter Filme zu klassifizieren. Das führt zu einer Art Rückwirkung mit einem grossen Aufwand für die betroffene Branche und widerspricht dem Vertrauensprinzip.

Die Kommission entschied mit 6 zu 5 Stimmen. Die Mehrheit beantragt Ihnen, wie gesagt, den von mir vorgelesenen Satzteil zu streichen.

Interessant ist noch ein Hinweis auf Artikel 11 Litera d. Es handelt sich um eine Art Auffangtatbestand. Was steht dort? Artikel 11 Litera d behandelt Filme oder Videospiele, die bisher noch nicht klassifiziert sind, die also keine Altersangaben beinhalten. Da sagt der Gesetzentwurf, als Auffangtatbestand für das, was nicht eingestuft werde, gelte per se die höchste Altersstufe, sagen wir achtzehn. Selbst unbedenkliche Filme werden, wenn man nichts tut, mit achtzehn Jahren klassifiziert. Wenn die Branche dies anders regeln und die Filme tiefer klassifizieren will, also mit vierzehn oder sechzehn Jahren, dann muss sie das regeln. Sie kann das auch tun.

Was will ich damit sagen? Die Branche hat ein Eigeninteresse daran, dass nicht jeder Film erst ab achtzehn zugelassen ist. Die Branche hat ein Eigeninteresse, auch alte Filme mit zwölf, vierzehn oder sechzehn Jahren zu klassifizieren. Sie wird das aus Eigeninteresse tun. Von daher braucht es nicht noch eine obligatorische Regelung im Gesetz, in welcher gesagt wird: Ihr müsst dann alle alten Filme noch klassifizieren, sonst ist eure Regelung nicht akzeptierbar. Ich denke, das regelt sich von selbst.

Wie gesagt, die Kommissionsmehrheit ist hier gegen eine unnötige Rückwirkungsregelung und beantragt Ihnen, diesen Satzteil zu streichen.

Noch eine Klammerbemerkung: Es hat bei der französischen Fassung noch eine Anpassung, die nur zum Tragen käme, wenn die Minderheit obsiegen würde. Deshalb sage ich im Moment nichts weiter dazu.