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AB 302150

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-08

Wortprotokoll

Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, diese Motion abzulehnen. Eine Kommissionsminderheit beantragt die Annahme der Motion; diese wird sich bestimmt noch äussern.

Der Text der Motion lautet: "Basierend auf den Schlussfolgerungen des Berichts des Bundesrates vom 2. März 2018 in Erfüllung des Postulates 15.3793, 'Mutterschaftsurlaub. Erwerbsunterbrüche vor der Geburt', wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung eines vorgeburtlichen und über die Erwerbsersatzordnung finanzierten Mutterschaftsurlaubs von drei Wochen vorzulegen. Der Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft wird dadurch nicht angetastet."

Schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbrüche sind heute bereits ausreichend abgedeckt. Falls eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur reduziert arbeiten kann oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, so ist der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, bereits heute zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Anzahl Dienstjahre beim selben Arbeitgeber oder nach weitergehenden vertragsrechtlichen Regelungen. [PAGE 439] Allenfalls bestehende Kollektivtaggeldversicherungen übernehmen in der Regel eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheitsfällen während höchstens 720 Tagen, wobei dann mindestens 80 Prozent des Lohnes vergütet werden.

Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass Frauen, die vor dem Ende ihrer Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, bereits Anspruch auf krankheitsbedingten Urlaub haben; dieser Fall ist also schon abgedeckt. Die Mehrheit sieht deshalb keinen Handlungsbedarf. Die Umsetzung eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs von fester Dauer wird aus der Sicht der Mehrheit zudem dadurch erschwert, dass sich das Ende der Schwangerschaft nicht genau vorhersagen lässt; dies umso mehr, als ein nicht unwesentlicher Teil der schwangeren Frauen bereits vor den drei in der Motion vorgeschlagenen Wochen arbeitsunfähig wird. Zu guter Letzt ist die Mehrheit der Auffassung, dass die Kosten dieser Massnahmen, die auf rund 200 Millionen Franken geschätzt werden, eben nicht von der Erwerbsersatzordnung getragen werden können.

Eine Minderheit begrüsst, dass die Frauen schon jetzt nicht mehr gezwungen sind, bis zur Niederkunft zu arbeiten, bedauert aber, dass die Schwangerschaft mit einer Krankheit gleichgesetzt wird. In den Augen der Minderheit würde dieser Urlaub die werdenden Mütter schützen, da sie[NB]sich[NB]so[NB]in[NB]Ruhe[NB]auf[NB]die Geburt ihres Kindes vorbereiten könnten.

Wie bereits ausgeführt, beantragt Ihnen die Mehrheit, die Motion abzulehnen. Das Abstimmungsresultat in der Kommission betrug 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung.