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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-06-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-06-09

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat Ihnen die Vorgeschichte dieser Vorlage dargelegt. Auch verschiedene Votanten haben heute nochmals die lange Vorgeschichte der Vorlage aufgezeigt. Ich muss sagen, nach verschiedenen Anläufen ist es Ihrer Kommission, der ständerätlichen UREK, gelungen, eine Vorlage auszuarbeiten, die in verschiedener Hinsicht überzeugt. Sie überzeugt nicht nur den Bundesrat, sie überzeugt - das haben Sie gesehen - auch die Kantone. Wie es Frau Ständerätin Z'graggen soeben erwähnt hat, haben Sie sowohl von der BPUK wie auch von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) ein Schreiben erhalten; beide unterstützen die Vorlage. Auch der Bundesrat steht hinter ihr. Es ist eine Vorlage, die sich, aus Sicht des Bundesrates, gleichzeitig auch als indirekter Gegenvorschlag zu der in der Zwischenzeit hinzugekommenen Landschafts-Initiative eignet.

Bekanntlich behandeln Sie heute gleichzeitig auch die Landschafts-Initiative. Deshalb sage ich zuerst etwas dazu. Aus Sicht des Bundesrates zielt die Landschafts-Initiative grundsätzlich in die richtige Richtung. Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gestärkt werden soll. Dieser Grundsatz ist zentral, um das Nichtbaugebiet für die Landwirtschaft und als Landschafts-, Natur- und Erholungsraum zu erhalten. Er ist aber auch zentral - Frau Ständerätin Z'graggen hat zu Recht nochmals darauf hingewiesen -, um sicherzustellen, dass die Zersiedelung nicht in die Nichtbauzone verlagert wird. Dieses Risiko gibt es, diese Entwicklung ist auch feststellbar.

Ich glaube, im Rahmen der RPG 1, die ja auch von der Bevölkerung unterstützt wird, werden wichtige Regeln aufgestellt. Der Druck aber, der überall besteht - aufgrund verschiedener Elemente wie des Bevölkerungswachstums, der zunehmenden Bedürfnisse und auch der Verkehrsinfrastruktur -, bedeutet auch eine Belastung für das Kulturland und die Landschaft. Im Rahmen der RPG 1 sind die Regeln innerhalb der Bauzone zu Recht strenger geworden. Die Bevölkerung will das. Was sie hingegen nicht will, ist, dass sich der Druck in die Nichtbauzone verlagert.

Diese Vorlage muss auch daran gemessen werden, inwiefern sie den richtigen Beitrag dazu leistet, dass die Zersiedelung jetzt nicht einfach in die Nichtbauzone verlagert wird. Gleichzeitig sind, wie Verschiedene von Ihnen erwähnt haben, gerade in der Nichtbauzone sehr grosse Unterschiede innerhalb unseres Landes sichtbar. Ich denke, dass das etwas sehr Zentrales ist, und es ist auch ein Teil dessen, was unser Land ausmacht - diese Diversität in der Landschaft, diese ganz grundsätzlichen Unterschiede in der Art, wie wir zusammenleben. Das gilt es auch zu erhalten.

Die Bevölkerung hat schon wiederholt gezeigt, dass sie hier eine grosse Sensibilität hat. Die Bevölkerung will die Landschaft schützen. Sie will das Kulturland schützen. Mit der [PAGE 459] Annahme der Zweitwohnungs-Initiative 2012 kam sicher ein Unbehagen zum Ausdruck. Die Bevölkerung fragte sich, ob genug gemacht wird, um unsere Landschaft und das Kulturland mit der Diversität und dem, was dazugehört, auch in Zukunft zu schützen.

Die Bevölkerung hat auch die RPG 1 deutlich angenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass Raumplanung eine Aufgabe für die Gemeinschaft ist. Ich glaube, die Raumplanung steht deshalb in einem Spannungsfeld. Es kann nicht jeder oder jede einfach machen, was er oder sie will. Vielmehr hat man hier eine gemeinsame Aufgabe. Diese ist immer mit einer gewissen Einschränkung für den Einzelnen oder die Einzelne verbunden, dies aber im Sinne eines Ganzen, im Sinne der Gemeinschaft. Ich denke, dass die Bevölkerung gerade hier eine grosse Sensibilität hat. Deshalb ist es wichtig, dass wir mit dieser Vorlage auch Antworten finden, die dieser Sensibilität gerecht werden und die eben aufzeigen, dass wir diese Gemeinschaftsaufgabe ernst nehmen, gleichzeitig aber auch der Diversität unseres Landes nach wie vor nicht nur Rechnung tragen, sondern sie auch stärken wollen.

Nun, die Ziele, die mit der Landschafts-Initiative verfolgt werden, sind richtig. Die Initiative hat aber auch Mängel. Der Bundesrat empfiehlt die Initiative deshalb zur Ablehnung. Die Initiative verankert zwar den Grundsatz, dass die Zahl der Gebäude und auch die von ihnen beanspruchte Fläche nicht zunehmen dürfen. Aber wie dieser Grundsatz umgesetzt werden soll, das lässt die Initiative weitgehend offen. Soll dieser Grundsatz sofort zur Anwendung kommen oder erst nach einer gewissen Übergangszeit? Wie soll dieser Grundsatz durchgesetzt werden? Was passiert, wenn man das angestrebte Ziel nicht erreicht?

Umgekehrt, und das ist eben auch ein Teil der Schwäche dieser Initiative, sind im Initiativtext zum Teil recht detaillierte Grundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzonen aufgeführt. Hier lautet dann die Frage: Kann man damit die Diversität, die regionalen Besonderheiten noch genügend berücksichtigen? Sind diese detaillierten Grundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzonen allenfalls sogar strenger als das heutige Raumplanungsgesetz, oder sind sie weniger streng?

Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch bei einer Annahme der Initiative beim Bauen ausserhalb der Bauzone während einer längeren Übergangszeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen würde. Deshalb zieht der Bundesrat eine Vorlage vor, die Nägel mit Köpfen macht, die hier möglichst rasch Klarheit schafft, die aber gleichzeitig die wesentlichen Elemente der Initiative aufnimmt. Genau das hat Ihre Kommission mit der Vorlage gemacht. Sie hat die Kernanliegen der Landschafts-Initiative in den Gesetzentwurf aufgenommen und am 29. April 2021 als indirekten Gegenvorschlag in die Vernehmlassung gegeben.

Aufgrund dieser Ausgangslage, auch aufgrund der klaren Aussage Ihrer Kommission, dass sie mit dieser Gesetzesvorlage gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative macht, ist der Bundesrat von seinem ursprünglichen Vorhaben abgewichen, der Landschafts-Initiative selbst einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er ist also auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat auf die Ausarbeitung eines eigenen indirekten Gegenvorschlags verzichtet, weil Ihre Kommission, wie gesagt, eine Vernehmlassung mit der Aussage eröffnet hat, das sei jetzt auch der indirekte Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative.

Der Bundesrat hatte ja ursprünglich bereits die Eckwerte für den indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Er hat dann festgestellt, dass die Gesetzesrevision Ihrer Kommission die Eckwerte, die der Bundesrat für den indirekten Gegenvorschlag vorgesehen hatte, aufnimmt. Auch die Kantone, die BPUK und die LDK - das haben Sie gesehen -, haben positiv auf diesen indirekten Gegenvorschlag aus Ihrer Kommission reagiert.

Ich darf auch erfreut feststellen, dass die Vorlage im Rahmen der Beratung Ihrer Kommission noch mehrere Verbesserungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage erfahren hat. Es gibt jetzt mit der Gesetzesvorlage, die Sie nun beraten, eigentlich ein ganz klares Konzept. Sie beinhaltet ein Ziel, nämlich das Ziel, die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet zu stabilisieren. Das steht in Artikel 1. Sie sieht zur Erreichung dieses Ziels drei Instrumente vor.

Das eine Instrument ist ein Planungsinstrument: Die Kantone müssen im Richtplan festlegen, wie sie das Stabilisierungsziel erreichen wollen. Das steht in Artikel 8d. Das zweite Instrument ist ein Anreiz: Mit der Abbruchprämie soll ein Anreiz bestehen, um Bauten ausserhalb der Bauzone zu beseitigen. Das ist Artikel 5. Das dritte Instrument ist eine Sanktion: Was passiert, wenn man die Ziele nicht erreicht? Die Kantone müssen ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren anpassen, und wenn das nicht geschieht, sind neue Gebäude ausserhalb der Bauzone nur noch möglich, wenn sie kompensiert werden. Das steht in Artikel 38b.

Das ist eigentlich dieser Dreiklang: ein klares Ziel - die Stabilisierung - und drei Instrumente, die zusammen ein Ganzes ergeben. Diese Instrumente sind kohärent, sie machen Sinn. Es ist ein in sich konsistentes Konzept zur Erreichung der Ziele. Mit dem Ziel, eben der Stabilisierung, und den drei Instrumenten verfügt die Vorlage, wie sie Ihre Kommission Ihnen nun vorlegt, über einen klaren Mehrwert gegenüber der Landschafts-Initiative.

Deshalb, noch einmal, sind wir der Meinung, dass die Vorlage es verdient, jetzt weiterhin auch als indirekter Gegenvorschlag verstanden zu werden. Denn mit diesem Gesetz können Sie deutlich aufzeigen, dass das Ihr Angebot ist. Ich denke, da darf die Kommission auch durchaus selbstbewusst auftreten. Die Vorlage hat, wie gesagt, eben auch ein klares Konzept und einen klaren Mehrwert gegenüber der Initiative.

Die Vorlage, die Sie heute beraten - die RPG 2 -, umfasst aber noch weitere Elemente, die ebenfalls zur Stärkung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet beitragen. Teilweise geht es hier darum, den Kantonen zu ermöglichen, den kantonalen und regionalen Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzone besser Rechnung zu tragen. Das spezifische landschaftliche Gepräge in unserem Land zu berücksichtigen, ist ein wichtiges Anliegen, dem wir wirklich Rechnung tragen sollten.

Ich möchte erstens auf den sogenannten Gebietsansatz hinweisen. Es handelt sich dabei um ein Planungsinstrument, mit dem massgeschneiderte Lösungen beim Bauen ausserhalb der Bauzone gefunden werden können. Der Gebietsansatz ist ein anspruchsvolles Planungsinstrument, das man nicht einfach breitflächig zur Anwendung bringen kann. Aber es ermöglicht beim Bauen ausserhalb der Bauzone Flexibilität. Das entspricht einem Anliegen, das insbesondere die Kantone schon seit Langem vorbringen.

Zweitens hat Ihre Kommission in ihrem Entwurf einen wichtigen Punkt aus der bundesrätlichen Vorlage übernommen: Ob und inwieweit die Ausnahmebewilligungen beim Bauen ausserhalb der Bauzone in einem Kanton zur Anwendung kommen können, soll neu durch den kantonalen Gesetzgeber entschieden werden. Das erfordert dann auch die entsprechenden Diskussionen in den Kantonen. Sie können dann massgeschneiderte Lösungen suchen, die auf die kantonalen und regionalen Besonderheiten zugeschnitten sind. Es gilt aber festzuhalten, dass die Obergrenze bei den einzelnen Bewilligungstatbeständen bundesrechtlich fixiert bleibt und von den Kantonen nicht überschritten werden darf.

Einige von Ihnen haben erwähnt, wie kompliziert das heutige Raumplanungsrecht für das Bauen ausserhalb der Bauzone sei. Das stimmt. Aber ich glaube, da haben wir in den letzten Jahren alle unseren Beitrag geleistet. Ich erinnere mich daran - ich war ja auch einmal im Ständerat und auch einmal in der UREK; ich war eigentlich immer in der UREK, als ich im Parlament war -: Wie häufig haben wir hier Ausnahmetatbestände hinzugefügt! Ich nenne jetzt keine einzelnen Beispiele, sonst würde ich noch jemandem auf die Füsse treten. Aber jedes Mal hat man gesagt: Ja, aber für diese Tierart oder dieses Anliegen muss man doch jetzt noch eine Lösung finden. Und jedes Mal hat man gesagt: Ja, das ist jetzt wirklich wichtig. Das hat zu einem Sammelsurium von Ausnahmen geführt. Mit dem Entscheid, dass die Ausnahmen in den Kantonen beschlossen werden sollen, kommen Sie auf den Kern zurück: Ausnahmen sollen möglich sein, aber nicht jedes Mal gleich für die ganze Schweiz gelten. [PAGE 460]

Drittens komme ich noch zu einem Punkt, den Ihre Kommission zusätzlich eingebracht hat, nämlich zur Bestimmung, mit der der Vollzug des Abbruchs illegaler Bauten ausserhalb der Bauzone gestärkt werden soll: Alle von Ihnen, die einmal in der Exekutive einer Gemeinde tätig waren und einmal eine illegale Baute zum Abbruch bringen oder eben den Abbruch vollziehen wollten, wissen, wie schwierig, wie undankbar, wie anspruchsvoll diese Aufgabe ist. Ich habe das damals als Gemeinderätin in meiner Gemeinde auch erlebt. Wenn Sie sich wirklich unbeliebt machen wollen, dann müssen Sie einmal so einen Entscheid vollziehen. Deshalb hat Ihre Kommission entschieden, dass man hier die Gemeinden, die eben häufig an Vollzugsgrenzen stossen, bei dieser schwierigen Aufgabe unterstützt, indem man auch die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden in diesem Bereich massvoll ausbaut. Das ist eine gute und wichtige Unterstützung für die Gemeinden in dieser schwierigen Frage.

Fazit: Die Vorlage zur RPG 2 stellt nicht nur einen ausgereiften indirekten Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative dar, sondern enthält darüber hinaus wichtige Elemente, die zur Stärkung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet beitragen. Sie kommt den Kantonen entgegen. Sie wird ja von den Kantonen, auch aus den Landwirtschaftskreisen, explizit unterstützt. Die Kantone wünschen sich nämlich beim Bauen ausserhalb der Bauzone anstelle von uniformen landesweiten Regelungen vermehrt Lösungen, mit denen sie den kantonalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen können.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage zur RPG 2 einzutreten.[GZ]

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen [GZ]

Le débat sur cet objet est interrompu

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