Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2022-06-09
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2022-06-09
Wortprotokoll
Ich bitte Sie namens der Minderheit, die Motion abzulehnen und darauf zu verzichten, dem Bundesrat einen Auftrag zu erteilen, der bereits erfüllt ist. Die Motion Wicki ist für die Galerie, sie ist unnötig, sie stiftet Verwirrung und sendet ein merkwürdiges Zeichen. Denn sie suggeriert, dass die Unschuldsvermutung im Kartellrecht nicht gelten würde. Es wird im Vorstosstitel behauptet, es gäbe im Kartellrecht eine Beweislastumkehr. Wir sind uns einig, dass Motionstitel prägnant formuliert sein können. Dieser hier ist aber schlicht falsch.
Bei kartellrechtlichen Sanktionsverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Sie ist in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Es ist Sache der Behörde, die Schuld der Angeklagten zu beweisen. Bereits nach geltendem Kartellrecht liegt die Beweislast ausnahmslos und unbestritten bei den Wettbewerbsbehörden. Können diese den Nachweis nicht erbringen, dass ein Unternehmen gegen das Kartellgesetz verstossen hat, darf es nicht sanktioniert werden. Eine Verschiebung der Beweislast auf die betroffenen Unternehmen ist im Kartellgesetz folglich nicht vorgesehen.
Wenn wir diesem Vorstoss zustimmen, machen wir hier als Parlament eine merkwürdige Aussage. Es ist eine merkwürdige Aussage der beiden WAK, dass die Unschuldsvermutung im Kartellrecht nicht gelten würde und neu Anwendung finden soll. Es ist auch eine heftige Unterstellung. Die grünliberale Delegation hat sich in der Kommission um Beispiele aus den Branchen bemüht. Wir haben keine erhalten. Wenn die WAK beider Räte und wir als Parlament eine solche Aussage machen, dann müssen wir Belege haben, müssen wir Beispiele haben. Wir können nicht einfach auf der Basis von Behauptungen legiferieren.
Aus der Debatte im Ständerat lässt sich vermuten, dass es hier um einen Einzelfall, eine Unzufriedenheit über einen aussergerichtlichen Vergleich geht. Dieser wurde vielleicht mangels Fingerspitzengefühl der Weko als ungerecht empfunden. Das Unternehmen tätigte vertikale Abreden über das Verbot des Online-Handels und das Verbot von Querlieferungen sowie unzulässige Gebietsabsprachen. Sie sind in den Vertriebsverträgen festgehalten, die das Unternehmen vorgelegt hat. Das kann nicht schöngeredet werden. Die Weko verzichtete nur darum auf eine abschliessende kartellrechtliche Beurteilung, gegen die auch Beschwerde hätte erhoben werden können, weil das Unternehmen eine einvernehmliche Regelung akzeptierte. Die Unterlagen sind öffentlich, und dass das so akzeptiert wurde und nicht vor Gericht ging, ist eigentlich schade. Denn das Gericht hätte sonst entscheiden können, ob die Weko hier Fehler gemacht hat oder nicht.
Das Gesetz ist klar. Wenn die Weko etwas nicht korrekt umsetzt, dann müssen wir einschreiten. Das sieht auch die Minderheit nicht anders. Dann müssen wir aber die Weko und ihre Verfahren anschauen. Solange keine Urteile besagen, dass die Weko das Gesetz nicht richtig anwendet, können wir dies auch nicht behaupten.
Das Wettbewerbsrecht ist ein junges Rechtsgebiet. Wettbewerbsschädigendes Verhalten, harte Kartelle, Gebiets-, Mengen- und Preisabsprachen sind keine Kavaliersdelikte, sondern schädigen mit ihren Wirkungen Steuerzahlende, Private, Wettbewerber, die Wirtschaft. Dieses Verständnis ist noch relativ jung. Es braucht hier noch einen kollektiven Lernprozess.
Ich verstehe nicht, warum gerade von wirtschaftsliberaler Seite, die sich eigentlich des Nutzens des freien Wettbewerbs ohne schädliche Abreden bewusst sein sollte, gegen eine klare, griffige Gesetzgebung Widerstand erwächst und Rechtsunsicherheit suggeriert wird. Das ist nicht sinnvoll.
Wenn gesagt wird, wir möchten die Strukturen und die Abläufe der Weko einmal grundsätzlich überprüfen, hinterfragen und verbessern, dann bin ich gerne dazu bereit. Aber das muss mit einem anderen Vorstoss passieren. Es hätte auch Gelegenheit gegeben, den Motionstext im Zweitrat abzuändern. Das ist aber nicht passiert. Diese Motion hier fordert etwas anderes. Sie fordert, das Kartellgesetz sei so zu präzisieren, dass die verfassungsmässige Unschuldsvermutung auch dort Anwendung findet. Das ist einfach bereits der Fall.
Deshalb bitte ich Sie, auf die Motion mit dieser speziellen Aussage zu verzichten und sie abzulehnen.