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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-09

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-09

Wortprotokoll

"Mit dem Planungs- und Kompensationsansatz [...] wird das Ziel verfolgt, den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Gestaltungsspielraum zu geben, damit sie besser auf spezifische kantonale oder [PAGE 467] regionale Bedürfnisse eingehen können. Räumliche Probleme sollen massgeschneidert dort gelöst werden, wo sie sich stellen." Das sind nicht meine Überlegungen, sondern, wörtlich zitiert, die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur RPG 2.

Die Kommission war sich darin einig, dass der sogenannte Gebietsansatz gemäss Artikel 8c in Verbindung mit Artikel 18bis übernommen werden soll, nicht aber der Objektansatz, den der Bundesrat in einem neuen Artikel 18a festschreiben wollte.

Mein Minderheitsantrag betrifft drei Themenbereiche, die inhaltlich zusammenhängen, aber kein Konzept darstellen und daher auch sehr gut getrennt einer Abstimmung unterzogen werden können. Ich habe dankbar zur Kenntnis genommen, dass der Präsident vorgeschlagen hat, die Abstimmung dann gesondert nach Absätzen durchzuführen.

Ich beginne bei der Begründung des Minderheitsantrages mit Absatz 1: In der Kommission fiel die Abstimmung zu diesem Punkt äusserst knapp aus, mit 6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid der Präsidentin. Die Differenzen zwischen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und jenem der Minderheit sind denn auch wirklich klein. Beide wollen, dass die Kantone im Richtplan Spezialzonen festlegen können, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind. Dies wäre allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Diese Spezialzonen müssten zu einer Verbesserung der Gesamtsituation führen, und im Richtplan wären Aufträge für die Nutzungsplanung zu erteilen, die gewährleisten, dass im Gegenzug Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen festgelegt würden. Ich muss Ihnen sagen, ich bin mir nicht sicher, ob diese Bestimmung je zur Anwendung käme, denn die Hürden, die hier geschaffen werden, sind sehr hoch.

Nun zu den beiden Differenzen in Absatz 1: Die erste Differenz betrifft die Frage, ob wir im Gesetz festschreiben wollen, dass die Kantone bei der Schaffung einer solchen Spezialzone die Gemeinden einbeziehen müssen. Das würde Kollege Germann als Präsident des Gemeindeverbands freuen, nur: Das wird in der Regel sowieso erfolgen. Diese Vorschrift ist meines Erachtens überflüssig. Der Antrag der Mehrheit missachtet meines Erachtens auch die verfassungsmässige Kompetenzordnung. Raumplanung ist in diesem Punkt Sache der Kantone, und wie sie sich dabei organisieren, ob und wie sie die Gemeinden einbeziehen wollen, ist ihre Sache. Sie werden es tun, aber wir müssen das nicht im Gesetz festschreiben.

Die zweite Differenz betrifft die Frage, ob solche Spezialzonen nur im Berggebiet zulässig sein sollen oder in der ganzen Schweiz. Dabei muss man sich zuerst vor Augen führen, was unter "Berggebiet" zu verstehen ist. "Berggebiet" ist im Raumplanungsrecht nicht definiert. Berggebiet ist auch nicht gleichzusetzen mit den Flächen der Kantone, welche in der Regierungskonferenz der Gebirgskantone zusammengeschlossen sind; es ist also nicht das Gebiet der Gebirgskantone. Gemäss der statistischen Definition des Bundesamts für Statistik umfasst das Berggebiet 814 Gemeinden, die 71 Prozent der Landesfläche ausmachen. Nur die Kantone Aargau, Genf, Thurgau, Schaffhausen und Basel-Stadt haben kein Berggebiet. Umgekehrt sind die Kantone Wallis, Graubünden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Uri und Appenzell Innerrhoden zu 100 Prozent Berggebiet. Ich könnte daher als Vertreter des Berggebiets und eines Gebirgskantons sagen, ich unterstütze hier die Mehrheit, mache dies aber nicht, denn es gibt für mich raumplanerisch schlicht keinen Grund, Spezialzonen nur im Berggebiet zuzulassen.

Das zweite Thema finden Sie in Absatz 1bis, es betrifft die nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Bauten. In der Herbstsession 2017 hatte unser Rat durch Gutheissung einer Kommissionsmotion und zweier Standesinitiativen beschlossen, dass solche nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Bauten generell zu Wohnzwecken umgenutzt werden können. Der Nationalrat lehnte dies in der Folge mit nur 3 Stimmen Differenz ab. Mit dem Minderheitsantrag zu Absatz 1bis wird das Thema wieder aufgenommen, aber mit grösster Zurückhaltung. Eine Umnutzung soll nur möglich sein, wenn erstens zu diesem Zweck im Richtplan mit den dabei geltenden strengen Auflagen eine Spezialzone geschaffen wird, wenn zweitens kantonale Richtlinien bestehen und wenn drittens in der Nutzungsplanung gemäss Artikel 18bis Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen angeordnet werden.

Ob sich all diese Bedingungen überhaupt je erfüllen lassen, lasse ich offen. Einen Versuch ist es aber wert. Die Alternative ist, all diese kleinen landwirtschaftlichen Bauten im Berggebiet verfallen zu lassen. Die Landschaft würde dadurch nicht aufgewertet, aber Kulturlandschaften würden ihre charakteristische Ausprägung verlieren. Übrigens: Auch in diesem Punkt ist der Entscheid in der Kommission sehr knapp ausgefallen, nämlich mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Ich komme noch zum dritten Thema, dieses finden Sie in Absatz 2: Dort geht es um die Frage, was die Kantone in ihrem Richtplan mindestens festlegen müssen, um auf Stufe Richtplan die Voraussetzungen für eine Spezialzone zu schaffen. Ich beschränke mich auf die Differenz bei Buchstabe abis. Die Kommissionsmehrheit möchte, dass bereits auf Stufe Richtplan detailliert festgelegt wird, wie bei einer Spezialzone der Siedlungsstruktur, der Baukultur, der Umgebungsgestaltung usw. Rechnung getragen werden muss. Die Minderheit anerkennt die Bedeutung dieser Anforderungen. Aber eine behördenverbindliche Festlegung schon auf Richtplanstufe ist nicht stufengerecht. Das sind Themen, die erst im Rahmen der eigentümerverbindlichen Nutzungsplanung sinnvoll festgelegt werden können. Denn erst dann muss und kann geklärt werden, welche Nutzungen in einer Spezialzone konkret zur Diskussion stehen. Nur und erst dann können jene Massnahmen festgelegt werden, welche zum Beispiel eine optimale Einpassung in die Landschaft, die Wahrung der Siedlungsstruktur und der Baukultur oder den Schutz der Biodiversität gewährleisten. Auch bei dieser Differenz fiel der Entscheid in der Kommission sehr knapp aus, nämlich mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den drei Minderheitsanträgen zuzustimmen.