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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2022-06-09

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-09

Wortprotokoll

Nachdem der Ständerat die Vorlage mit 36 zu 0 Stimmen in der Frühjahrssession einstimmig verabschiedet hatte, befasste sich Ihre Sicherheitspolitische Kommission am 26. April dieses Jahres mit den vom Bundesrat vorgelegten Änderungen im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG).

Weshalb soll das Gesetz angepasst werden? Aufgrund der Weiterentwicklung der Armee (WEA) und der zunehmenden Digitalisierung wurden die Strukturen, die Organisation und die Prozesse im VBS grundlegend angepasst. Deshalb ist es notwendig, die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in militärischen und zivilen Informationssystemen des VBS anzupassen. Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme schafft die dazu aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Rechtsgrundlagen, um dem Datenschutz auch in Zukunft gerecht zu werden.

Im Datenschutzgesetz ist festgehalten, dass Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen muss in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein.

Das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme enthält die entsprechenden Bestimmungen für die Informationssysteme, die im VBS und in der Armee betrieben werden. Es hat daher einen sehr technischen Inhalt. Für jedes militärische Informationssystem sieht das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme dieselben sechs Artikel vor. Diese regeln erstens das für das Informationssystem verantwortliche Organ, zweitens den Zweck des Informationssystems, drittens die bearbeiteten Daten, viertens die Datenbeschaffung, fünftens die Datenbekanntgabe und sechstens die Datenaufbewahrung.

Es geht dabei um folgende zentrale Punkte: Die vom Parlament beschlossene Zulässigkeit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer wird übernommen, und die ebenfalls vom Parlament beschlossenen Änderungen des Datenschutzgesetzes werden berücksichtigt. So werden insbesondere das sogenannte Profiling sowie die Dauer der Datenaufbewahrung neu geregelt. Zur Digitalisierung der Verwaltung wird die Vernetzung der Informationssysteme verbessert und die elektronische Weitergabe der Daten an die berechtigten Datennutzerinnen und -nutzer erleichtert. Technische Zugriffsbeschränkungen sollen dabei sicherstellen, dass keine unberechtigten Datenzugriffe erfolgen können. Die Bekanntgabe von Personendaten an externe, für Wartungs-, Unterhalts- und Programmieraufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik beigezogene Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer wird klar geregelt. Die einzige, bloss formelle Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates war auf Hinweis des VBS der Verzicht auf den Ersatz eines Ausdruckes im Zusammenhang mit der AHV-Nummer. Diese Begriffserklärung wurde bereits mit der Revision des AHV-Gesetzes beschlossen und ist hier deshalb nicht mehr nötig.

Diskutiert wurden in der Kommission die Handhabung des Profilings und weshalb der Zivildienst nicht erwähnt und einbezogen ist. Profiling wird heute schon gemacht. Die ganze Rekrutierung ist ein klassisches Profiling. Der Gesetzesartikel wurde geschaffen, weil das Profiling neu im Datenschutzgesetz so genannt wird. Die Verwaltung versicherte uns, dass nur dann ein Profiling erstellt wird, wenn es für einen bestimmten Zweck gebraucht wird und die Daten korrekt sind. Die Verwaltung ist sich bewusst, dass die Daten nur zum Zeitpunkt ihrer Erhebung, also zum Beispiel bei der Rekrutierung, aktuell sind. Wenn die Tauglichkeit neu beurteilt werden muss, wird ein neues Profiling erstellt. Daten, die nicht mehr gebraucht werden können, werden aus den Systemen entfernt.

Weshalb ist der Zivildienst nicht erwähnt? Mit E-Zivi werden die Zivildienstleistenden und deren geleistete Zivildiensttage bereits heute in einem eigenen System geführt. Dieses wird in Artikel 80 des Zivildienstgesetzes und in der Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes geregelt. Zuständig für den Zivildienst und für das E-Zivi ist das zum WBF gehörende Bundesamt für Zivildienst.

Die Kommission erachtet es als sinnvoll, sich nicht nur auf die militärischen Informationssysteme zu konzentrieren, sondern diese enge Begrenzung auszuweiten. Auch eine Regelung des Profilings ist richtig, damit nicht so viele Daten wie möglich erfasst werden, sondern nur jene, die tatsächlich notwendig sind.

Ihre SiK-N ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie nach erfolgter Diskussion und Beantwortung der Fragen unverändert einstimmig, mit 25 zu 0 Stimmen, verabschiedet; das war also eine klare Sache.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Vorlage zuzustimmen.