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Hofmann Hans · Ständerat · 2002-12-11

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-11

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, die Artikel 46 und 47 des Landwirtschaftsgesetzes ersatzlos zu streichen. Diese beiden Artikel regeln die Höchstbestände der einzelnen Nutztierarten sowie die Abgaben, die bei Überschreitung der Höchstbestände zu entrichten sind. Die beiden Artikel wurden 1979 als Lenkungsmassnahme für die Fleisch- und Eierproduktion ins Landwirtschaftsgesetz aufgenommen. Sie gelten heute nur noch für Schweine- und teilweise für Geflügelbetriebe und sind trotz zwischenzeitlichen Anpassungen nicht mehr zeitgemäss - dies aus folgenden Gründen:

Die Höchsttierbestände können mittels einer Ausnahmebewilligung überschritten werden. Die Höchstbestandesvorschriften können von Aktiengesellschaften, Betriebsgemeinschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgangen werden. Integratoren wie Mühlen, Genossenschaften, Verbände, Händler und zum Teil auch Privatpersonen halten heute Tierbestände, die bis zum Zehnfachen des erlaubten Höchstbestandes gehen, indem die Bestände einfach auf verschiedenen Betrieben gehalten werden. Für die betroffenen Landwirte dagegen stellen die Vorschriften über Höchsttierbestände eine starke Einschränkung der Betriebsentwicklung dar.

Es macht keinen Sinn, eine Vorschrift im Gesetz aufrechtzuerhalten, die leicht umgangen werden kann und die keine Wirkung mehr erzielt. Es sind Vorschriften, die ausser [PAGE 1235] Aufwand für die Verwaltung eigentlich nichts mehr bringen. Es kommt hinzu, dass in unserem Land die Gefahr von überdimensionierten Landwirtschaftsbetrieben nicht besteht, weil Raumplanungs- und Gewässerschutzbestimmungen genügend greifen. Übrigens kennt auch das EU-Recht keine Vorschriften über Höchsttierbestände.

Herr Bötsch, Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft, hat in unserer Kommission bestätigt, dass es kaum noch sachliche Gründe für die Beibehaltung der Artikel 46 und 47 des Landwirtschaftsgesetzes gibt. Der Bundesrat habe sich dieser Thematik bereits einmal angenommen, im Wissen um die faktische Wirkungslosigkeit dieser Vorschriften jedoch auf eine Streichung bewusst verzichtet, weil sie politisch brisant wäre und das Risiko eines Referendums erhöhen würde. Diesem rein politisch begründeten Argument hat sich die Mehrheit angeschlossen.

Die Minderheit ist jedoch der Meinung, dass gerade der Ständerat eine saubere Gesetzgebung vornehmen sollte und Artikel, die praktisch keine Wirkung mehr entfalten, nicht aus rein politischen Gründen im Gesetz belassen sollte.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zuzustimmen.