Herzog Eva · Ständerat · 2022-06-13
Herzog Eva · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. November 2021 die Botschaften zu den Änderungsprotokollen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezüglich Japan und Nordmazedonien verabschiedet. Die Protokolle setzen insbesondere die DBA-Mindeststandards um. Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat beide Abkommen am 1. März 2022 angenommen: das Abkommen mit Japan einstimmig, jenes mit Nordmazedonien mit 134 zu 41 Stimmen bei 6 Enthaltungen.
In beiden Protokollen geht es um die Umsetzung der internationalen Mindeststandards von Beps. Die Protokolle enthalten eine Ergänzung der Präambel und eine Missbrauchsklausel. Sie ermöglichen damit die Verhinderung von Abkommensmissbräuchen. Weiter setzen die Änderungsprotokolle die Regeln zur Verbesserung der Streitbeilegung - ebenfalls nach Massgabe von Beps - um. Namentlich können Steuerpflichtige neu ein Verständigungsverfahren im Staat ihrer Wahl beantragen.
Das Änderungsprotokoll mit Nordmazedonien sieht die Aufnahme einer Bestimmung betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen vor, ebenfalls nach Wortlaut des OECD-Musterabkommens. Wo möglich wurden die Verhandlungen [PAGE 483] auch zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen und zur Anpassung der DBA an die sonstige Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten genutzt. In Bezug auf die Unternehmensgewinne entspricht die neue Bestimmung in den jeweiligen Protokollen ebenfalls dem OECD-Approach, wonach Betriebsstätten bei der Gewinnteilung künftig wie unabhängige Unternehmen behandelt werden. Die Änderungsprotokolle sehen die Einführung einer Schiedsklausel vor. Heute ist nicht auszuschliessen, dass in einigen Fällen das Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden eine Doppelbesteuerung nicht beseitigen kann. Mit der neuen Schiedsklausel kann diese Lücke nun geschlossen werden.
Das Änderungsprotokoll mit Japan reduziert die Schwelle für die Befreiung von Dividenden in Konzernverhältnissen von der Quellenbesteuerung. Erforderlich ist neu, dass die von einer Gesellschaft gehaltene Beteiligung die Schwelle von 10 Prozent, statt wie bisher 50 Prozent, erreicht. Darüber hinaus sind Zinsen künftig im Quellenstaat von der Steuer befreit, es sei denn, sie werden in Bezugnahme auf Einnahmen, Verkäufe, Gewinne oder ähnliche Faktoren bemessen.
Insgesamt handelt es sich um Routinegeschäfte. Beide Protokolle tragen zur Verbesserung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei.
In der Diskussion in der Kommission wurde gefragt, was es bedeute, dass sich die Schweiz und die beiden Länder lediglich im Rahmen eines bilateralen Protokolls hätten finden können, während in der Botschaft gleichzeitig zu lesen sei, dass das Abkommen durchaus dem Beps-Musterabkommen folge. Ist dies trotzdem gleichbedeutend mit einem Abkommen, und gibt es noch andere Länder, mit denen gleich verfahren worden ist? Dazu haben wir die Auskunft erhalten, dass dies rein juristische Fragen seien. Nicht mit allen Ländern könnten die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens über ein Abkommen geregelt werden, sondern es müsste dann in dieser Form über Änderungsprotokolle geschehen. Inhaltlich mache es hingegen keinen Unterschied. Es gehe nur um wenige Länder, insgesamt um weniger als zehn, darunter auch Staaten wie Luxemburg, Portugal und eventuell Italien.
Eintreten war bei beiden Geschäften unbestritten. Beide Protokolle zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens - einerseits zwischen der Schweiz und Nordmazedonien und andererseits zwischen der Schweiz und Japan - wurden einstimmig unterstützt.
Im Namen der WAK-S beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Entwurf.