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Wicki Franz · Ständerat · 2002-12-11

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Nach der heutigen gesetzlichen Regelung ist es ausgeschlossen, dass Pflanzen einen anderen Eigentümer haben können als den Eigentümer des Bodens selbst. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Fahrnispflanzen, d. h. Topfpflanzen und Baumschulpflanzen. Landwirtschaftliche Pachtverträge für Dauerkulturen wie Reben und Obstanlagen werden oft für längere Zeit abgeschlossen. Oftmals wird dabei die Anlage vom Pächter auf eigene Rechnung erstellt.

Nach der heutigen ZGB-Bestimmung wird der Pächter indessen nie Eigentümer einer Obstanlage oder der Reben. Dieser Mangel soll dadurch behoben werden, dass die Errichtung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen - nicht aber etwa für Wald - zulässig sein soll. Damit haben wir ein altes Rechtsinstitut, das seinerzeit vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in vielen Kantonen bestanden hat, wieder eingeführt.