Jositsch Daniel · Ständerat · 2022-06-13
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-13
Wortprotokoll
Ich teile die Ausführungen des Kommissionsberichterstatters vollumfänglich und möchte sie deshalb gewissermassen nur ergänzen.
Mir sind zwei Dinge wichtig. Zunächst einmal: Wir alle teilen das Anliegen von Frau Chassot, pädokriminelle Handlungen zu bekämpfen. Jetzt stellt sich die Frage, wie man das am besten macht. Denn solche Handlungen geschehen immer wieder, und das treibt uns natürlich um - wir wollen das nicht! Am vorliegenden Antrag ist natürlich verlockend, es zu tun, indem man einfach immer weiter in die Vorbereitungshandlung hineingeht. Das Problem ist aber, dass wir, wenn wir das tun, jemanden bestrafen, der erstens noch nichts getan hat und zweitens noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat. Wenn wir hier diese Grenze überschreiten, ist das ein Sündenfall im Strafrecht. Denn das Strafrecht orientiert sich an der Schuld des Täters und nicht an der mutmasslichen Schuld, die wir ihm unterstellen. Das kann ärgerlich sein, aber ich kann den Bankräuber auch erst als Bankräuber verurteilen, wenn er die Bank betreten hat. Vorher kann ich lange sagen, er werde eine Bank ausrauben, aber er hat es noch nicht getan.
Wichtig ist auch folgender Punkt, den der Kommissionsberichterstatter ebenfalls erwähnt hat: Es gibt im Strafrecht eine Ausnahme, die schon heikel ist. Artikel 260bis des Strafgesetzbuches sieht vor, dass Vorbereitungshandlungen zu einer Straftat tatsächlich bestraft werden können. Aber es wird ganz einschränkend verlangt, dass planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen vorgenommen werden müssen. Man muss also dem Täter lückenlos beweisen, dass er eine entsprechende Tat begehen will.
Einem Klienten von mir wurde eine solche Vorbereitungshandlung einmal vorgeworfen: Er wurde angehalten mit einem Plan, auf welchem eine Bank eingekreist war, und er führte Waffen mit sich, falsche Nummernschilder und eine Strumpfmütze mit Löchern. Er hat dann gesagt, die Strumpfmütze habe er für den Karneval dabei; die Waffen führe er halt mit, er wisse, das sei nicht in Ordnung, aber er habe sie eben. Die falschen Nummernschilder habe er auf der Strasse gefunden und gerade zur Polizei bringen wollen, und ein Stadtplan, auf dem man eine Bank eingekreist habe, sei nichts Besonderes. Was hat das Gericht gemacht? Es hat ihn freigesprochen, weil die erwähnten Elemente für eine Verurteilung nicht genügten. Es hat gesagt, es könne nicht jemanden auf Verdacht hin verurteilen, auch dann nicht, wenn wir ahnen, ja eigentlich fast sicher sind, dass die Person die Tat verüben will.
Die Antwort auf die Frage, wie wir die pädosexuelle Kriminalität besser bekämpfen können, kann nicht in der Aufweichung des Strafgesetzbuches liegen. Dass die Staatsanwälte sich das Leben gerne einfach machen und sagen, je offener wir die Straftatbestände formulierten, desto einfacher sei es für sie, sie zu beweisen, das ist klar. Ich mag das den Staatsanwälten auch gönnen. Aber das Strafgesetzbuch wird nicht gemacht, um den Staatsanwälten das Leben einfach zu machen. Wenn wir etwas machen wollen, um die Strafverfolgung zu verbessern, dann müssen wir das dort machen - und da bin ich wieder aufseiten der Strafverfolgung -, wo wir ihnen die Instrumente in die Hand geben. Das ist auch der Grund, warum ich mich dafür eingesetzt habe, dass die verdeckte Ermittlung im Internet besser funktioniert, damit die Polizei bessere Möglichkeiten hat, das Recht durchzusetzen. Aber deshalb dürfen wir das Strafgesetzbuch nicht aufweichen.
Deshalb - bei aller Sympathie für Ihr Anliegen, Frau Chassot - bin ich ebenfalls der Meinung, dass wir hier dieser Versuchung widerstehen müssen und diese Bestimmung nicht ins Strafgesetzbuch aufnehmen sollten.