Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2022-06-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-14

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben, die WAK-S, hat sich am 24. März 2022 in der zweiten Runde mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen im Entsendegesetz befasst. Sie hält - um es vorwegzunehmen - an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest.

Pro memoria: Der Ständerat hat am 29. September 2021 mit 25 zu 17 Stimmen bei 1 Enthaltung bereits einmal Nichteintreten beschlossen. Der Nationalrat ist hingegen in der Wintersession 2021 auf die Vorlage eingetreten und hat ihr mit 104 zu 86 Stimmen bei 4 Enthaltungen ohne Änderung zugestimmt. Zu unserem Bedauern ist den Bedenken unserer Kommission für Wirtschaft und Abgaben und unseres Rates im Nationalrat nicht wirklich Rechnung getragen worden.

Doch worum geht es materiell bei dieser Änderung des Entsendegesetzes? Ausländische Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, den von ihnen entsandten Arbeitnehmenden die kantonalen Mindestlöhne zu bezahlen, sofern diese unter den Geltungsbereich der kantonalen Mindestlohngesetze fallen. So hat es ursprünglich unserer früherer Ständeratskollege Fabio Abate in seiner von beiden Räten angenommenen Motion 18.3473, "Optimierung der flankierenden Massnahmen. Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes", gefordert. Zur Umsetzung der Forderung hat der Bundesrat in Artikel 2, "Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen", des geltenden Entsendegesetzes einen Absatz 1bis eingefügt. Sie sehen diesen auf Seite 2 der Fahne.

Ergänzt wird das Kernanliegen durch Bestimmungen über zusätzliche Kontrollen sowie über die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Beobachtungs- und Vollzugsaufgaben. Schliesslich ist die Schaffung einer notabene unbestrittenen elektronischen Plattform zur Unterstützung des ganzen Vollzuges vorgesehen. Diese Plattform ist natürlich nur dann nötig, wenn man auf die Vorlage eintritt und den Gesetzentwurf auch in Kraft setzt. Aber das wollen wir ja nicht, weil wir es nicht als nötig erachten.

Die Kommission hat mit Blick auf die spezielle Situation im Kanton Tessin nach wie vor ein gewisses Verständnis für das Ansinnen der ursprünglichen Motion Abate. Gleichzeitig sind allerdings die Bedenken gegenüber der vorgeschlagenen Gesetzesänderung unverändert gross respektive eher noch gestiegen. Denn für die Kommission ist klar, dass die Anwendung der Kontroll- und Sanktionsbestimmungen des Entsendegesetzes bei Verstössen gegen kantonale Mindestlöhne zu einer Ungleichbehandlung von entsandten Arbeitnehmenden aus EFTA- und EU-Staaten und damit zu diskriminierenden Zuständen im Sanktionsregime führen würde. Das ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit nicht akzeptabel. Dies passiert, weil aufgrund des bundesrechtlichen Entsendegesetzes nur die von den ausländischen Unternehmen entsandten Arbeitskräfte sanktioniert werden könnten, nicht aber jene aus Schweizer Unternehmen, die der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung unterliegen.

So stellt sich für uns die Frage: Wollen wir diese Baustelle der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmenden aus der EU und den EFTA-Staaten wirklich öffnen? Nein, sagt Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben, gerade auch mit Blick auf die schwierige Situation nach Abbruch der Verhandlungen am 26. Mai letzten Jahres. Denn diese Ungleichbehandlung würde einer gerichtlichen Anfechtung wohl kaum standhalten.

Dazu kommt die grundsätzliche Frage, ob es für den Bundesgesetzgeber angebracht sei, aufgrund bestehender Probleme in einigen Kantonen, namentlich eben dem Tessin, kantonale Zuständigkeitsbereiche zu übersteuern. Auch hier kommt die Kommissionsmehrheit zu einem klaren Nein. Für den Anwendungsbereich und den Vollzug des kantonalen Mindestlohns gelten grundsätzlich die kantonalen Gesetze. Sie basieren auf der kantonalen Kompetenz, im Bereich der Sozialpolitik einen Mindestlohn festzulegen; dies, um regionale Armut zu verhindern. Für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist hingegen der Bund zuständig.

Hinzu kommt, dass sich die vier Mindestlohngesetze in den Kantonen Tessin, Neuenburg, Jura und Genf - neu kommt auch Basel-Stadt dazu - materiell wie auch bezüglich der personellen Regelungen erheblich unterscheiden. Das Gesetz im Kanton Jura sieht beispielsweise vor, dass die Mindestlöhne für alle Arbeitnehmenden auf dem Kantonsgebiet zur Anwendung kommen sollen. In den Kantonen Neuenburg, Genf und Tessin sind die Gesetze hingegen nur auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden anwendbar, die ihre Arbeit gewöhnlich auf dem Kantonsgebiet verrichten, und das betrifft eben nicht die entsendenden Betriebe. Genau hier ist das Problem.

Die Kommissionsmehrheit weist explizit darauf hin, dass die Festlegung kantonaler Mindestlöhne eine sozialpolitische Massnahme ist, die in der Zuständigkeit der Kantone liegt, während das Entsendegesetz der Wirtschaftspolitik zuzuordnen ist und deshalb in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage einzutreten. Diese Empfehlung entspringt, wie gesagt, aus der zentralen Überlegung, dass die Kantone selbst entscheiden können, die geltenden Mindestlöhne auf alle im Kanton arbeitenden Personen anzuwenden, wie das beispielsweise der Kanton Jura tut. Dem kann sich auch der Kanton Tessin in eigener Regie anschliessen, und das können auch die anderen Kantone tun, in denen dieses Gesetz zur Debatte steht respektive in denen es schon in Kraft ist. Entsprechend bedarf es keiner [PAGE 513] bundesrechtlichen Regelung, die mehr neue Probleme schaffen als bestehende lösen würde.

In diesem Sinne danke ich Ihnen für Ihr Festhalten respektive Nichteintreten.