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Wicki Franz · Ständerat · 2002-12-11

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Hier geht es um die Definition des Begriffes "landwirtschaftliches Gewerbe": Mit der Neufassung von Absatz 1 wird die Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe grundsätzlich nicht erhöht. Neu wird die Mindestgewerbegrösse mit dem vereinheitlichten Begriff der "Standardarbeitskraft" umschrieben: Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes müssen mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sein. Dieser vorgesehene Wert entspricht gemäss Botschaft in etwa dem Status quo, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, da die Berechnungsart ändert. Eingefügt wurde der Hinweis auf die "landesübliche" Bewirtschaftung. Dies soll verdeutlichen, dass es sich um eine objektivierte Betrachtungsweise handelt und eine ungewöhnliche Bewirtschaftungsart nicht massgeblich sein kann.