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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-16

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Ein anderer Antrag liegt nicht vor. Die Komplexität, die Aussergewöhnlichkeit und auch die Tragweite der Vorlage zwingen mich als Berichterstatter trotzdem dazu, eingehend in die Vorlage einzuführen. Der Ihnen zur Beratung vorliegende Gesetzentwurf und der dazugehörende Entwurf eines Bundesbeschlusses sind in vielerlei Hinsicht aussergewöhnlich.

Mit 10 Milliarden Franken aussergewöhnlich hoch ist der Verpflichtungskredit, den uns der Bundesrat für die subsidiäre Gewährung von Darlehen an systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft beantragt.

Aussergewöhnlich war auch die Vorberatung dieser Vorlage in der Kommission. Der Bundesrat beantragt, das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft gemäss Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung für dringlich zu erklären und sofort, das heisst vor Ablauf der Referendumsfrist, in Kraft zu setzen. Die ursprüngliche Absicht des Bundesrates, dies bereits während der laufenden Sommersession zu tun, zerschlug sich, da es das Büro des Nationalrates ablehnte, die Vorlage im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln. Unser Rat ist daher Erstrat. Unsere Kommission erkannte ihrerseits eine sachliche und eine zeitliche Dringlichkeit und bemühte sich, die Vorlage so rasch wie möglich zu beraten, sodass unser Rat heute darüber befinden kann.

Der Bundesrat hat die Botschaft zum beantragten Bundesgesetz und zum Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit am 18. Mai verabschiedet und am 23. Mai im Bundesblatt publiziert. Am gleichen Tag beriet unsere Kommission die Vorlage an einer ausserordentlichen Sitzung. Bereits zwei Wochen zuvor, am 10. Mai, führte die Kommission ebenfalls an einer Zusatzsitzung während eines ganzen Tages in Anwesenheit und unter Mitwirkung von Bundesrätin Sommaruga sowie von Vertretern des BFE, des EFD und der Elcom eine erste Aussprache zu dem vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebenen Rettungsschirm durch. Der Aussprache gingen Anhörungen der CEO und CFO der drei grossen Schweizer Stromkonzerne BKW, Axpo und Alpiq voraus sowie die Anhörung eines ausgewiesenen Experten des Stromhandels.

Das von der Kommission angeschlagene Tempo hatte den Nachteil, dass an der Sitzung vom 23. Mai einige Kommissionsmitglieder bei der Beratung der Vorlage nicht dabei sein konnten und sich vertreten lassen mussten. Überraschend ist angesichts der Dimension und der Tragweite der Vorlage vielleicht die Tatsache, dass die Kommission ohne Gegenantrag und einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist und dass aus der Kommission und nun auch aus dem Rat zur von der Kommission in verschiedener Hinsicht abgeänderten Vorlage "nur" Rückweisungsanträge und keine Minderheitsanträge vorliegen. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den bereinigten Gesetzentwurf und den Entwurf des Bundesbeschlusses mit 6 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen deutlich an.

Ich werde Ihnen nun die Ausgangslage darlegen und erläutern, weshalb Eintreten auf die Vorlage in der Kommission unbestritten war. Sollten Sie die Rückweisungsanträge ablehnen, werde ich in der Detailberatung einige von der Bundesratsvorlage abweichende Anträge der Kommission erläutern. Das wird dann wesentlich weniger Zeit in Anspruch nehmen als mein Votum zum Eintreten und zu den Rückweisungsanträgen.

Um was geht es? Um diese Frage zu beantworten, muss ich effektiv etwas ausholen und zuerst den Strommarkt erläutern; ich bitte Sie um Verständnis dafür. Auf den europäischen Energiemärkten kam es ab Juli 2021 zu starken Preisaufschlägen. Erster Auslöser waren schwache Windverhältnisse, welche dazu führten, dass europaweit weniger erneuerbare Energie produziert wurde. Zweiter Auslöser waren die hohen Gas-, Kohle- und CO2-Preise. Die tiefen Gaslagerbestände und die damit verbundenen Versorgungssorgen liessen die Gaspreise stark steigen. Die hohen Gaspreise haben die Wettbewerbsfähigkeit von Kohle im europäischen Brennstoffmix verbessert und damit die Nachfrage nach Kohle erhöht, was wiederum den Kohlepreis nach oben getrieben hat. Das Paket "Fit for 55" war ein wichtiger Treiber im CO2-Markt. Dritter Auslöser war eine tiefere Verfügbarkeit der Kernkraftwerke in Frankreich. Gegen Ende Dezember waren nicht weniger als 15 von total 56 Atomkraftwerken ausser Betrieb. Grund dafür waren einerseits geplante Wartungsarbeiten, andererseits Störungen und festgestellte Sicherheitsmängel. Als Folge all dieser auslösenden Vorkommnisse stiegen die Strompreise auf ein Rekordniveau, zuerst in Frankreich, dann in ganz Westeuropa.

Der am 24. Februar dieses Jahres gestartete Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Situation weiter verschärft. Die Versorgungskrise wurde nochmals verstärkt durch den Beschluss Russlands vom 27. April, durch die über Weissrussland führende Jamal-Pipeline kein Erdgas mehr nach Polen und weiter nach Deutschland zu liefern. Das ist dramatisch. Denn 2021 entfielen EU-weit 18 Prozent der Nettostromerzeugung auf das Verbrennen von Erdgas. Als Folge der reduzierten Verfügbarkeit von Gas sind die Strompreise daher weiter angestiegen. Diese ausserordentliche Situation hat zu einer weiteren unvorhergesehenen Marktentwicklung geführt: Es gibt kaum mehr Strom, der am Markt gekauft oder verkauft werden kann. Der Markt ist praktisch trocken. Das trieb die Preise in den letzten drei Monaten einer Spirale gleich weiter in die Höhe. Wie sich die Situation weiterentwickelt, kann niemand voraussagen - auch die von der Kommission angehörten Experten konnten es nicht. An dieser unsicheren und auch nervösen Marktsituation hat sich bis heute wenig geändert, trotz einer leichten Entspannung im laufenden Monat.

Der vorgestern Dienstag publizierte Terminmarktbericht der Elcom zeigt eindrücklich, wie stark die Preise am Terminmarkt innerhalb eines Jahres gestiegen sind. Lag der Preis für eine Megawattstunde Schweizer Strom bei einem Einjahreskontrakt für eine Stromlieferung im Lieferjahr 2022/23 Anfang Juni des letzten Jahres noch bei rund 60 Euro, waren am 21. Dezember des letzten Jahres 332 Euro, also mehr als das Fünffache, zu bezahlen. Für das Lieferjahr 2023 hat sich in den ersten sechs Monaten der Preis nicht erholt, im Gegenteil. Die Durchschnittspreise am Spotmarkt, das heisst am Markt, an dem Strom zum Tagespreis für den gleichen oder den nächsten Tag gehandelt wird, lagen von Januar bis Mai des letzten Jahres für das Liefergebiet Schweiz bei 58 Euro pro Megawattstunde. Die durchschnittlichen Spotpreise [PAGE 579] für den gleichen Zeitraum im Lieferjahr 2022 lagen bei 232 Euro, also viermal höher.

Diese Situation ist für die schweizerischen Energieunternehmen mit einer eigenen Stromproduktion an sich erfreulich. Sie werden mittelfristig von den höheren Strompreisen stark profitieren. Ein Rentabilitätsproblem liegt daher nicht vor, im Gegenteil. Das Problem liegt an einem anderen Ort. Die stromproduzierenden Unternehmen verkaufen ihre Produktion nur zu einem kleinen Teil zum Tagespreis am Spotmarkt, also kurzfristig; der grösste Teil wird auf einen bestimmten Termin verkauft. Dieser kann ein Quartal oder mehrere Quartale, ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre oder sogar bis zu sechs Jahre entfernt sein. Dabei wird die künftige Stromproduktion zu jenem Preis verkauft, der bei Vertragsabschluss für den vorgesehenen Liefertermin am Markt geboten wird.

Die Stromunternehmen auf Käufer- und auf Verkäuferseite sichern sich so gegen Preisschwankungen ab. Dieses Absichern, in der Fachsprache Hedging genannt, ist ein bewährtes Instrument des Risikomanagements. Für diese Absicherungsgeschäfte gibt es zwei Möglichkeiten: erstens das bilaterale Handelsgeschäft, "over the counter" genannt, und zweitens die Leipziger Energiebörse, die European Energy Exchange. Im Jahr 2021 wurden an dieser europäischen Börse 88 Prozent der Geschäfte im Terminmarkt gehandelt, der Rest im Spotmarkt.

Steigt der Strompreis am Terminmarkt, erhöht sich für den Käufer das Risiko. Denn könnte der Verkäufer zum vereinbarten Termin die verkaufte Strommenge nicht liefern, müsste sich der Käufer kurzfristig am Spotmarkt zu einem höheren Preis mit der benötigten Strommenge eindecken. Bei sinkenden Preisen liegt dieses Risiko umgekehrt beim Verkäufer.

Bei den über die Energiebörse abgewickelten Termingeschäften müssen Verkäufer und Käufer daher bei Geschäftsabschluss liquide Mittel, d. h. Bargeld, quasi als Sicherheit auf einem Sperrkonto der Börse hinterlegen. Diese Sicherheit wird "initial margin" genannt. Die "initial margin" ist abhängig vom Preis des gehandelten Kontraktes und von der Volatilität. Bei höherer Volatilität und höheren Preisen steigt auch die zu leistende "initial margin". Steigt in der Folge, d.[NB]h. zwischen dem Vertragsabschluss und der Stromlieferung, der Marktpreis für das verkaufte Produkt, muss der Verkäufer die geleistete Sicherheit nach einer entsprechenden Aufforderung, genannt "margin call", im gleichen Umfang erhöhen. Diese weiteren Sicherheiten werden "variation margin" genannt. Die Rückzahlung all dieser Sicherheitsleistungen erfolgt erst, wenn der Strom geliefert und der Vertrag erfüllt ist.

Diese Regel ist zum Schutz der Börse gedacht und dient als Sicherheit für die Marktteilnehmer, da dadurch das Kreditrisiko bei den Marktteilnehmern eliminiert wird. Die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen kann bei starken Preisschwankungen aber auch starke Marktteilnehmer in Liquiditätsprobleme bringen. Das zeigt die Entwicklung in den letzten zwölf Monaten drastisch.

Bei bilateralen Handelsgeschäften ausserhalb des Börsenhandels ist die Situation gleich oder zumindest ähnlich, wenn mit der Gegenpartei eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Auch beim Over-the-Counter-Geschäft werden die Gegenparteirisiken regelmässig mit Sicherheiten abgedeckt, bei diesem Geschäftsmodell aber nur die "variation margin", also die Wertänderung im Verlaufe des Kontraktes.

In den letzten Jahren war auf dem Markt ein abnehmendes Interesse festzustellen, langfristige Lieferverträge mit Over-the-Counter-Geschäften abzuschliessen. Der Börsenanteil erhöhte sich entsprechend. Dies hat sich aufgrund der aktuellen Preisentwicklungen nun grundlegend geändert. Die Marktteilnehmer versuchen heute, möglichst viele Hedges zurückzukaufen und auf bilaterale Verträge zu wechseln.

In der Schweiz verfolgen die Energieunternehmen grundsätzlich eine dreijährige Absicherungsstrategie. Wäre diese linear, so wäre Ende Jahr das erste Frontjahr zu 100 Prozent, das zweite Frontjahr zu 66 Prozent und das dritte Frontjahr zu 33 Prozent abgesichert. Das heisst, per Ende eines Geschäftsjahres ist jeweils die doppelte Produktionsmenge über drei Lieferjahre abgesichert. Die jährliche Produktionsmenge aus Kernenergie und Wasserkraft beträgt in der Schweiz rund 60 Terawattstunden. Die davon abgesicherte Menge untersteht beim Börsenhandel dem Liquiditätsrisiko, beim Over-the-Counter-Geschäft dem Kreditrisiko. Der Rest ist von den Marktentwicklungen abhängig, mit entsprechenden Preisrisiken.

Der Handel an der Börse erfordert im Vergleich zum gleichen Zeitpunkt vor einem Jahr enorme Sicherheiten. Schätzungen zufolge waren im Februar dieses Jahres an der europäischen Energiebörse rund 70 Milliarden Euro Barmittel hinterlegt. In normalen Jahren liegt der Betrag bei etwa 5 Milliarden Franken. So weit meine Erläuterungen zum Strommarkt und zum Stromhandel.

Ich komme nun zur Vorlage. Die steigenden Strompreise und die mit dem Stromhandel verbundenen Regeln zur Absicherung des Gegenparteirisikos führen seit Monaten zu einer starken Erhöhung der Sicherheitsleistungen und damit auch zu einer Erhöhung der Liquiditätsrisiken der Schweizer Stromunternehmen. Der Bundesrat sieht in dieser Entwicklung das Risiko, dass ein systemkritisches Stromunternehmen die für die Sicherheitsleistungen notwendige Liquidität nicht mehr aufbringen kann. Im Falle einer Illiquidität, die zur Insolvenz führen kann, wäre der Weiterbetrieb von Produktionsanlagen eigentlich nicht betroffen. Weil das betroffene Unternehmen nicht mehr auf "margin calls" reagieren könnte, würde es jedoch von der Börse ausgeschlossen. Die betroffenen Handelsgeschäfte würden glattgestellt. Das könnte kurzfristig zu einem unkontrollierten Ausfall[NB]des[NB]betroffenen[NB]Unternehmens führen, da der über die Börse geleistete Ausgleich nicht mehr bewerkstelligt werden könnte.

Die grosse Frage ist, ob das System einer solchen Belastung standhält, denn die Unternehmen sind über verschiedenste Verträge miteinander vernetzt. Eine Kettenreaktion im Sinne eines Dominoeffekts, aufgrund dessen die Stromversorgung in der Schweiz gefährdet wäre, lässt sich nach Einschätzung des Bundesrates daher nicht völlig ausschliessen.

In den Anhörungen wurde die Risikoeinschätzung des Bundesrates weitgehend geteilt. Für die Kommission war die Einschätzung der Elcom von besonderer Relevanz. Deren Vertreter betonte zwar, dass wir uns auf einem theoretischen Feld bewegen, da die nötigen Erfahrungen glücklicherweise fehlen; das systemische Risiko wurde aber bestätigt. Der Ausfall eines systemkritischen Stromlieferanten würde auch Dritte und insbesondere deren Vertragspartner gefährden, da sie die Energie alternativ beschaffen müssten. Das wäre im aktuellen Marktumfeld eine grosse Herausforderung und mit hohen Kosten verbunden. Die Kraftwerke wären zwar weiter in Betrieb. Die Schwierigkeit würde aber darin bestehen, sicherzustellen, wie diese Energie nach dem Ausfall des Produzenten und Verkäufers über den Markt oder über eine neue Gegenpartei zum Käufer und damit zum Stromkonsumenten käme.

Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, dass die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates in der vom 27. April bis zum 4. Mai verkürzt durchgeführten Vernehmlassung unterschiedlich aufgenommen wurde. Der Handlungsbedarf wurde im Grundsatz bestätigt. Die Frage, ob es ein Gesetz braucht, war strittiger, ebenso die Frage nach der Dringlichkeit. Die in Zusammenarbeit mit der Elcom erarbeitete Vorlage wurde daher mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung angepasst. Ich verzichte darauf, Ihnen in der Eintretensdebatte die vielen Änderungen aufzuzählen, die im Vergleich zum in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf vorgenommen wurden. Teilweise werde ich in der Detailberatung darauf eingehen.

Um Ihnen für den Eintretensentscheid und die Beurteilung der Rückweisungsanträge einen Überblick zu verschaffen, fasse ich dennoch den wesentlichen Inhalt des vom Bundesrat vorgeschlagenen dringlichen Bundesgesetzes zusammen:

1.[NB]Das Bundesgesetz soll ein Worst-Case-Szenario verhindern. Es ist in diesem Sinne ein präventives Instrument.

2.[NB]Das Bundesgesetz schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass der Bund zur Rettung systemkritischer Stromunternehmen Finanzhilfen leisten kann. [PAGE 580]

3.[NB]Die Voraussetzung dafür ist, dass ein systemkritisches Stromunternehmen aufgrund von unvorhergesehenen Entwicklungen illiquid wird oder dass ihm Illiquidität droht.

4.[NB]Die Finanzhilfen des Bundes sind subsidiär. Sie kommen erst infrage, wenn die bestehende oder drohende Illiquidität weder durch das betroffene Unternehmen noch durch dessen Finanzierungspartner noch durch seine direkten oder indirekten Eigentümer behoben werden kann.

5.[NB]Die Bedingungen für Finanzhilfen des Bundes, die zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Form von Darlehen gewährt würden, sollen so unattraktiv wie möglich und nötig ausgestaltet werden. Dazu gehören unter anderem Transparenzvorschriften, eine marktgerechte Verzinsung samt Risikozuschlag und ein Dividendenausschüttungsverbot.

6.[NB]Bei allfälligen Verlusten des Bundes haben sich die Kantone zur Hälfte daran zu beteiligen.

7.[NB]Das Gesetz ist von Verfassung wegen zu befristen, wenn es, wie vom Bundesrat beantragt, durch das Parlament für dringlich erklärt wird. Der Bundesrat schlägt eine Befristung bis Ende 2026 vor. Der Bundesrat möchte, dass bis dann Vorschriften bestehen, welche dafür sorgen, dass im Sinne eines Business Continuity Managements wichtige Funktionen wie die Stromproduktion jederzeit weiterbetrieben werden können. Er möchte ein Gesetz zur Integrität und Transparenz des Grosshandels von Strom und Gas erarbeiten. Und er möchte Vorgaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Unternehmen machen.

8.[NB]Das dringliche Bundesgesetz untersteht dem nachträglichen fakultativen Referendum. Wird das Referendum ergriffen und das Gesetz vom Volk abgelehnt, tritt es gemäss Artikel 165 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung wieder ausser Kraft.

So weit zur Vorlage, nun noch einige weitere Ausführungen: Der definitive Entwurf des Bundesrates wird unter anderem von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren begrüsst, ebenso von zwei der drei grossen Stromunternehmen, nämlich von der Axpo und der Alpiq. Die BKW demgegenüber lehnt die Vorlage zumindest für sich selber ab. Die unterschiedliche Positionierung dieser drei grossen Stromkonzerne hat ihre Gründe. Die BKW verfügt ihrer Meinung nach über ein bereits weit entwickeltes Business Continuity Management. Die ungleiche Betroffenheit und damit auch die ungleiche Positionierung haben aber vor allem mit der Frage zu tun, ob die eigene Produktion auf dem Markt abgesetzt werden muss oder ob sie an gebundene Endkunden geliefert werden kann. Die BKW hat den grössten Anteil an gebundenen Monopolkunden. Weil diese den Strom von der BKW beziehen müssen, gibt es in diesem Bereich auch nichts abzusichern. Unternehmen auf dem freien Markt, wie die Axpo und die Alpiq, die kein Versorgungsnetz und keine gebundenen Kunden haben, verfügen über kein natürliches Hedging, sondern müssen das Volumen- und Preisrisiko über die Börse absichern.

Die Kommission hat bei der Detailberatung einigen Kritikpunkten aus der Vernehmlassung Rechnung getragen und die Vorlage des Bundesrates teilweise abgeändert. Im Vordergrund steht dabei eine Ausweitung des Geltungsbereiches, wie sie vor allem die Kantone fordern. Als systemkritische Unternehmen sollen in diesem Sinne nicht nur Axpo, Alpiq und BKW gelten, sondern auch andere Stromunternehmen, sofern sie insbesondere über einen Versorgungsauftrag und eine Produktion in der Schweiz verfügen, die sie am Markt absetzen. Von der Leistung einer Bereitstellungspauschale sollen diese Unternehmen befreit sein, im Gegenzug aber beim Bezug eines Darlehens einen erhöhten Risikozuschlag leisten müssen.

Zum Abschluss meiner Ausführungen zum Eintreten ein letzter Punkt: Die Kommission ist sich bewusst, dass der Bundesrat im Bedarfsfall ohne Einbezug des Parlamentes, gestützt auf Notrecht, das Nötige anordnen könnte und auch müsste sowie bei der Finanzdelegation die Freigabe der nötigen Mittel beantragen könnte. Der Bundesrat selber möchte aus staatspolitischen Gründen aber nicht auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage verzichten. Die Kommission teilt diese Haltung. Es wäre ihrer Auffassung nach nicht vertretbar, unter Verweis auf die Notrechtskompetenzen des Bundesrates gemäss Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung auf gesetzgeberische Arbeiten zu verzichten.

Da die Debatte zum Eintreten und zu den Rückweisungsanträgen gemeinsam geführt wird, nehme ich namens der Kommissionsmehrheit nun in meiner Berichterstattung zu den beiden Rückweisungsanträgen Stellung. Den Rückweisungsantrag gemäss Minderheit Schmid Martin haben wir in der Kommission beraten und mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Den als Einzelantrag eingereichten Rückweisungsantrag Engler konnte die Kommission nicht beraten. Da dieser in der Hauptstossrichtung mit dem Antrag der Kommissionsminderheit identisch ist und gewisse Formulierungen des Minderheitsantrages eins zu eins übernimmt, kann ich ihn aber in meine Ausführungen einbeziehen. Grundsätzlich kann ich zu den beiden Rückweisungsanträgen auf meine Ausführungen zum Eintreten verweisen. Der Handlungsbedarf scheint unbestritten zu sein. Auch die Kommissionsminderheit hat anerkannt, dass der Bundesrat im Bedarfsfall reagieren und die für die Sicherstellung der Stromversorgung nötigen Finanzmittel bereitstellen muss. Andernfalls hätte Nichteintreten verlangt werden müssen; ein solcher Antrag liegt nicht vor.

Die Differenz zwischen der Kommissionsmehrheit und der eine Rückweisung an den Bundesrat verlangenden Minderheit liegt zum Teil in einer unterschiedlichen Beurteilung der Dringlichkeit. Die Kommissionsmehrheit möchte für allfällige Finanzhilfen möglichst rasch eine Gesetzesgrundlage schaffen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Nationalrat als Zweitrat genügend Zeit und Gelegenheit hat, in der vorberatenden Kommissionsarbeit noch offene Fragen zu vertiefen und abzuklären. Die Minderheit demgegenüber möchte diese Aufgabe nicht dem Zweitrat überlassen, sondern die Beratung in unserem Rat auf einer noch besseren Grundlage führen. Die Minderheit ist der Auffassung, dass die entstehende Verzögerung vertretbar ist.

Inhaltlich besteht eine wesentliche Differenz. Die Kommissionsmehrheit ist aufgrund der Darlegungen des Bundesrates und der Aussagen in den Anhörungen der Überzeugung, dass eine mangelnde Liquidität bei systemkritischen Stromunternehmen zu einem Versagen des Systems führen kann; ich habe dies bereits einlässlich begründet. Die Minderheit stellt dies offenbar infrage. Der von Ständerat Engler als Einzelantrag eingereichte Rückweisungsantrag deckt sich diesbezüglich mit dem Antrag der Minderheit.

Die in den beiden Rückweisungsanträgen Schmid Martin und Engler zu findende Forderung, der Bund solle alle Energieunternehmen unterstützen können, wenn sie systemrelevante Funktionen erfüllen, erstaunt mich hingegen. Denn genau das hat die Kommission bei der Detailberatung entschieden, indem sie bei Artikel 2 den Geltungsbereich geöffnet hat. Wenn dort noch weitere Änderungen erwünscht gewesen wären, hätten diese konkret beantragt werden können. Eine Rückweisung erachte ich daher als nicht opportun.

Im Rückweisungsantrag der Minderheit Schmid Martin wird zudem gefordert, dass die finanzielle Unterstützung von Stromunternehmen an die Regeln des Sanierungsverfahrens zu koppeln ist. Diese Forderung ist im Rückweisungsantrag Engler nicht enthalten. Der Grund für diese Differenz dürfte in einer Notiz des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 10. Juni liegen, die den Kommissionsmitgliedern letzten Montag ausgehändigt wurde und die Sie als ordentliche Ratsmitglieder meines Wissens auch auf Parlnet vorfinden. Einzelne Medien berichteten darüber. Ich verzichte aus Zeitgründen darauf, die Beurteilung durch das BJ darzulegen. Ich halte mit Blick auf den Rückweisungsantrag der Minderheit nur Folgendes fest: Das BJ ist der Auffassung, dass erstens die Auswirkungen einer Zahlungsunfähigkeit eines systemrelevanten Energieunternehmens nicht abgeschätzt werden können; dass zweitens eine Nachlassstundung nicht oder nur teilweise vor einer Zahlungsunfähigkeit schützt und somit auch nicht vor einem Betriebsunterbruch; dass drittens der Spielraum im Nachlassverfahren beschränkt ist und dass den Interessen der Allgemeinheit und der Grundversorgung sowie den Aspekten der Systemrelevanz kein Raum gegeben wird. [PAGE 581]

Damit komme ich zum Schluss. Namens der Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten und Ablehnung der beiden Rückweisungsanträge. Folgen Sie den Anträgen der Mehrheit, werden wir voraussichtlich eine kurze Detailberatung haben, denn die Kommission hat sowohl das Bundesgesetz als auch den Bundesbeschluss für einen Verpflichtungskredit mit 6 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen deutlich angenommen.

Ich danke jenen, die jetzt so aufmerksam zugehört haben, für die Aufmerksamkeit.