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preparatory:AB 304228

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-06-16

Wortprotokoll

Eine wesentliche Voraussetzung für die Besteuerung nach dem Aufwand besteht darin, dass auf dem Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, die zur Erzielung von Einkommen ausgeübt wird, sei es in selbstständiger oder in unselbstständiger Stellung, stellt eine Erwerbstätigkeit dar. Zwingend für die Begriffsbestimmung ist gemäss Lehre und Praxis insbesondere die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit. Es muss also ein Erwerbszweck vorliegen.

Die Tätigkeit als Verwaltungsrat in der Schweiz stellt steuerrechtlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar und steht, wenn die Tätigkeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer entschädigt wird, einer Besteuerung nach dem Aufwand entgegen. In bestimmten Konstellationen ist eine Tätigkeit als Verwaltungsrat jedoch mit der Besteuerung nach dem Aufwand vereinbar, beispielsweise dann, wenn sie ehrenamtlich [PAGE 1287] ausgeübt wird oder wenn die steuerpflichtige Person lediglich einen Unkostenersatz in angemessenem Umfang erhält. Findet die entgeltliche Tätigkeit des Verwaltungsrates im Ausland statt, so steht dies der Aufwandbesteuerung ebenfalls nicht entgegen.

Wenn weder direkt noch indirekt ein Entgelt ausgerichtet wird oder der Verwaltungsrat unter anderem nicht zusätzlich die Geschäfte der Gesellschaft führt, dann gibt es keinen Grund, die Aufwandbesteuerung zu verweigern, nur weil es sich um eine Tätigkeit als Verwaltungsrat handelt. Wir sind der Meinung, dass die geltende Praxis etabliert ist und dass sie auch dem Recht entspricht.

Aus unserer Sicht ist hier kein Handlungsbedarf gegeben, und wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.

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