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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-16

Wortprotokoll

Ich habe mir diesen Einzelantrag sehr genau angeschaut und mir überlegt, welches die Auswirkungen wären. Ich empfehle Ihnen, diesen Einzelantrag nicht anzunehmen.

Worum geht es in diesem Absatz 4? Es geht um bestehende Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes, die früher landwirtschaftlich bewohnt wurden und die aufgrund der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes umgenutzt werden konnten und heute nicht landwirtschaftlich bewohnt werden. Von solchen Bauten gibt es eine Vielzahl. Wenn ich für meinen Kanton eine Schätzung machen müsste, dann würde ich sagen: 90 Prozent der ehemals landwirtschaftlichen Wohnbauten sind heute nicht landwirtschaftlich genutzt.

Diese ehemals landwirtschaftlich genutzten Wohnbauten und heute in diesem Sinne zonenwidrig genutzten Wohnbauten geniessen Bestandesgarantie. Diese Bestandesgarantie wird von diesem Einzelantrag auch nicht berührt, diese Bestandesgarantie ist gewährleistet. Die Frage ist: Wie stark dürfen solche Wohnbauten, die zonenwidrig geworden sind, aber in ihrem Bestand geschützt sind, verändert werden? Das geltende Recht sagt: Veränderungen dürfen vorgenommen werden; sie dürfen aber, wenn sie das äussere Erscheinungsbild betreffen - und ich betone: das Erscheinungsbild -, nur vorgenommen werden, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung notwendig ist.

Ich kann mich zum Vollzug dieser Bestimmung im Kanton Bern nicht äussern, diesen kenne ich nicht. Ich kann nur sagen: In meiner früheren Funktion als Landammann von Appenzell Innerrhoden war ich dankbar, dass es in diesem [PAGE 608] Sinne auf der einen Seite eine restriktive Bestimmung gibt. Diese schützt unsere Landschaft und unsere Baukultur. Auf der anderen Seite eröffnet die Bestimmung aber auch Spielraum, wonach dann, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig ist, Veränderungen möglich sind. Veränderungen sind weiterhin möglich. Aber die Veränderung des Erscheinungsbildes ist etwas eingeschränkter möglich, nämlich nur dann, wenn eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung dies verlangt.

Es gibt im heutigen Raumplanungsrecht, und zwar in Artikel 39 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung, Regelungen zum Streusiedlungsgebiet. Das Streusiedlungsgebiet betrifft jenes Gebiet der Schweiz, das ursprünglich im traditionellen Sinne für Wohnen und Arbeiten bewohnt und genutzt wurde. Dieses Gebiet erstreckt sich vom Bodensee bis zum Genfersee; ich habe das beim Eintreten bereits dargelegt. Diese Bestimmung zum Abbruch und Wiederaufbau hat auch die Standesinitiative St. Gallen angesprochen. Auch im Streusiedlungsgebiet, wo im Sinne der dauerhaften Besiedlung dieses Gebietes eigentlich mehr Lockerungen gewollt sind, ist ein Abbruch und Wiederaufbau nur zulässig, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Wir kennen diese Einschränkung also auch dort.

Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass diese Regelungen mit der nachfolgenden Bestimmung, sprich Artikel 24cbis, bei der es keine Minderheit gibt, aus der Raumplanungsverordnung ins Raumplanungsgesetz überführt werden sollen.

Ich habe Verständnis für Herrn Ständerat Salzmann, wenn er sagt, Artikel 24c Absatz 4 werde im Kanton Bern zu restriktiv angewendet. Das ist aber ein Vollzugsproblem. Ich glaube, wir sollten uns davor hüten, deswegen eine Bestimmung abzuändern, die sich an sich bewährt hat.