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Engler Stefan · Ständerat · 2022-09-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-12

Wortprotokoll

Die Mehrheit möchte dem Nationalrat folgen, der beschloss, dass das Gericht, welches eine Einigungsverhandlung durchgeführt hat, die Beurteilung des Falles in einer anderen Zusammensetzung fortzusetzen hat. Ich frage die Mehrheit: Warum wollen Sie das nicht auch in einer werkvertraglichen Sache, bei der es um Garantieansprüche geht, warum nicht auch im Erbrecht, warum nicht auch bei anderen handelsrechtlichen Klagen - warum wollen Sie das nur beim Scheidungsrecht? Wenn man möchte, was hier verlangt wird, nämlich dass der Richter oder die Richterin, die in einer Vergleichsverhandlung tätig war, nicht im Spruchkörper vertreten sein darf, dann müsste man das an und für sich für jedes Rechtsgebiet so vorsehen. Das Thema der Befangenheit stellt sich nämlich überall gleich. [PAGE 649]

Die Minderheit stellt sich auf den Standpunkt, dass eine solche Regelung zu stark in das Organisationsrecht der Kantone eingreifen würde. Nicht umsonst heissen diese Vergleichsverhandlungen überall ein wenig anders: In einem Kanton spricht man von "Vermittlung", in einem anderen von "Einigungsverhandlung", und in einem dritten führt man "Vergleichsverhandlungen" oder "Sühneverhandlungen". Das ist Teil der kantonalen Gerichtsorganisation, die festlegt, bis zu welchem Zeitpunkt, in welchem Verfahren und durch wen solche Vergleichsbemühungen gemacht werden sollen oder eben nicht.

Nach meiner Erfahrung kann es sein, dass in einem Zivilprozess selbst während der Hauptverhandlung von den Parteien gewünscht wird, dass der instruierende Richter die Hauptverhandlung unterbricht und man auf gütlichem Weg versucht, eine Einigung herbeizuführen. Das bewährt sich. Es bewährt sich auch deshalb, weil der Richter oder die Richterin, die - in welchem Verfahrensstadium auch immer - an einer Einigungsverhandlung teilnimmt, ja die grösste Kenntnis des Dossiers hat. Warum soll das bei der Beurteilung durch den Spruchkörper schaden? Ich sehe auch aus verfahrensökonomischen Gründen nur negative Aspekte, wenn die Richterin oder der Richter ersetzt werden muss, weil man hier vielleicht eine Befangenheit sehen könnte, die dadurch entstanden sein soll, dass die Richterin oder der Richter an einer Vergleichsverhandlung teilgenommen hat.

Also: Die Gerichtsorganisation der Kantone ist betroffen, die Prozessökonomie wird dadurch nicht gefördert, und letztendlich schadet es ja auch nicht, wenn die Richterin oder der Richter, die oder der zu entscheiden hat, die besten Kenntnisse des Falles hat.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.