Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-12
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-12
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie in diesem Fall eindringlich, der Minderheit zu folgen, und zwar aus vier Gründen:
1.[NB]Der Minderheitssprecher, Kollege Engler, hat es bereits gesagt: Einigungsverhandlungen finden nicht nur im Scheidungsrecht statt. In sehr vielen Rechtsstreitigkeiten werden Einigungsverhandlungen durchgeführt, dies im Sinne der Prozessökonomie, aber auch im Sinne der Parteien, weil die Parteien oft auch erfahren wollen, wie das Gericht bzw. der verfahrensleitende Richter oder die verfahrensleitende Richterin die Rechtslage beurteilt. Wir haben vorhin bei der Verfahrenssprache über handelsrechtliche Streitigkeiten geredet. Das Handelsgericht des Kantons Zürich lädt immer zu Einigungsverhandlungen ein. Auch das Handelsgericht des Kantons St. Gallen tut dies, weil es in einer Einigungsverhandlung möglich ist, die Parteien nach einer vertieften Diskussion zu einer Einigung hinzuleiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb man hier für Entscheidungsverfahren Sonderrecht schaffen soll.
2.[NB]Wer bereits einmal als Richterperson oder als Anwalt an einer Einigungsverhandlung im Scheidungsrecht beteiligt war, weiss, dass solche Einigungsverhandlungen nicht losgelöst vom Recht geführt werden. Vielmehr werden Einigungsverhandlungen auf Basis der rechtlichen Voraussetzungen geführt. Es führt nicht zur Befangenheit oder zu einer Vorbefasstheit des verfahrensleitenden Richters oder der verfahrensleitenden Richterin, wenn er bzw. sie eine solche Einigungsverhandlung geführt hat. Ein Richter oder eine Richterin muss in der Lage sein, eine Einigungsverhandlung zu führen, danach ebenso unbefangen und nicht vorbefasst an einer Gerichtssitzung teilzunehmen und letztlich ein Urteil zu fällen.
3.[NB]Wenn Sie beschliessen, dass das Gericht bei der definitiven Urteilsberatung anders zusammengesetzt wird als bei der Einigungsverhandlung, wird das die Verfahren verlängern. Die Verfahrensfristen werden sich massiv erstrecken. Wenn Sie bereits einmal als Anwältin oder als Anwalt an einem Scheidungsverfahren beteiligt waren, dann wissen Sie es: Gerade wenn komplexe vermögensrechtliche Fragen zur Diskussion stehen, sind nicht nur dünne Dossiers, sondern sehr viele Akten zu konsultieren. Das braucht Zeit. Wenn das Gericht neu zusammengesetzt werden müsste, dann bräuchte es nochmals Zeit, bis eine Gerichtsverhandlung angesetzt werden könnte. So verletzen wir den Grundsatz einer raschen Erledigung von Verfahren. Gerade dieser Punkt ist in Scheidungsverfahren zentral, die Leute wollen einmal wissen, was jetzt gilt.
4.[NB]Das letzte Argument bringe ich als Standesvertreter von Appenzell Innerrhoden vor, deshalb habe ich hier noch einmal das Wort gewünscht: Wir ritzen hier zumindest die Organisationsautonomie der Kantone in Bezug auf die Organisation ihrer Gerichte. Ich muss Ihnen sagen, dass es im Kanton Appenzell Innerrhoden für die erste Instanz sechs Richterpersonen gibt, wovon nur eine vollamtlich tätig ist. Wenn diese Richterperson, welche die Einigungsverhandlung führt, nachher nicht mehr mitwirken kann, wird das organisatorische Schwierigkeiten hervorrufen - ganz abgesehen davon, dass es bei der zweiten Instanz nicht anders ist, im Gegenteil, dort haben wir überhaupt keine vollamtliche Richterperson. Ich bin sicher, dass ähnliche Probleme auch in anderen kleineren Kantonen entstehen würden.
Ich empfehle Ihnen daher, hier nicht in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates etwas Neues festzulegen und in diesem Sinne am Beschluss des Ständerates vom 16. Juni 2021 festzuhalten.