AB 305035
Carobbio Guscetti Marina · Ständerat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-13
Wortprotokoll
Die Volksinitiative "für eine starke Pflege" wurde am 28. November 2021 vom Volk mit 61 Prozent der Stimmen angenommen. Mit der Botschaft vom letzten Mai unterbreitet uns der Bundesrat eine erste Etappe der Umsetzung der Initiative. Diese Vorlage nimmt den vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag wieder auf. Nach dem deutlichen Ja der Stimmbevölkerung im November 2021 zur Pflege-Initiative war es sowohl dem Bundesrat wie auch Ihrer Kommission, der SGK-S, ein Anliegen, rasch zu handeln; dies auch vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an Pflegenden. Dieser ist bereits heute nicht gedeckt, weil erstens zu wenig Pflegefachkräfte ausgebildet werden und zweitens ein höherer Anteil der Pflegefachpersonen den Beruf wieder verlässt.
Die Situation hat sich durch die Covid-19-Pandemie nicht verbessert, im Gegenteil: In der Pflege sind aktuell mehr als 14[NB]500 Stellen offen, 7453 davon bei den Pflegefachpersonen. Vor der Pandemie waren es rund 10[NB]000 offene Stellen und rund 6000 davon bei den Pflegefachpersonen. Entsprechend hoch ist unsere Abhängigkeit von ausländischem Pflegepersonal. In einigen Grenzregionen verfügt mehr als die Hälfte der Pflegekräfte über ein ausländisches Diplom.
Der Bedarf wird in den nächsten Jahren zunehmen. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium schätzt den Bedarf beim Pflegefachpersonal auf Tertiärstufe bis im Jahr 2029 auf 43[NB]400 Personen. Um diesen Bedarf zu 100 Prozent mit schweizerischen Abschlüssen zu decken, müssten im Zeitraum von 2019 bis 2029 jedes Jahr durchschnittlich 6900 Abschlüsse erlangt werden, wenn die aktuelle Quote der Berufsaustritte - diese liegt bei 37 Prozent - in den ersten zehn Jahren nach Erwerb eines Abschlusses berücksichtigt wird. Für eine Deckung zu 75 Prozent würden 5175 Abschlüsse benötigt. Einige dieser Zahlen beinhaltet auch die Botschaft. Sie sind ein wichtiges Argument, auf diese Vorlage einzutreten.
Obwohl eine Deckung des Nachwuchsbedarfes zu 100 Prozent mit inländischen Abschlüssen nicht realistisch oder vielleicht auch kein Zielwert ist, hat die Covid-19-Pandemie gezeigt, dass die Schweiz ihre Auslandabhängigkeit reduzieren muss.
Jetzt zur Vorlage: Der Bundesrat beantragt, den neuen Verfassungsartikel in zwei Etappen umzusetzen. Die Vorlage, die wir heute diskutieren, sieht eine Ausbildungsoffensive von Bund und Kantonen zur Behebung des Mangels an Pflegefachpersonal vor. Weiter sollen Pflegefachpersonen die Möglichkeit erhalten, bestimmte Leistungen direkt, ohne ärztliche Anordnung, zulasten der Sozialversicherung abzurechnen.
Die Vorlage besteht aus vier Entwürfen: einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und drei Entwürfen von Bundesbeschlüssen betreffend die finanzielle Unterstützung durch den Bund. So werden zwei zentrale Ziele des neuen Verfassungsartikels ins Gesetz aufgenommen. Die weiteren Inhalte des neuen Verfassungsartikels sollen in einer zweiten [PAGE 670] Umsetzungsetappe behandelt werden. Diese soll insbesondere die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen, die Sicherung der Pflegequalität, den kompetenzgerechten Einsatz und die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen beinhalten. Insgesamt sollen Bund und Kantone die Ausbildung während acht Jahren mit bis zu einer Milliarde Franken fördern. Die Gesamtkosten der ersten Etappe liegen für den Bund bei insgesamt 502 Millionen Franken:
1.[NB]Beiträge zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, inklusive der Förderung der höheren Fachschulen, in der Höhe von maximal 469 Millionen Franken, wobei der Bund maximal die Hälfte der kantonalen Beiträge übernimmt,
2.[NB]Beiträge zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und der Interprofessionalität in der Höhe von 8 Millionen Franken,
3.[NB]Beiträge zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an den kantonalen Fachhochschulen in der Höhe von 25 Millionen Franken.
Die Gesamtkosten für den Bund sind auf acht Jahre beschränkt. In den Finanzplänen für die Jahre 2024 und 2025 sind sie bereits vorgesehen.
Zur Aufwertung des Pflegeberufs ist zudem die direkte Abrechnung bestimmter Leistungen mit den Krankenversicherern vorgesehen. Der Bundesrat wird die betroffenen Leistungen bezeichnen. Insbesondere sind dies Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie die Leistungen der Grundpflege. Sollten die Kosten aufgrund der direkten Abrechnung steigen, könnten die Tarifpartner einen Kontrollmechanismus aushandeln.
Gemäss Artikel 25a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Anhang Ziffer 4 sollen die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden. Mit der gemeinsamen Anordnung wird die Interprofessionalität gestärkt. Gerade beim Übergang vom stationären Bereich in die Akut- und Übergangspflege ist die Expertise der Pflegefachkräfte sehr wichtig. Haftungsrechtlich ist diese Formulierung kein Problem. Die Verwaltung hat die Kommission darüber informiert, dass diesbezüglich ein Gutachten der Universität Neuenburg vorliegt, das dies bestätigt. Ich erwähne das deshalb, weil dieser Aspekt in der Kommission ebenfalls ein Thema war.
Um zu beurteilen, ob die Ziele des Gesetzes erreicht werden, muss das Gesetz innerhalb von sechs Jahren evaluiert werden. Das Inkrafttreten der Massnahmen und insbesondere ihre rasche Wirkung hängen davon ab, wie schnell die kantonalen Gesetzgebungen angepasst oder geschaffen werden können. Einige Kantone, wie z. B. das Tessin, haben bereits Gesetze erlassen, die in diese Richtung gehen, oder sie arbeiten daran. Andere Kantone dagegen haben noch nichts in diese Richtung unternommen.
Die Kommission ist einstimmig auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege eingetreten. In der Detailberatung entschied die Kommission rein formelle Korrekturen bei Artikel 13 Absatz 4 sowie, beim Bundesgesetz über die Krankenversicherung in Anhang Ziffer 4, bei Artikel 25a Absatz 1bis (neu), Artikel 36a Absatz 3 (neu), Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer[NB]3.
Zu Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege gibt es einen Minderheitsantrag Gapany.
Cette minorité demande de tenir compte des modalités de formation pratique de qualité équivalente pour augmenter la capacité de formation, en particulier la possibilité d'intégrer ce type de modalités.
Selon la majorité de la commission, cette proposition n'est pas nécessaire et peut être réglée au niveau de l'ordonnance, car la loi prévoit un rôle fort pour les cantons. Une grande partie de la mise en oeuvre doit être effectuée par les cantons. L'article de loi donne aux cantons la tâche de définir les critères de calcul des capacités de formation.
La commission est consciente que la réalité de la formation en Suisse alémanique et dans la Suisse latine, en particulier en Suisse romande, est très différente, notamment dans le domaine du tertiaire. C'est pourquoi il est important que l'élaboration de l'ordonnance tienne compte des spécificités des diverses régions linguistiques. Les formes d'apprentissage ou de formation en Suisse romande doivent être respectées, ce qui doit être pris en compte lors de l'élaboration de l'ordonnance. Pour ces raisons, la proposition a été rejetée par 9 voix contre 4.
Un consensus s'est dégagé au sein de la commission pour soutenir le projet, qui reprend intégralement le contre-projet adopté par le Parlement et soumis à consultation à l'époque. La commission est entrée en matière à l'unanimité et a, toujours à l'unanimité, accepté le projet de loi.
Je vous invite à suivre la commission.