preparatory:AB 30539
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-03
Wortprotokoll
Die Schweiz belegt unter den Kunsthandelsnationen nach den USA, England, Frankreich und Japan den fünften Platz. Davon profitiert allerdings nicht nur der seriöse Kunsthandel. Weil der Handel mit Kunst- und Kulturgütern in der Schweiz bis heute gesetzlich kaum geregelt ist, wird unser Land auch als Drehscheibe des illegalen Kunsthandels missbraucht. Die regelmässig durch die internationale Presse aufgenommenen Meldungen von Kulturgütern, deren illegaler Transfer durch unser Land führte, schaden der Schweiz insgesamt, aber speziell auch ihrem Ruf als Kunsthandelsplatz.
Der illegale Kulturgüterhandel steht weltweit neben dem Drogen- und dem Waffenhandel an der Spitze der kriminellen Handelsgeschäfte und geht vielerorts eine unheilige Allianz mit Geldwäscherei und organisierter Kriminalität ein. Aus wechselnden Herkunftsländern in Asien, Afrika, Südamerika, aber auch Südeuropa werden hierzulande Kulturgüter verkauft, gewaschen und eingelagert. Das exakte Ausmass des illegalen Handels ist schwer zu eruieren. Gemäss Interpol werden jährlich mehrere hunderttausend Kulturgüter gestohlen. Nach Schätzungen beläuft sich die jährlich durch illegalen Handel umgesetzte Summe auf rund 200 Milliarden Dollar. In Asien sind vor allem China, Indien, Thailand, Nepal und Kambodscha von Plünderungen ihrer Tempelanlagen, Gräber und archäologischen Stätten betroffen. Zentralafrikanische Länder leiden unter dem Verschwinden sakraler Grabbeigaben und Masken. Rund 90 Prozent der Gräber der Region Bura in Niger beispielsweise wurden geplündert, nachdem 1994 die reichen Grabbeigaben bekannt geworden waren. In Mali wird der Anteil geplünderter archäologischer Stätten auf 70 Prozent geschätzt.
Vor 33 Jahren, 1970, wurde als internationales Kulturgüterschutzinstrument die Unesco-Konvention geschaffen. Ziel der Konvention ist es einerseits, in den Vertragsstaaten den Schutz der Kulturgüter zu verbessern, andererseits, das kulturelle Erbe der Menschheit insgesamt in internationaler Zusammenarbeit zu sichern. Bis heute haben 97 Staaten die Konvention ratifiziert, so z. B. auch die grossen Kunsthandelsnationen England und Frankreich.
Der Bundesrat wurde 1992, vor mehr als zehn Jahren, mit der Motion Grossenbacher Ruth 92.3259 beauftragt, die Unesco-Konvention zu ratifizieren und das dafür notwendige Bundesgesetz zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Kunsthandel zu unterbreiten. Im Herbst 2001, vor der Überweisung der bundesrätlichen Vorlage an das Parlament, hatte Kollege Ulrich Fischer mit Unterstützung aus Kreisen des Kunsthandels eine Parlamentarische Initiative 01.450 mit einem detailliert ausgearbeiteten Gegenvorschlag zum Kulturgütertransfergesetz eingereicht. Für Brisanz in der Beratung war damit gesorgt. Letzten September, nach Anhörung verschiedenster betroffener Kreise und Fachleute, entschied die WBK mit knapper Mehrheit, die Beratung auf der Basis der bundesrätlichen Vorlage aufzunehmen - dies in der Meinung, dass die in der Parlamentarischen Initiative formulierten Anliegen und Vorschläge besser im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfes eingebracht und entschieden werden können.
Mit dem Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates unterstützt die WBK die Zielsetzung, dass die Schweiz mit dem Kulturgütertransfergesetz künftig das eigene Patrimonium besser schützt, einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes insgesamt leistet, Diebstahl, Plünderung und Schmuggel von Kulturgut verhindert, präventiv tätig ist, die internationale Zusammenarbeit verstärkt und den offenen und fairen internationalen Austausch von Kulturgut fördert.
In der Detailberatung hat die Kommission unter anderem folgende bedeutende Änderungen vorgenommen:
1. Als Kulturgut galt im Entwurf des Bundesrates ein für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst und Religion bedeutungsvolles Objekt. Einzelne Regelungsbereiche - besonders betreffend die Einfuhr von Kulturgütern - wurden jedoch der umstrittenen Kategorie der Kulturgüter im engeren Sinn vorbehalten. Die Kommission hat diese [PAGE 25] einschränkende Unterscheidung durch eine einheitliche, umfassendere und praktikablere Definition des Kulturgutbegriffs ersetzt. Im Zusammenhang mit dem Abschluss bilateraler Vereinbarungen zur Regelung der Einfuhr von Kulturgütern können nun alle Kulturgüterkategorien Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein, sofern sie von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sind. Diese Regelung ist so deckungsgleich mit jener für schweizerische Kulturgüter.
2. Eine weitere gewichtige Änderung: Die WBK erweiterte die Vorlage hinsichtlich des Verdachts auf dubiose Kunsttransaktionen. Analog zum Geldwäschereigesetz soll im Kulturgütertransfergesetz für das Auktions- und Kunsthandelswesen eine Meldepflicht eingeführt werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Kulturgüter in ihrem Geschäftsbereich gestohlen oder rechtswidrig eingeführt worden sind. Kombiniert mit den Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht wird so der seriöse, saubere Handel gestärkt werden.
3. Die Kommission hat die Rückgabegarantie, die für Ausstellungen an die Schweiz ausgeliehene Kulturgüter einer Immunität unterstellt, auch auf private Sammler und Sammlerinnen ausgedehnt; dies im Sinne der Förderung des internationalen Kulturgüteraustausches unter Museen, da viele Ausstellungsobjekte aus Privatsammlungen stammen.
Keine substanziell andere Haltung als der Bundesrat hat die Kommission betreffend möglicher Finanzhilfemassnahmen. Analog zum Bundesrat ist die WBK der Meinung, Finanzhilfen seien eine wichtige Säule des Gesetzes. Um das kulturelle Erbe der Menschheit wirksam schützen zu können, bedarf es neben den Massnahmen zur Unterbindung des illegalen Kulturgüterhandels auch präventiver unterstützender Massnahmen. Deshalb soll sich der Bund über Finanzhilfen an Projekten zur Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten beteiligen können. Auch betreffend der Verjährungsfrist hat sich die Kommission dem Bundesrat angeschlossen und sich - die Forderungen reichten von 20 bis 50 Jahren - deutlich für eine 30-jährige Verjährungsfrist analog der EU-Norm entschieden.
Der schweizerische Kunsthandel erhält somit Rahmenbedingungen, die mit dem europäischen Raum kompatibel sind. Nach Meinung der Kommission präsentiert sich die Vorlage damit als effiziente, allseitig praktikable Umsetzung der Unesco-Konvention. Mit 16 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat die WBK dem Gesetz, mit 17 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen hat sie dem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Konvention zugestimmt. Diese Resultate zeigen, dass in der Beratung die anfänglich harten Fronten aufgeweicht worden sind und wir in umstrittenen Punkten zusammen mit Bundesrätin Ruth Dreifuss und den Fachleuten der Verwaltung neue, bessere und ausgewogenere Lösungen gefunden haben. Die Parlamentarische Initiative Fischer hat ihren Beitrag dazu geleistet.
Ich beantrage Ihnen darum namens der Kommission, den überholten Rückweisungsantrag der Minderheit Pfister Theophil abzulehnen, falls er überhaupt aufrechterhalten wird, auf das Gesetz einzutreten, den Anträgen der Kommission zu folgen und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Unesco-Konvention anschliessend auch zuzustimmen.