Zanetti Roberto · Ständerat · 2022-09-15
Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-15
Wortprotokoll
Kollege Fässler und Kollege Reichmuth haben sich auf die Bundesverfassung berufen. Es ist grundsätzlich einmal erfreulich, dass Sie die Bundesverfassung überhaupt in Ihre Überlegungen einbeziehen. Jetzt sage ich Ihnen, was in Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung steht: "Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung [...]." Das würde für mich als Grundlage dienen, wenn man sie eben ein bisschen elastisch interpretiert. Absatz 2 lautet: "Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch." Also bezüglich der Nutzung unserer einheimischen Sonnenkraft - das ist eine einheimische Energie - würde ich sagen, dass die verfassungsrechtliche Grundlage bei einer ein bisschen grosszügigen Interpretation gegeben ist. Es gibt andere Sündenfälle, die wir dann nächste Woche verhandeln werden, wo ich ein paar grössere Fragezeichen anbringen würde.
Zur Frage des Eingriffs in die Eigentumsgarantie: Ja gut, das betrifft ja das einzelne Individuum und nicht mehr das Verhältnis des Bundes zu den Gliedstaaten. Ob mir als Grundeigentümer meine Eigentumsrechte vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde eingeschränkt werden, ist mir, unter uns gesagt, eigentlich piepegal. Immerhin gibt es bereits eine Einschränkung der Eigentumsgarantie, und zwar im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG): In Artikel 61 werden alle Grundeigentümer verpflichtet, einen Schutzraum zu erstellen, falls ein Defizit in der Gemeinde besteht. Eine ähnliche Logik könnte man hier übernehmen.
Es gab im Jahr 2011 einen visionären Ständerat, der eine entsprechende Motion eingegeben hatte mit dem Titel "Solaranlagepflicht bei der Erstellung von Gebäuden". Der erste Satz der Begründung lautete: "Mit der Einführung einer entsprechenden Pflicht in sinngemässer Anwendung der Schutzraumpflicht gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (SR 520.1) soll der realen 'energiepolitischen Bedrohungslage' Rechnung getragen werden." Also würde diese virtuelle Bedrohungslage, der man mit Schutzräumen Paroli bieten wollte, ersetzt durch die "energiepolitische Bedrohungslage". Das war 2011. Ich muss Ihnen sagen: Der Begriff "energiepolitische Bedrohungslage" hat in der Zwischenzeit plötzlich einen ganz anderen Klang gekriegt.
Wenn man irgendwo baut, wird man immer in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt. Ob das über ein kommunales Baureglement, über Bundesgesetze oder über ein kantonales Gesetz geschieht, ist, wie gesagt, für mich als Grundeigentümer piepegal. Dass wir eine energiepolitische Bedrohungslage mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu beheben oder abzuwenden versuchen, scheint mir wirklich sehr vernünftig zu sein. Bei einer etwas grosszügigen Interpretation scheint auch die verfassungsrechtliche Grundlage gegeben zu sein.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen. Unter uns gesagt: Ich glaube, die Leute würden etwas anderes gar nicht verstehen. Es ist ja das Normalste der Welt, dass man, wenn man jetzt neu baut, eine Solaranlage aufs Dach pflastert, sofern nicht irgendwie Biberschwanzziegel und weiss der Kuckuck was im Wege sind. Diese Ausnahmen kann man regeln.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Ich glaube, die Leute warten auf entsprechende Entscheide.