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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-15

Wortprotokoll

Ich mache nur eine kleine Ergänzung. Wichtig ist, dass Artikel 19 eigentlich drei Stufen in Bezug auf die Auskunftspflichten vorsieht.

In Absatz 1 finden Sie generelle Auskünfte, die den mit dem Vollzug beauftragten Bundesstellen, der Elcom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle, erteilt werden müssen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Der Beschluss des Nationalrates, bereits bei diesen generellen Auskunftspflichten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern für diese Behörden gedacht sind, eine Pflicht einzubauen, zweckmässige Informationen in geeigneter Form der Bevölkerung zugänglich zu machen, ist falsch. Diese Pflicht muss zu einem späteren Zeitpunkt greifen. Absatz 2 sagt dann, welche Informationspflichten insbesondere ab Inkrafttreten des Gesetzes noch zusätzlich hinzukommen. In Absatz 3 geht es um die Informationspflichten ab dem Zeitpunkt, in dem ein systemkritisches Unternehmen einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 gestellt hat.

Die Kommission hat in der Beratung gestern Morgen entschieden, dass diese Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung bei Absatz 3 angefügt werden soll, und hat daher in der Chronologie auch auf den Zeitpunkt des Antrages Bezug genommen.

Der Einzelantrag Bischof ist eigentlich identisch. Er hat nur eine kleine Differenz, indem er in zeitlicher Hinsicht an die Verfügung oder den Vertrag für die Gewährung eines Darlehens als auslösendes Kriterium für diese Informationspflicht anschliesst. Der Antragsteller hat es gesagt: Dieser Einzelantrag konnte in der Kommission nicht beraten werden. Aufgrund der geführten Diskussion gehe ich als Kommissionsberichterstatter aber davon aus, dass der Einzelantrag dem auf der Fahne abgebildeten Kommissionsbeschluss vorgezogen worden wäre. Aber das ist eine These, die ich so in den Raum stelle.