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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-19

Wortprotokoll

Reisen von ukrainischen Staatsangehörigen mit Status S in ihre Heimat sind nicht grundsätzlich untersagt. Hält sich eine schutzbedürftige Person allerdings länger als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat auf, kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen. Das SEM sieht vom Widerruf ab, wenn die ausländische Person die länger als 15 Tage pro Quartal dauernde Reise aufgrund eines Zwangs oder zur Vorbereitung der definitiven Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen hat. Die zwingenden Gründe oder die Vorbereitung zur definitiven Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat müssen mindestens glaubhaft gemacht werden.

Rückreisen von ukrainischen Staatsangehörigen in den Heimatstaat erfolgen nicht ausschliesslich von Personen, die in der Schweiz über vorübergehenden Schutz verfügen. Zahlreiche ukrainische Staatsangehörige verzichten im Hinblick auf eine von ihnen beabsichtigte definitive Rückkehr in die Ukraine vor der Abreise auf den Schutzstatus in der Schweiz. Sie unterzeichnen hierzu eine Verzichtserklärung, die das unmittelbare Erlöschen des Schutzstatus zur Folge hat. Im Weiteren erlischt der Schutzstatus in der Schweiz gemäss Artikel 79 Buchstabe a des Asylgesetzes, wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat. Das SEM prüft dabei jeden Fall individuell, wenn es von kantonalen oder kommunalen Behörden über einen Wegzug informiert wurde. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunkts angenommen.

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