Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-19

Wortprotokoll

Aufgrund der raschen Registrierung für den Schutzstatus S wird nicht systematisch zwischen vulnerablen und nichtvulnerablen Personen unterschieden. Entsprechend kann der Bund auch nicht auswerten, wie viele Personen mit Schutzstatus S vulnerabel sind. Dennoch hat der Bund Kenntnis von rund 900 vulnerablen Personen - z. B. Waisenkinder, Gehörlose, krebs- und herzkranke Kinder -, inklusive Begleitpersonen, die bis zum 14.[NB]September in Gruppen in die Schweiz eingereist sind.

Der Bund vergütet den Kantonen Sozialhilfekosten für alle nichterwerbstätigen Personen, unabhängig von ihrer Vulnerabilität, mittels Globalpauschalen. Die Globalpauschale beträgt 1500 Franken pro Person und Monat. Der Bund hat keine Kenntnisse über die in den Kantonen effektiv angefallenen Vollkosten.

Personen mit Schutzstatus S haben die Schweiz nach Aufhebung dieses Status grundsätzlich innert der gesetzten Ausreisefrist zu verlassen. Mit dem Einreichen eines Gesuchs für den Schutzstatus S kann die betroffene Person kein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung wegen eines Härtefalls einreichen, ausser es besteht ein Anspruch darauf; vergleiche auch dazu Artikel 14 des Asylgesetzes. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht nach einem Aufenthalt von fünf Jahren, wenn der Schutzstatus bis dahin noch nicht aufgehoben wurde. Ist die Rückkehr in die Ukraine nach Aufhebung des Schutzstatus nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann gemäss Artikel 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden.