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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-19

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 definiert, welche Personen in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Es sind dies: 1. ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; 2. Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; 3. Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, die nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

Der Bundesrat hat die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz dagegen nicht von einer direkten, unmittelbaren Einreise der geflüchteten Personen in die Schweiz abhängig gemacht. Eine solche Voraussetzung ist auch im Asylgesetz nicht enthalten. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in einem Drittstaat führt deshalb nicht zur Ablehnung des Schutzgesuches in der Schweiz, sofern die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen zur Schutzgewährung im Übrigen erfüllt sind. Falls einer Person bereits ein Schutzstatus in einem anderen EU/EFTA-Staat gewährt wurde, erhält diese keinen Schutzstatus in der Schweiz - es sei denn, beim EU/EFTA-Staat, der den Schutzstatus gewährt hat, handelt es sich um einen durch die Ukraine-Krise besonders belasteten Staat, z. B. Polen. Bei der Prüfung, ob in die Schweiz eingereiste Personen über einen Schutzstatus in einem anderen Land verfügen, ist das SEM auf die korrekte Beantwortung des schriftlichen Fragebogens der gesuchstellenden Person angewiesen. Es erfolgt zum heutigen Zeitpunkt kein Austausch zwischen den Staaten. [PAGE 1482]

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