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Zopfi Mathias · Ständerat · 2022-09-19

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2022-09-19

Wortprotokoll

Es handelt sich bei diesem Vorstoss um eine parlamentarische Initiative der SPK des Nationalrates. Sie verlangt, dass Artikel 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte angepasst wird und Unterlistenverbindungen nur noch innerhalb einer Partei möglich sind. Die SPK Ihres Rates hat dieser parlamentarischen Initiative am 17. August 2021 keine Folge gegeben. Nachdem die Schwesterkommission und der Nationalrat festgehalten haben, hat die Kommission den Vorstoss nochmals beraten und ist mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen erneut zum Schluss gekommen, Ihnen heute zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit aus der Kommission gibt es nicht. Aufgrund des Einzelantrages Stark werden Sie aber doch die Möglichkeit haben abzustimmen.

Sie haben einen schriftlichen Bericht erhalten. Da es aber erstens um die Volksrechte geht, zweitens eine Differenz zum [PAGE 775] Nationalrat besteht und drittens die heutige Situation wohl auch etwas der Klärung bedarf, mache ich noch einige Ausführungen.

Ein Auslöser für die Diskussion in der SPK des Nationalrates dürften gewisse Unterlistenverbindungen bei den Nationalratswahlen 2019 gewesen sein. Im Kanton Basel-Stadt schlossen sich die GLP, die Junge GLP, die BDP und die EVP zur Unterlistenverbindung "Mitte" zusammen, welche wiederum ein Teil der grösseren Listenverbindung mit FDP, LDP und CVP war. Dieses Vorgehen führte dazu, dass die GLP dank dem mathematischen Effekt der Unterlistenverbindung einen Sitz im Nationalrat gewinnen konnte, dies zulasten der LDP.

Die Zulässigkeit einer solchen Unterlistenverbindung zwischen verschiedenen Parteien wurde medial, aber insbesondere auch in der staatsrechtlichen Literatur infrage gestellt. Zu verweisen ist auf den Aufsatz von Andreas Glaser und Florian Frei im "Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht" 6/2020. Eine Unterlistenverbindung wie die genannte ist aus meiner persönlichen Beurteilung, aber auch aufgrund der in der Literatur vertretenen Positionen schlechterdings unzulässig. Nun stellt sich jedoch die Frage, wer in der Lage, kompetent und zuständig ist, dieses Problem das nächste Mal zu lösen.

Die SPK des Nationalrates beantwortet diese Frage und sieht den Gesetzgeber, also uns, als zuständig an. Sie möchte das Problem lösen, indem Unterlistenverbindungen nur noch zwischen Flügeln einer Partei zulässig sein sollen, nicht mehr, wie es heute formuliert ist, zwischen den Flügeln einer Gruppierung. Genau dort liegt das Problem, welches Ihre SPK mit der Lösung der SPK-N hat. Denn es ist nun einmal so, dass nicht nur Parteien zur Wahl antreten oder antreten dürfen. Es gab in der Vergangenheit - das gibt es auch heute und wird es auch in Zukunft immer wieder geben - Gruppierungen, die nicht in das Schema "Partei" passen. Einige davon erlangten einigen Einfluss. Es sei hier als Beispiel der Grütliverein genannt. Und ja, man muss nun einmal nicht die Voraussetzung erfüllen, in einer Partei zu sein, um an Nationalratswahlen teilzunehmen. Man kann auch Teil einer Gruppierung anderer Art sein. Deshalb spricht das Gesetz auch von Wahlvorschlägen und Listen. Beschränken wir nun das Recht, Unterlistenverbindungen einzugehen, auf Parteien, so diskriminieren wir die bestehenden und denkbare Gruppierungen.

Das ist der Hauptgrund, weshalb Ihre SPK die Lösung der SPK-N, der der Nationalrat zugestimmt hat, als untauglich bzw. als Verschlechterung ansieht. Sie bedeutet letztlich eine Einschränkung der Volksrechte und eine unnötige Bevorteilung von Parteien. Wir sollten damit umso vorsichtiger sein, als die Parteien im Nationalrat absolut dominierend sind. Sonst könnte man uns vorwerfen, dass wir entweder nicht daran denken, dass es auch anders sein könnte, oder - noch schlimmer - es gar ausschliessen möchten.

Ich bitte Sie also im Namen der Kommission, auch wenn Sie die konkreten Beispiele störend finden, nicht den Schluss zu ziehen, dass der parlamentarischen Initiative deshalb Folge gegeben werden muss. Eine Lösung, die ein Problem löst, aber neue, grössere Probleme schafft, ist keine Lösung. Wenn wir die parlamentarische Initiative ablehnen, dann heisst das zudem nicht, dass wir das Problem nicht sehen, und es heisst nicht, dass wir nicht auch einen Lösungsvorschlag haben. Dieser besteht nämlich darin, dass die Kantone über die Einhaltung von Artikel 31 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wachen. Es ist ihre Aufgabe, die Unterlistenverbindungen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Das ist angemessen. Denn die Kantone kennen die kantonalen Begebenheiten am besten. Die Sorge, dass die Kantone ohne Gesetzesänderung keine Verschärfung der Praxis vornehmen und nicht genauer prüfen werden, ist zwar wohl berechtigt, sie seien aber hiermit dazu aufgerufen.

Denn es ist eigentlich klar, was mit "Gruppierung" gemeint ist und was nicht. Was nicht gemeint sein kann, sind verschiedene Parteien. Haben also einzelne Partner in einer Gruppierung eigene, voneinander stark abweichende Programme, sind sie eigene Organisationen auf kantonaler Ebene, dann sind sie zusammengenommen weder eine einzelne Partei noch eine einzelne Gruppierung. Das Beispiel aus Basel-Stadt muss deshalb unzulässig sein, und jede andere Unterlistenverbindung zwischen unterschiedlichen bestehenden Parteien ist es auch.

Umgekehrt liegt wohl dann eine Gruppierung vor, wenn ein gemeinsames Programm besteht, wenn es eine gemeinsame rechtliche Organisationsform gibt, die über die einfache Gesellschaft hinausgeht, wenn man auch ausserhalb der Wahlen zusammen unter dem gemeinsamen Namen auftritt und wenn in allem eine gewisse Beständigkeit gegeben ist.

Ihre SPK hofft also, dass die Kantone auch ohne Gesetzesänderung aufgrund der klaren Rechtslage ihre Arbeit machen. Eine Verschlechterung des Gesetzestextes und eine mindestens theoretisch relevante Diskriminierung von Nichtparteien ist dafür nicht nötig.

Gestatten Sie mir zuletzt eine persönliche Anmerkung: Vielleicht sind Ihnen Unterlistenverbindungen generell nicht sympathisch; auch dann wäre das vorgesehene Herumbasteln am Gesetzestext aber die falsche Reaktion. Weitaus klüger wäre es, das Problem grundsätzlich anzugehen, das Sitzzuteilungsverfahren Hagenbach-Bischoff zu hinterfragen und zu prüfen, ob nicht die Entwicklung in den Kantonen nachzuvollziehen sei. Denn mit einem anderen Sitzzuteilungsverfahren, wie es in den Kantonen immer mehr angewandt wird, würden sich Unterlistenverbindungen zur Kompensation des Nachteils kleinerer Parteien erübrigen.

Ich danke für die Aufmerksamkeit und für Nichtfolgegeben.