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Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2022-09-20

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-20

Wortprotokoll

Im Rahmen der Differenzbereinigung wird die FDP-Liberale Fraktion mehrheitlich der Version Nationalrat bzw. den Mehrheitsanträgen folgen.

Bei Artikel 3 Absatz 1 folgen wir weiterhin der Fassung des Nationalrates. Hier geht es um eine zum Teil vielleicht etwas semantische Unterscheidung zwischen "infolge von ausserordentlichen Marktentwicklungen" versus "infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen".

Bei Artikel 3 Absatz 2 unterstützen wir die Fassung des Nationalrates bzw. des Bundesrates, wonach kein Anspruch auf ein Darlehen besteht. Der Ständerat will dies streichen.

Der Ständerat hat mit einem neuen Absatz 3 bei Artikel 3 eine Regelung eingeführt, wonach Aktionäre, welche ihren aktienrechtlichen Möglichkeiten ungenügend nachgekommen sind, dies nach einer vom Bundesrat angesetzten [PAGE 1533] angemessenen Frist nachholen müssen. Wir teilen zwar das Anliegen, dass die Aktionäre und damit in erster Linie die Kantone und Gemeinden in die Pflicht genommen werden müssen. Die Subsidiarität der Bundesunterstützung ist nun aber bereits in Absatz 1 von Artikel 3 festgelegt, indem nur ein Unternehmen Unterstützung erhält, welches trotz getroffener Massnahmen in einen Liquiditätsengpass gerät. Die ständerätliche Regelung ist vor diesem Hintergrund unnötig. Wir werden deshalb mehrheitlich der Mehrheit folgen, die das Streichen dieser Bestimmung beantragt, und den Antrag der Minderheit[NB]Aeschi Thomas, welche die Fassung des Ständerates übernehmen möchte, ablehnen. Wir sind aber dezidiert der Auffassung, dass der Bundesrat der Frage, ob die Aktionäre alles Angemessene vorgekehrt haben, bei der Beurteilung der Gesuche massgebende Bedeutung beizumessen hat.

Sodann erscheint es wichtig, derartige Fragen für zukünftige Fälle ausserhalb dieses zeitlich befristeten Gesetzes zu regeln. Ich erinnere daran: Dieses Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Bei Artikel 10, in dem es um die Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge eines Darlehens geht, werden wir der Variante UREK-N folgen. Diese untersagt die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen einerseits und von Sondervergütungen und variablen Lohnbestandteilen andererseits. Sodann nimmt diese Variante das ursprünglich mit dem Einzelantrag Schilliger eingebrachte Anliegen auf, wonach dies nicht nur die Darlehensnehmerin, sondern auch die von ihr beherrschten Firmen treffen soll.

Den Minderheitsantrag Imark, wonach den entsprechenden Unternehmen der Handel im eigenen Namen und für eigene Rechnung zwecks Erzielung kurzfristiger Handelsgewinne verboten werden soll, die neue Litera e von Artikel 10 Absatz 1, lehnen wir ab. Wenn diesbezüglich ein Regulierungsbedarf besteht, so ist dies nicht in einem zeitlich befristeten dringlichen Gesetz zu regeln, sondern grundsätzlicher anzugehen. Hierzu bieten wir Hand.

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