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preparatory:AB 30632

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Sie sehen auf der Fahne: Dieser Minderheitsantrag wurde von zwei Kommissionsmitgliedern unterstützt. Die deutliche Kommissionsmehrheit steht ganz klar hinter diesem Instrument der Finanzhilfen. Ich habe beim Eintreten betont: Es ist die Meinung der Kommission - und da schliesse ich mich voll dem Bundesrat an -, dass Finanzhilfen eine tragende Säule dieses Gesetzes sind, das eben neben der Repression auf Prävention setzt.

Der 5. Abschnitt, Artikel 14, behandelt die Finanzhilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Diese Bestimmung basiert auf Artikel 9 der Unesco-Konvention. Um das kulturelle Erbe insgesamt wirksam zu schützen - dies wurde auch in der Vernehmlassung deutlich ausgedrückt -, bedarf es neben den restriktiven Massnahmen zur Unterbindung des illegalen Kulturgüterhandels eben präventiver, unterstützender Massnahmen. Deshalb hat der Bundesrat hier im 5. Abschnitt dieses Instrument der Finanzhilfen vorgesehen.

Das Gesetz sieht in Buchstabe a von Artikel 14 vor, dass der Bund denjenigen Museen oder ähnlichen Institutionen in der Schweiz eine Finanzhilfe gewähren kann, welche Kulturgüter aus Krisenregionen, in denen das kulturelle Erbe zum Beispiel durch einen Krieg, einen Bürgerkrieg oder auch durch Naturkatastrophen bedroht ist, treuhänderisch aufbewahren und konservieren.

Es ist richtig, in der Kommission wurde das Beispiel Afghanistan erwähnt. Es gibt in der Schweiz eine Institution, das Afghanistan-Museum in Bubendorf, das sich der treuhänderischen Aufbewahrung und Konservierung von Kulturgütern aus Afghanistan widmet. Ziel einer solchen Hilfsaktion ist es aber immer, diese Kulturgüter möglichst rasch wieder repatriieren zu können.

Gemäss Artikel 14 soll der Bund auch Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in anderen Vertragsstaaten gewähren können; das ist in Buchstabe b enthalten. Hier ist zum Beispiel an Projekte zu denken, die der Sicherung archäologischer Stätten und Monumente dienen, an Projekte, die in den Partnerländern beim Aufstellen von Inventaren und Verzeichnissen oder bei der Konservierung und Sicherung von Kulturgut helfen. Gerade diese Unterstützung wurde in der Vernehmlassung explizit gefordert, vor allem auch aus Kreisen des Kunsthandels.

Eine solche Zusammenarbeit via Finanzhilfen ist eine konsequente Weiterentwicklung der bisherigen Bemühungen der Schweiz im Rahmen der Unesco. Ich möchte ganz deutlich festhalten: Auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch. Es obliegt dem Bund zu entscheiden, ob und in welchen Fällen er eine Finanzhilfe gewähren kann. Es wird - das hat die Diskussion in der Kommission auch ergeben - auch von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob dazu Kredite, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit, beigezogen werden sollen. Die Kommission hat die ganze Streichung der Finanzhilfen mit 16 zu 2 Stimmen deutlich abgelehnt.

Die Kommission beantragt Ihnen auch, den Buchstaben c in Artikel 14 Absatz 1 aufzunehmen; Frau Wirz-von Planta will ihn streichen. Die Kommission war auch hier dafür - mit 20 zu 1 Stimmen -, dass in Ausnahmefällen Finanzhilfen gewährt werden sollen, welche die Wiedererlangung von Kulturgütern durch Vertragsstaaten unterstützen. Das ist eine Möglichkeit, die vor allem ärmsten Staaten zugute kommen kann, indem man zum Beispiel Rückführungskosten mit übernimmt.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, den Antrag der Minderheit Pfister Theophil und auch den Antrag Wirz-von Planta auf Streichung des neu durch die Kommission eingefügten Buchstabens c abzulehnen.