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Pfister Theophil · Nationalrat · 2003-03-04

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-04

Wortprotokoll

Ich begründe meinen Minderheitsantrag zu Artikel 18 Absatz 2; es geht hier um die Befugnisse der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden. Diese Bestimmungen sind einerseits nicht notwendig, gehen andererseits in isolierter Form zu weit und sind rechtsstaatlich bedenklich.

Nicht notwendig ist diese Bestimmung, weil bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der bestehenden strafprozessualen Bestimmungen Kontrollen bzw. Hausdurchsuchungen durchführen und gegebenenfalls Objekte und Dokumente beschlagnahmen können. Die Strafprozessordnungen enthalten rechtsstaatlich einwandfreie Regeln über Voraussetzungen, Inhalt und Schranken solcher Zwangsmassnahmen und gewährleisten auch den Rechtsschutz der betroffenen Personen. Auch die Zollbehörden haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die im Zollrecht vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten.

Rechtsstaatlich bedenklich ist Artikel 18 Absatz 2, weil er den Behörden das Recht zu Kontrollen und Zwangsmassnahmen gibt, ohne die Voraussetzungen und Schranken zu regeln. Auch was den Schutz der betroffenen Personen angeht, lässt sich Artikel 18 Absatz 2 nichts entnehmen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand, weil völlige Rechtsunsicherheit herrscht. Vor allem werden den kontrollierenden Behörden keine Richtlinien und Leitplanken gesetzt.

Aus diesen Gründen ist Artikel 18 Absatz 2 zu streichen. Wie bereits gesagt, entsteht dadurch kein Nachteil, da ja bereits Regelungen in den Strafprozessordnungen und im Zollrecht bestehen, welche die erforderlichen Kontrollen und allenfalls auch Zwangsmassnahmen ermöglichen.

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.