Marti Samira · Nationalrat · 2022-09-21
Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-21
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative geht es um die Koppelung des Aufenthaltsrechts an den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Diese Verknüpfung ist an sich nicht neu und soll auch nicht aufgehoben werden. Seit 2019 sind wir aber mit neuen Verschärfungen konfrontiert. Seither gibt es im Ausländer- und Integrationsgesetz das Instrument der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung. Zudem wurde die Schutzfrist von 15 Jahren aufgehoben. Eingeführt wurde dieser zusätzliche Hebel damals, um missbräuchlichen Sozialhilfebezug besser sanktionieren zu können.
Bei der damaligen Beratung wurde auf einen ausländischen Sozialhilfebezüger fokussiert, der sich in offensichtlich vorwerfbarer Weise weigert, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Kommissionssprecherin führte die damalige Nationalrätin Doris Leuthard aus, dass Fälle gemeint seien, in denen sich zum Beispiel jemand weigere, eine Stelle anzutreten. Daher sei es gemäss Kommissionsmehrheit richtig, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genau angeschaut werde. Die Sanktion sollte also in erster Linie auf Personen abzielen, die die hiesige Lebensweise konsequent ablehnten.
Heute müssen aber die Behörden und Rechtsvertretungen, also alle, die mit der Praxis dieser Gesetzesänderung konfrontiert sind, feststellen, dass neue Unklarheiten mit negativen Folgen geschaffen wurden. Denn ein Verschulden wird, anders als damals gewollt, weitgehend ohne sachlich begründete Nachweise und ohne Bezugnahme auf individuelles Unvermögen - wie fehlende bildungsmässige Ressourcen, Alter, gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen, Betreuungslasten oder auch objektive arbeitsmarktrechtliche Integrationshindernisse - in der Tendenz relativ leichtfertig unterstellt.
Von entsprechenden Verwarnungen und Verfügungen sind heute längst nicht nur sogenannte Integrationsverweigerer betroffen, sondern schlicht und einfach Armutsbetroffene, die ihren Lebensunterhalt aus nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründen eben nicht selbst finanzieren können. Mehrheitlich handelt es sich dabei um Frauen und um Kinder, faktisch immer um Armutsbetroffene aufgrund des Alters, einer Krankheit, ihres Status als Alleinerziehende, der Bildungsferne oder einer prekären beruflichen Tätigkeit, also um Working-Poor.
Diese Personen in prekären Existenzlagen werden heute selbst nach Jahrzehnten in der Schweiz aufgrund ihrer Situation im Extremfall mit Wegweisungen aus dem Land sanktioniert. Aus Angst vor diesen Konsequenzen verzichtet heute ein Teil der ausländischen Bevölkerung auf die soziale Unterstützung, die ihr zustehen würde. Besonders betroffen sind Alleinerziehende. Dieser Nichtbezug führt zu prekären Situationen, in denen auch der Zugang zu Lebensmitteln, zu einer Wohnung oder zur Gesundheitsversorgung eben nicht mehr gewährleistet ist - Sie kennen die Bilder der Lebensmittelabgabestellen während der Pandemie.
Betroffene verschulden sich auch so weit, dass eine Schuldensanierung kaum mehr möglich ist. Bei Mietzinsausständen droht der Verlust der Wohnung. Auf notwendige ärztliche Behandlungen wird verzichtet. Die berufliche Integration ist dadurch erschwert, die gesellschaftliche Isolation wird grösser und die Abhängigkeit vom Staat ebenfalls. Darunter leiden vor allem auch die Kinder. Es leiden aber auch die Gemeinden, die für die Existenzsicherung ihrer Bevölkerung verantwortlich sind.
Deshalb bittet Sie auch die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos), diese parlamentarische Initiative zu unterstützen. Sie schlägt zur Lösung dieses Problems eine Präzisierung im Gesetz vor: Nach zehn Jahren ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz soll ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Rückstufung ausschliesslich dann möglich sein, wenn die Person den Sozialhilfebezug selbst verschuldet hat, wenn sie also z. B. die Situation der Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder auch mutwillig unverändert lässt. Damit wird der sogenannte Sozialhilfemissbrauch explizit ausgeschlossen. [PAGE 1630]
Ist aber umgekehrt der Bezug unverschuldet, erfüllen die Betroffenen also die Schadenminderungspflicht, die bereits heute existiert - im Gegensatz zu dem, was mein Vorredner gesagt hat -, darf das nicht zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen führen. In den Fällen des Sozialhilfemissbrauchs soll dieses Steuerelement aber weiterhin zur Verfügung stehen.
Nach der mit 6 zu 5 Stimmen knapp ausgefallenen Abstimmung in der ständerätlichen Kommission hat Ihre Kommission am 28. April dieses Jahres ein zweites Mal darüber beraten. Mit einem klareren Resultat von 14 zu 10 Stimmen hat sie daran festgehalten, Ihnen die Annahme dieser parlamentarischen Initiative zu empfehlen, damit eben in Zukunft die Unterscheidung zwischen Armutsbetroffenen und Missbrauchsfällen möglich wird.