Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-22
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22
Wortprotokoll
Ich muss Sie kurz warnen: Für Nichtkommissionsmitglieder ist die Fahne bei Artikel 10 etwas verwirrend, denn Absatz 1 gemäss Entwurf des Bundesrates wurde von unserem Rat in der ersten Runde der Differenzbereinigung in zwei Teile aufgeteilt - in einen Absatz 0 und einen Absatz 1 -, nachdem bereits der Nationalrat den Entwurf des Bundesrates bei seiner ersten Beratung abgeändert hatte.
In unserem Rat hatten wir versucht, die Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht auseinanderzuhalten. Ein systemkritisches Unternehmen soll gewissen Pflichten bereits ab der Gewährung eines Darlehens nachkommen müssen, anderen erst ab dem effektiven Bezug des Darlehens. Der Nationalrat hat nun die beiden Teile in Absatz 1 wieder zusammengefasst und beschlossen, dass alle aufgezählten Pflichten bereits ab Gewährung eines Darlehens mittels einer Verfügung oder des Abschlusses eines Vertrages gelten sollen. Mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommen dann keine zusätzlichen Pflichten hinzu. Ansonsten entspricht Buchstabe a von Absatz 1 des Beschlusses des Nationalrates inhaltlich weitgehend Buchstabe a von Absatz 0 unseres früheren Beschlusses.
Unsere Kommission hat einstimmig entschieden, sich im Grundsatz dem Nationalrat anzuschliessen, d. h., auf eine Aufteilung der Bestimmungen auf zwei Absätze zu verzichten. Wir unterbreiten Ihnen aber den Antrag, bei Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d abweichende Beschlüsse zu fassen.
Zuerst zu Buchstabe a: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Beschlussfassung über Dividenden und Tantiemen und deren Auszahlung an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin nicht erlaubt sind. Der Nationalrat wollte mit der Gutheissung eines Einzelantrages erreichen, dass dieses Dividenden- und Tantiemenverbot ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin nur dann gelten soll, wenn das Unternehmen eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent hat. Unser Rat lehnte die Formulierung des Nationalrates ab. Wir ergänzten die Bestimmung im Gegenteil dahingehend, dass das Dividenden- und Tantiemenverbot auch für alle Tochtergesellschaften der Darlehensnehmerin gilt und auch für alle weiteren Gesellschaften, an denen die Darlehensnehmerin direkt oder indirekt beteiligt ist. Dieses Verbot soll aber auf die beteiligten Kantone und Gemeinden sowie deren Vertreter beschränkt sein. Der Nationalrat übernahm unseren Beschluss, integrierte ihn aber, wie vorhin bereits ausgeführt, in Absatz 1. Die Formulierung des Nationalrates weicht zudem im zweiten Satzteil bei einem Wort geringfügig vom früheren Beschluss unseres Rates ab. Schliesslich wurden in der Version des Nationalrates die beiden Satzteile - das ist verwirrlich - mit einem Komma statt mit einem Strichpunkt verbunden, was das Verständnis erschwerte.
Diese Feststellungen sind heute allerdings zweitrangig, denn unsere Kommission hat nach nochmaliger eingehender Diskussion mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, den zweiten Satzteil vollständig zu streichen. Dafür gibt es mehrere Gründe.
1.[NB]Es ist bei genauer Betrachtung nicht einzusehen, weshalb eine Tochtergesellschaft, vor allem aber eine Gesellschaft, an der ein systemkritisches Unternehmen nur indirekt beteiligt ist, ein Verbot auferlegt erhalten soll, den an ihm beteiligten Kantonen und Gemeinden Dividenden auszuzahlen. Ich illustriere dies an dem in der Kommission zur Sprache gekommenen Beispiel der EWA Energie Uri AG mit Sitz in Altdorf. Diese Aktiengesellschaft ist ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem die öffentliche Hand - Kanton Uri, Korporation Uri und Gemeinden - mit 38 Prozent beteiligt ist. Der grösste Aktionär mit 62 Prozent ist die CKW, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axpo Holding AG. Es wäre nun aus Sicht der Kommission nicht zu begründen, weshalb es der EWA Energie Uri AG zu verbieten wäre, den [PAGE 843] öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Uri eine Dividende auszuschütten. Denn weder diese Aktionäre noch die EWA Energie Uri AG selber sind für die Liquiditätsprobleme der Axpo verantwortlich.
2.[NB]Ein auf öffentliche Eigner beschränktes Dividendenausschüttungsverbot würde dem aktienrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Aktionären widersprechen. Zu dieser Einschätzung kam aufgrund einer summarischen und unverbindlichen Prüfung auch das Bundesamt für Justiz.
3.[NB]Aktienrechtlich wäre das Dividendenausschüttungsverbot zudem wohl nicht durchsetzbar.
4.[NB]Die Axpo ist, anders als vor Jahren die Swissair, nicht überschuldet, sondern hat "nur" ein Liquiditätsproblem. Es ist daher nicht nur kein Problem, sondern im Gegenteil von allgemeinem Interesse, dass sie von oder über Tochtergesellschaften Dividenden oder Darlehen erhält.
Mit dem Antrag der Kommission kehren wir mit einer minimen Differenz zum Entwurf des Bundesrates und damit zu unserem ersten Beschluss zurück.
Wenn Sie es erlauben, komme ich jetzt auch gleich zu Buchstabe d. Hier kann ich es etwas kürzer machen. Der Nationalrat hatte bei seiner ersten Beratung in Abweichung von Bundesrat und Ständerat beschlossen, den Verbotskatalog für eine Darlehensnehmerin zu ergänzen. Mitgliedern der Geschäftsleitung sollen keine freiwilligen Sondervergütungen, d. h. Gratifikationen, zugesprochen oder ausbezahlt werden dürfen. Unser Rat übernahm dies im Grundsatz, wollte zusätzlich aber auch die Beschlussfassung über und Auszahlung von variablen Lohnbestandteilen an Mitglieder der Geschäftsleitung verbieten. Der Nationalrat ist in der Differenzbereinigung noch einen Schritt weiter gegangen und möchte Sondervergütungen und variable Lohnbestandteile auch bei Mitarbeitenden verbieten, sofern deren jährliche Gesamtvergütung den Betrag von 250[NB]000 Franken übersteigt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, wieder einen Schritt zurück zu machen. Mit dem Beschluss des Nationalrates würden auch Mitarbeitende quasi in Solidarhaftung genommen, die mit dem Handelsgeschäft des systemkritischen Stromunternehmens nichts zu tun haben oder dafür zumindest keine strategische Verantwortung tragen. Es gilt zudem zu beachten, dass die Mitarbeitenden aufgrund ihrer privatrechtlichen Arbeitsverträge ein Recht auf Erfüllung der vertraglich zugesicherten Lohnansprüche haben, die ihre Grundlage in Artikel 322d Absatz 1 und Artikel 322a des Obligationenrechtes haben. Schliesslich würden wir damit wohl einen Braindrain der besten Mitarbeitenden eines systemkritischen Unternehmens riskieren. Das kann nicht unser Ziel sein.
Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, in Buchstabe d das Verbot von Sondervergütungen und variablen Lohnbestandteilen entgegen dem Beschluss des Nationalrates nicht auf einen Teil der Mitarbeitenden auszudehnen. Ihre Kommission sieht hingegen vor, den Verwaltungsrat einzubeziehen.
Damit bin ich am Schluss angekommen, in der Hoffnung, dass der Nationalrat in der nächsten Runde unseren Beschlüssen folgt.