Aebischer Matthias · Nationalrat · 2022-09-22
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-22
Wortprotokoll
Beim Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele ist der Ständerat mit drei von uns beschlossenen Bestimmungen nicht einverstanden. Er will die Handhabung bei Mikrotransaktionen nicht in diesem Gesetz regeln, er will Expertinnen und Experten nicht als ständige Mitglieder in der Branchenorganisation mit dabeihaben, und er will die Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz und Prävention gänzlich streichen.
Im Sinne einer Bereinigung hat sich unsere Kommission für eine Annäherung entschieden. Sie ist bereit, die Problematik der Mikrotransaktionen - Sie haben das gehört - in einem anderen Gesetz zu regeln, und wird an ihrer nächsten Sitzung eine entsprechende Motion diskutieren. Noch muss abgeklärt werden, in welchem Gesetz dies geregelt werden kann. In der Kommission wurden etwa das Geldspielgesetz und das Konsumenteninformationsgesetz erwähnt. Hier schwenkt die WBK-N also auf die Ständeratslinie ein. Das betrifft die Artikel 1, 5, 8 und 11.
Die Differenzen zum Ständerat haben wir auch bei Artikel 5 und Artikel 10 bereinigt, und zwar bezüglich der Rolle von Expertinnen und Experten. Uns ist es ein Anliegen, dass sie nicht von der Branchenorganisation übergangen werden. Wir wollten sie deshalb als ständige Mitglieder mit dabeihaben. Da uns die Verwaltung versichert hat, das werde überprüft und der Bundesrat könne bei einer Zuwiderhandlung eingreifen, haben wir uns ohne Gegenstimme für die ständerätliche bzw. bundesrätliche Version entschieden.
Bei den Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz und Prävention wollen wir hingegen an unserer Version festhalten, das ist uns wichtig. Mit 15 zu 10 Stimmen hält die WBK-N an ihrer Version fest, dies mit einer kleinen Änderung: Wir haben Absatz 4 ersatzlos gestrichen. Dieser besagt, dass der Bund die Kantone bei der Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Angeboten zur Medienkompetenz unterstützen kann. Übrig bleiben die drei ersten Absätze bei Artikel 27a. Dort geht es konkret um ausserschulische Sensibilisierungsmassnahmen, zum Beispiel um die Vernetzung und die Entwicklung von Informationsmaterial.
Im Sinne einer sinnvollen Annäherung an die ständerätliche Fassung bitten wir Sie, der Mehrheit der WBK-N zu folgen.