Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-09-22
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-22
Wortprotokoll
Die Motion, um deren Abschreibung es heute geht, wurde am 19. September 2018 im Nationalrat und am 13. März 2019 im Ständerat angenommen. Die Motion verlangt vom Bundesrat, das Verfahren anzupassen, mit dem Dschihadistinnen und Dschihadisten, die für Taten im Zusammenhang mit dem "Islamischen Staat" verurteilt wurden, in ihr jeweiliges Herkunftsland ausgewiesen werden, auch wenn dieses als unsicher gilt. Damit würde Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vor Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung gelten.
Nach Artikel 122 Absatz 3 ParlG kann der Bundesrat die Abschreibung einer Motion auch dann beantragen, wenn der Auftrag nicht erfüllt ist, und zwar, wenn er nicht aufrechterhalten werden soll. Er muss dies jedoch mit einem besonderen Bericht oder mit einer Botschaft zu einem sachlich mit der Motion zusammenhängenden Erlassentwurf tun. Mit Bericht vom 4. Mai 2022 beantragt der Bundesrat in Anwendung dieser Bestimmung nun, die Motion Regazzi 16.3982, "Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre [PAGE 1662] Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht", abzuschreiben.
Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation verurteilt, so führt dies seit dem 1. Oktober 2016 gemäss Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe l StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung. Damit erlöschen allfällige ausländer- und asylrechtliche Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für Ausweisungen in Länder, die nicht als sicher gelten, wenn das mit dem Rückweisungsverbot, dem sogenannten Non-Refoulement-Prinzip, vereinbar ist. In den Jahren 2016 bis 2021 verfügte das Fedpol insgesamt 27 Ausweisungen mit Terrorismusbezug. Davon konnten deren 5 aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips nicht vollzogen werden. Dieses Prinzip will Menschenrechtsverletzungen verhindern, indem es jedem Staat verbietet, Personen in ihren Herkunftsstaat auszuweisen, abzuschieben oder auszuliefern, wenn dieser die fundamentalen Rechte dieser Personen missachtet. Konkret liegt dieses Verbot vor, wenn die Freiheit oder das Leben der auszuschaffenden Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion usw. gefährdet ist oder wenn dieser Person Folter oder eine andere grausame Behandlung droht.
Das Non-Refoulement-Prinzip ist Teil des zwingenden Völkerrechts, des sogenannten Ius cogens. Eine Verletzung dieses Prinzips ist daher auch eine Verletzung dieses zwingenden Völkerrechts und nichtig. Auch eine Kündigung der verschiedenen völkerrechtlichen Verträge kann von der Befolgung dieses Prinzips nicht entbinden, weil es eben Teil des zwingenden Völkerrechts ist. Binnenstaatlich ist es darüber hinaus, wie erwähnt, auch durch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung abgesichert. Somit beruht das Non-Refoulement-Prinzip auf unserer Bundesverfassung, auf dem Völkervertragsrecht und auf dem zwingenden Völkerrecht.
Der Bundesrat will aber die Möglichkeiten, welche die bestehende Rechtslage zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz bietet, ausschöpfen. So sollen Ausschaffungen von Personen, welche diese Sicherheit bedrohen, einer Einzelfallprüfung unterliegen und auch in Länder möglich sein, die grundsätzlich nicht als sicher gelten. Unter Einhaltung der Bundesverfassung, des Völkervertragsrechts und des zwingenden Völkerrechts will er zu diesem Zweck das Instrument der diplomatischen Zusicherungen prüfen, um die Verurteilten dennoch auszuschaffen.
Generell aber, wie es die Motion fordert, die betreffenden Verurteilten trotz deren Gefährdung auszuliefern, erachtet der Bundesrat als rechtlich unmöglich. Aus diesem Grund beantragt er die Abschreibung der Motion.
Ihre SPK hat den Bericht diskutiert und sich auch die Möglichkeiten vorstellen lassen, die den Behörden dank dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) zur Verfügung stehen.
Eine Minderheit möchte die Motion nicht abschreiben und weiter nach Möglichkeiten suchen, um derartige Personen nicht mehr gefährlich werden zu lassen. Wichtig zu erwähnen ist aber, dass auch die Minderheit keine Personen ausschaffen möchte, wenn sie damit an Leib und Leben gefährdet würden.
Die Mehrheit hingegen ist der Auffassung, dass ein Rechtsstaat auch seine Gegner rechtskonform und gemäss seinen Werten behandeln muss. Anstatt sie einer Strafe auszusetzen, die in der Schweiz nicht zulässig wäre, müssen wir mit geeigneten Mitteln, welche uns z. B. das erwähnte neue Gesetz zur Verfügung stellt, dafür sorgen, dass sie keinen Schaden mehr anrichten können.
Mit diesen Überlegungen unterstützt die Mehrheit der SPK den Antrag des Bundesrates - die Kommission entschied mit 14 zu 9 Stimmen - und bittet Sie, ebenso zu entscheiden.