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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2022-09-22

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22

Wortprotokoll

Ich stelle fest, dass wir hier weitgehend Konsens darüber haben, dass die Artikel 2a und 2b nicht verfassungskonform sind. Ich möchte das nicht wiederholen, bin aber froh, dass das jetzt noch einmal deutlich ausgeführt wurde.

Ich möchte aber doch noch etwas zu Artikel 2a Absatz 1 sagen: Wenn ich diesen Absatz im Detail lese, und er wurde bis jetzt nur wenig bzw. gar nicht diskutiert, dann sehe ich, dass da steht, dass alle Umweltbestimmungen den Bau, den Bestand, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien weder erschweren noch verunmöglichen dürfen und diesen Massnahmen unterzuordnen sind. Das betrifft also:

1.[NB]den Bau neuer Anlagen;

2.[NB]die Erweiterung von Anlagen, worunter z. B. Staudammerhöhungen fallen; und

3.[NB]die Erneuerung von Anlagen, was für mich die bestehenden grossen Wasserkraftkonzessionen betrifft, wo in zehn bis fünfzehn Jahren der Heimfall ansteht. Bei der Erneuerung der Konzessionen haben wir gemäss Antrag der Mehrheit alle Umweltbestimmungen bis 2035 unterzuordnen. Dabei[NB]müsste der Bundesrat bei Nichterreichung der 35[NB]000 Gigawattstunden die Gültigkeit der Bestimmung gemäss Artikel 2a Absatz 3 verlängern.

Der Bau neuer Anlagen kann auch Grosswasserkraftwerke umfassen; hier denke ich beispielsweise an den wunderschönen Rheinfall im Kanton Schaffhausen. Er kann aber auch die Kleinwasserkraftwerke betreffen, was sich dann auf die bereits belasteten Flussabschnitte von Rhone, Rhein und Reuss auswirken kann, ebenso wie auf das Gebiet zwischen Ilanz und Reichenau, wo der Rhein in der Schweiz seinen vielleicht schönsten Abschnitt durchfliesst. Die Gebirgsbäche wiederum wären wahrscheinlich bei den Kleinwasserkraftwerken mit einbezogen. Sie sind für die Wasserkraftnutzung natürlich sehr interessant, weil sie in einer Steilstufe in das Haupttal münden, was grosse Höhendifferenzen mit sich bringt. Allerdings tragen sie nichts zur Winterstromproduktion bei, weil im Winter, Sie wissen es, in den Bergen Schnee liegt. Aber im Sommer könnte dies, es ist gefährlich, zur Trockenlegung der grossen Mittellandflüsse führen. Diese Befürchtung hat Kollege Noser ja auch bereits im Zusammenhang mit dem Rückgang der Gletscher geäussert.

Die Formulierung "aller Umweltbestimmungen" in Absatz 1 führt ausserdem zu erheblicher Rechtsunsicherheit. "Aller Umweltbestimmungen" - was heisst denn das? Es kann zum Beispiel heissen, dass die UVP-Pflicht entfällt. Das heisst, dass die Bewilligungsbehörde keine Auflagen mehr erlassen dürfte, zum Beispiel bodenkundliche Baubegleitungen zum sachgerechten Ausbau des Bodens. Oder nach dem Raumplanungsgesetz muss man für Anlagen von öffentlichem Interesse "sachgerechte Standorte" finden, "nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft [...] gering" halten. Die Standortevaluation und die Umweltbestimmungen würden also wegfallen. Weiter wäre auch der Ausbau der Hochspannungsleitungen zur Sicherstellung des Ausbauzieles eingeschlossen; da geht es ja vor allem um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Ich denke hier an die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Würde das dann nicht mehr berücksichtigt? Dürfte der Grenzwert überschritten werden?

Zu Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b und den Restwassermengen haben wir schon sehr viel gehört; dazu möchte ich nichts mehr sagen. Hingegen haben wir noch nicht zu Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b gesprochen. Ich erlaube mir, doch auch darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes nach den Artikeln 5 und 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes natürlich auch der Bundesverfassung, und zwar den Artikeln 78 und 89, widerspricht, wie es unser Kollege Burkart sehr eindrücklich ausgeführt hat. Das ist nicht weniger hoch zu werten, denn ohne Schutz- und Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen würden wir eine Schädigung von Schutzwerten ganz bewusst in Kauf nehmen. Man könnte an beliebigen Orten planen, ohne die Auswirkungen auf BLN-, Isos- und IVS-Objekte und Biotope anzuschauen. Ich glaube, das kann nicht unser Ziel sein.

Ich verstehe, dass die Verfahren angesprochen wurden, und habe es auch selber erlebt - diese langwierigen Verfahren mit den mehrfachen Beschwerde- und Einsprachemöglichkeiten über verschiedene Stufen, die wirklich zu sehr langjährigen Verfahren führen. Hier liegt nun die Beschleunigungsvorlage auf dem Tisch; diese müssen wir dezidiert angehen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie Artikel 2a integral ablehnen.