Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-22
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22
Wortprotokoll
Artikel 12, bei dem wir uns jetzt befinden, ist für mich wirklich der Schicksalsartikel des Mantelerlasses. Sie haben vorhin bei Artikel 2a Absatz 1 eine Generalklausel beraten und diese gestrichen. Ich lege offen, dass ich ein gewisses Verständnis dafür habe, dass man nicht mit dem Zweihänder in das Umweltrecht eingreifen wollte.
Was ich nicht verstanden habe - das soll nun doch noch gesagt sein -, ist, dass Sie nichts für die Bestandeswasserkraft machen. Sie nehmen damit in Kauf, dass nochmals rund 3 Terawattstunden Wasserkraftproduktion verloren gehen. Ich möchte das in der Grössenordnung etwas einordnen. Wir alle kennen das Fotovoltaik-Leuchtturmprojekt Linth-Limmern: Es produziert 0,003 Terawattstunden Strom. Wenn wir jetzt diese 3 Terawattstunden Wasserkrafteinbusse kompensieren wollen, braucht es tausend solche Anlagen. Man kann das natürlich auch zerstückeln. Dies einfach, um uns die Grössenordnung vor Augen zu führen.
Ich komme zu Artikel 12. Wenn wir im Bereich der Interessenabwägung das geltende Recht nicht grundsätzlich hinterfragen und auch nicht bereit sind, dieses zu ändern, dann werden wir die Ziele, die wir heute Morgen besprochen und uns gesetzt haben, nicht erreichen. Dann werden wir vielmehr weiterhin zuschauen, wie wenig bis nichts passiert. Wir müssen zubauen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, nicht zuschauen!
Ich erinnere mich sehr gut an die Beratungen zur Energiestrategie 2050 in den Jahren 2015/16. Wir glaubten damals in beiden Räten, dass wir mit Artikel 12 des Energiegesetzes eine Lösung gefunden hatten, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien bei Grossanlagen in einem relevanten Ausmass zu beschleunigen. Ich muss Ihnen sagen, dieser Glaube hat sich bei mir zerschlagen, seit ich mir die bundesgerichtliche Rechtsprechung angesehen habe.
Wir haben zwar im Gesetz das nationale Interesse an der Realisierung grösserer Anlagen festgelegt und in Absatz 2 von Artikel 12 dieses Interesse anderen nationalen Interessen gleichgestellt, doch das genügt offensichtlich nicht. Ich empfehle Ihnen allen, einmal das Bundesgerichtsurteil vom[NB]4.[NB]November 2020 zum Grimselstausee wirklich zu lesen. Im betreffenden Prozess hat die Kraftwerke Oberhasli AG versucht, eine Vergrösserung des Stauvolumens des Grimselsees zu erreichen. Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass es sich bei diesem Projekt um ein Projekt im nationalen Interesse handle. Doch damit werde erst das Tor geöffnet, dass überhaupt eine Interessenabwägung stattfinden könne. Die in Artikel 12 Absatz 3 stipulierte Gleichrangigkeit hat das Bundesgericht geflissentlich übergangen und gesagt: Wir haben auf der einen Seite das nationale Interesse an der Stromproduktion, aber nur dies erlaubt überhaupt eine Interessenabwägung. Auf der anderen Seite kommt nicht nur das nationale Schutzinteresse in die Waagschale, sondern auch regionale und lokale Schutzinteressen.
Sie kennen das Ergebnis. Das Bundesgericht hat sich von der Gleichrangigkeit der Interessen offensichtlich distanziert und damit auch den gesetzgeberischen Willen missachtet.
Ich muss Ihnen sagen, dass ich bei dieser Ausgangslage schon etwas überrascht war, dass es der Bundesrat unterlassen hat, dem Parlament selber eine Anpassung von Artikel 12 vorzulegen. Die Kommission hat diese Aufgabe übernommen, und ich anerkenne, dass auch die Minderheit versucht hat, in Absatz 2 einen wesentlichen Schritt zu machen. Man kann darüber streiten, ob in Absatz 2 für die Biotope eine andere Regel vorgesehen werden soll oder nicht. Ich rate Ihnen [PAGE 881] aber wirklich dringend, bei Absatz 3 nicht der Minderheit zu folgen. Wenn Sie bei Absatz 3 der Minderheit folgen, dann zementieren Sie das geltende Recht, eine Gleichrangigkeit der Interessen, die offensichtlich den Zubau behindert hat. Wenn Sie das machen, dann können wir heute schon ganz nüchtern konstatieren, dass wir die in Artikel 2 EnG festgelegten Ziele als illusorisch betrachten.